Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Einstellung der Versorgung  (Gelesen 12331 mal)

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Offline ffm

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Einstellung der Versorgung
« am: 07. März 2007, 14:13:26 »
Hallo und Guten Tag,
habe von der EWE Oldenburg heute Einstellung der Versorgung für Anfang April bekommen falls ich nicht die Jahresendabrechnung (Ende Jan.) und Februar, März zahle. Habe mit Musterbrief Ende 2005 bereits Widerspruch gegen Strom und Gas eingelegt. Wollte die Gegenrechnung diese Woche machen und die Differenz zu der geforderten Jahresendabrechnung und die in diesem Zusammenhang errechneten neuen Abschläge für Feb. und März zeitgleich überweisen.
Frage: Darf ich jetzt trotz der Mahnung und verspäteten Zahlung wie beschrieben fortfahren und nochmals Widerspruch einlegen oder habe ich durch die fast 2 Monate schluren jetzt alles vermasselt und muß voll (alte Preise) nachzahlen damit keine Einstellung erfolgt.
(Bin seit 10 Jahren Kunde - sonst immer alles Pünktlich bezahlt. Habe lediglich seit einen Jahr monatlich die üblichen Mahnungen wegen des Differenzpreises bekommen.)
Viele Grüße aus dem Nordwesten

Offline jroettges

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #1 am: 07. März 2007, 14:41:41 »
@ffm
Unter Grundsatzfragen ist dies Thema eigentlich erschöpfend diskutiert und beantwortet worden.

Der Versorger darf die Einstellung weder androhen noch vornehmen, wenn ein Unbilligkeitseinwand erhoben ist und pünktlich gezahlt wird.

Dann ist nämlich keine Forderung tatsächlich fällig.

Auf die rechtzeitige Information des Versorgers darüber, wie man denn selbst abzurechnen und zu zahlen gedenkt sowie die püntliche Zahlung der unstrittigen Beträge muss man aber strikt achten!!!

Offline RR-E-ft

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #2 am: 07. März 2007, 14:41:54 »
@ffm

Unbilligkeitseinwand gegen einseitig festgelegte Strom- und Gaspreise unter Berufung auf die insgesamte Unverbindlichkeit der Tarife, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist selbst noch im Zahlungsprozess des Versorgers möglich (BGH NJW 2003, 3131), also erst recht schon vor einer solchen Zahlungsklage.

Die Tarife sind für den Kunden überhaupt nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (BGH NJW 2005, 2919 unter II 1 b).

Bis zum Nachweis der Billigkeit besteht kein im Zahlungsprozess durchsetzbarer, fälliger Zahlungsanspruch. Eine Sperrandrohung ist deshalb unzulässig (LG Oldenburg, B. v. 15.02.2006 = WuM 2006, 162).

Das hatte das LG Oldenburg insbesondere in Bezug auf EWE entschieden.

Weiter hat das LG Oldenburg in mehreren Verfahren EWE betreffend ebenso wie die Kartellkammer des LG Hannover ausgeführt, dass der Nachweis der Billigkeit die Offenlegung der Preiskalkulation durch das Energieversorgungsunternehmen erfordert.

Man sollte die Unbilligkeit der Gesamtpreise, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, bzw. der gesamten Tariffestsetzung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nochmals schriftlich rügen und zur Meidung einer gerichtlichen Auseinendersetzung und kartellrechtlicher Weiterungen die unverzügliche schriftliche Rücknahme der Sperrandrohung fordern.

Offline Lutz

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« Antwort #3 am: 07. März 2007, 15:21:24 »
Jetzt muss ich aber mal nachhaken:

Zitat von: \"RR-E-ft\"


Bis zum Nachweis der Billigkeit besteht kein im Zahlungsprozess durchsetzbarer, fälliger Zahlungsanspruch.


Wenn ich den Einwand der Unbilligkeit erhoben habe und bis zum Nachweis der Billigkeit, wie die meisten hier, die Preise auf Basis August 2004 zahle, kann ich dann wirklich aus welchen Gründen auch immer die Zahlung für mehrere Monate einstellen und dann wieder aufnehmen?

