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Autor Thema: BGH lehnt richterliche Kontrolle von Strompreisen ab - VIII ZR 144/06 vom 28. März 2007  (Gelesen 8566 mal)

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Offline ESG-Rebell

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Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Cremer
Unterlassen Sie bitte solche unqulifizierten Schnellschüsse.


@Cremer
Warum versuchen Sie denn immer wieder, einen galoppierenden Gaul zu überhohlen?

Auf diese Weise sind Sie schon öfter mit Herrn Fricke aneinander geraten.

Warten Sie doch erst mal in Ruhe ab, bis er die juristischen Fragen der Postings beantwortet hat.

Schneller und fleissiger als er dies tut, geht\'s ja kaum noch!

Ich nehme mal an, dass auch Herr Fricke nebenbei noch sein täglich Brot verdienen muss  :wink:

Gruss,
ESG-Rebell

@RR-E-ft: Den galoppierenden Gaul bitte nur bildlich verstehen!

Offline RR-E-ft

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@Cremer

Es bedarf in jedem Einzelfall ein ganz sauberen juristischen Prüfung anhand der Rechtsprechung des BGH.

Wie ist der Vertrag zustande gekommen?
Was wurde dabei konkret vereinbart?

Grobe Verallgemeinerungen sind vollkommen fehl am Platz, hin wie her.

Dass die Monopolstellung eines Vertragsteils nicht automatisch dazu führt, dass ein vertraglich vereinbarter Preis der Billigkeitskontrolle unterfällt, hat der BGH bereits 1990 entschieden (BGH NJW-RR 1990, 1204).

Das sollte man wissen, oder sich auch einmal einfach einer eigenen Stellungnahme enthalten. :wink:

Alles andere bringt meinen Blutdruck leicht auf Galopp. :D

Offline zimpel

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@RR-E-ft
Danke für die fundierte Antwort. Darf ich die Dinge, wie ich sie verstanden habe nochmal zusammenfassen:

1. Bei Sonderverträgen kommte es immer auf die Umstände des Einzelfalles an
2. Mit den Unterschriften unter den Sondervertrag wird Einigung über den Preis bekundet, so dass sich der ursprünglich vertraglich vereinbarte Preis der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entzieht.
3. Mit einer Preisanpassungsklausel im Sondervertrag räumt sich der Versorger bei entsprechender Gestaltung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein, wodurch darauf beruhende Preiserhöhungen dann der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen können
4. Eine wirksame Preisanpassungsklausel muß darüber hinaus den dafür geltenden Rechtsnormen genügen (u.a. § 307 BGB)
5. Zur Anwendbarkeit von § 315 BGB bedarf es keiner Monopolstellung des Versorgers (sondern das einseitige Recht zur Leistungsbestimmung ist maßgeblich).

 Eine Antwort/Rückmeldung ist nur notwendig, wenn ich etwas völlig falsch verstanden habe.
--
Danke nochmal.

Offline RR-E-ft

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@zimpel

Alles richtig verstanden.

 

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