Lutz

Offline ffm

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #4 am: 07. März 2007, 15:37:18 »
@jroettges und @RR-E-ft, vielen Dank für die schnelle Antworten.

Hatte  2005 noch mit § 315 Abs.3 Satz 2 BGB (Unbilligkeit und Unverbindlichkeit) argumentiert; auch für künftige Erhöhungen jedoch mit Hinweis das ich die alten Preise(2002) zahle diese aber als unbillig rüge.
Frage: Könnte ich Zitat "Bis zum Nachweis der Billigkeit besteht kein im Zahlungsprozess durchsetzbarer, fälliger Zahlungsanspruch" somit zum "Totalverweigerer" werden insbesonders nach erneutem aktuellen Unbilligkeitseinwand?

War aufgrund des Verbrauches bei Gas bisher im Tarif SI eingestuft.(Basistarif BT Jahresverbrauch 0-4.999 kWh. Sondervereinbarung SI Jahresverbrauch 5.000-374.000 kWh.) Aktiv habe ich außer der Anmeldung nie gehandelt. Vertragsbestätigung kam mit Hinweis auf die AVB auch für die Sondervereinbarung.

Frage:Ist die Sondervereinbarung (automatisch ab 5.000 kWh/Jahr) ohne mein Tun ein möglicher Hinderungsgrund für die "Totalverweigerung"?

Gruß

Offline RR-E-ft

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #5 am: 07. März 2007, 15:56:07 »
@Lutz

Als Tarifkunde habe ich bereits 2004 die gesamte Tariffestsetzung meines Versorgers bei Strom und Gas als unbillig gerügt und mich auf die Unverbindlichkeit der einseitig festgelegten Tarife gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen.

Sodann habe ich die Zahlungen auf Rechnungen, Abschläge komplett eingestellt, um mich bis zum Billigkeitsnachweis zu gedulden.

Keine Sorge:

Die Versorgung funktioniert trotzdem zuverlässig, weil die Stadtwerke ihre vertragliche/ gesetzliche  Lieferverpflichtung erfüllen.

Wann ihre Forderungen überhaupt nur fällig werden können, haben die Stadtwerke selbst in der Hand.

Ich kann warten.

Der Versorger ersichtlich auch. :wink:

In dem BGH- Urteil vom 05.07.2005 (NJW 2005, 2919) heißt es Unter II. 1

Zitat
b) Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.

c) Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann, wenn, wie hier, die Tarifbestimmung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen worden ist. Denn die rein öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell (vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m.w.N.; vgl. auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rdn. 56).

Offline jroettges

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« Antwort #6 am: 07. März 2007, 18:02:08 »
@ffm

Bei einem Sondervertrag gilt der im Vertrag stehende Preis als vereinbart. Sonst ist kein Preis vereinbart worden. Den musss man zahlen. Im Prinzip aber auch keinen Cent mehr. Als Sondervertragskunde ist es daher eher riskant, auf Null zu kürzen.

Im Vertrag müssten eigentlich auch Regelungen für Preisänderungen enthalten oder eingeschlossen sein. Soetwas hat die EWE aber garnicht, versucht erst jetzt den Kunden mit den neuen AGB für EWE Erdgas Classic äußert dubiose Preisänderungsklauseln unterzujubeln.

Bei Sonderverträgen mit der EWE muss man also stets und heftig nach den spätestens seit Erlass des EnWG Mitte 2005 gesetzlich vorgeschriebenen Regeln für Preisänderungen fragen und die Preise insgesamt als unbillig rügen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #7 am: 07. März 2007, 19:36:10 »
@jroettges

Ob der im Sondervertrag stehende Preis als vereinbart gilt oder es sich dabei nicht etwa auch um einen einseitig festgesetzten Preis handelt, ist fraglich (vgl. OLG Karlsruhe, RdE 2006, 356 und BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 = NJW 2006, 684).

Es kommt auf den Einzelfall und die Umstände des Vertragsabschlusses an.

Offline Lutz

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #8 am: 08. März 2007, 09:00:59 »
@RR-E-ft

Danke für die schnelle Antwort.
Ihre „Geschichte“ ist mir bekannt, lese ja nicht erst seit gestern hier mit. :lol:

Meine Frage zielt aber mehr auf konkludentes Handeln ab:
Als „Normal-Verweigerer“ habe ich dem EVU bereits vor 2 Jahren den Musterbrief zu kommen lassen, mit der Jahresrechnung meine Gegenrechnung auf Basis 08/2004 erstellt, die Abschläge gekürzt und zahle diese „unter Vorbehalt“. All dies habe ich dem EVU mitgeteilt; einige Briefe sind hin und her gegangen, meine Kürzung wird sogar „entgegenkommenderweise, bis auf weiteres … akzeptiert“.

Und JETZT setze ich die Zahlungen aus, ohne das EVU zu informieren.
Stellt sich der Sachverhalt dann nicht anders dar?

Lutz

Offline RR-E-ft

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #9 am: 08. März 2007, 11:08:28 »
@Lutz

Wenn man bisher seine Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung  geleistet hat, weiß das Unternehmen, dass die Sache noch nicht entschieden ist, das Geld insgesamt zurück gefordert werden kann.

Nur muss man sich die Frage gefallen lassen, warum man andauernd etwas unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet, wenn man weiß, dass infolge § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB kein derzeit fälliger Zahlungsanspruch besteht.

Man kann deshalb dem Versorger mitteilen, dass man endlich an der gerichtlichen Klärung der eigenen Leistungspflicht (BGH NJW 2003, 3131) interessiert ist und bis dahin in Übereinstimmung mit der BGH- Rechtsprechung seine Zahlungen einstellt.

Der Versorger möge zur gerichtlichen Klärung der eigenen  Leistungspflicht Feststellungsklage erheben, dass das von ihm einseitig festgelegte  Entgelt der Billigkeit entspricht, ersatzweise die Feststellung des der Billigkeit entsprechenden Entgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beantragen (vgl. OLG Karlsruhe RdE 2006, 356 - Gas- bzw. BGH NJW 2003, 1449 und BGH NJW-RR 1992, 183 - Strom-).

Dies möge im Interesse des Unternehmens zügig geschehen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zur gerichtlichen Feststellung kein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Zahlungsanspruch besteht (vgl. BGH NJW 2005, 2919 unter II 1 b).

Von anderweitigem Schabernack möge man vor der gerichtlichen Klärung der Leistungspflicht Abstand nehmen, insbesondere da mangels fälligen Zahlungsanspruches schon kein vertragliches  Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Leistungen des Versorgungsunternehmens besteht (vgl. LG Oldenburg WuM 2006, 162; LG Köln, RdE 2004, 306 re. Sp).

Man sollte dabei mitteilen, dass es einem infolge der fehlenden Kenntnis über die maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen selbst unmöglich ist, den billigen Preis zu bestimen (BGH NJW-RR 2006, 192).

Und dann wartet man eben die gerichtliche Klärung ab.

Es ist das Normalste von der Welt, dass Rechtsstreitigkeiten durch die Gerichte zu klären sind und nicht im Wege des Faustrechts (historisch: Raubrittertum) einer Lösung zugeführt werden dürfen.

Aktuell sind einzelne Zahlungsklagen von Versorgern an Landgerichten anhängig, bei denen im Wege der Widerklage die bereits geleisteten Abschläge und Vorauszahlungen zurückverlangt werden sollen, wenn der Versorger die Billigkeit und somit die Verbindlichkeit und den Bestand seiner Forderung nicht nachweist.

Ohne entsprechenden Nachweis soll der Versorger also nicht nur den zahlungsprozess verlieren, sondern zugleich auch noch auf Rückzahlung bereits geleisteter Abschlagszahlungen in Anspruch genommen werden.

Das ist mit Rücksicht auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur konsequent.

Der Vorteil liegt darin, dass man für einen solchen mit einer Widerklage verfolgten Rückforderungsanspruch keinen Gerichtskostenvorschuss einzahlen muss, weil ja der Versorger auf Zahlung geklagt hat. :wink:

Interessante Konstellation, die endlich einmal einer gerichtlichen Klärung bedarf:

Stell Dir vor, Du wirst vom Versorger auf Restzahlung verklagt und bekommst am Ende sogar alles bisher schon gezahlte Geld wieder raus. 8)

Mal sehen, was die Gerichte dazu sagen. Die Sache ist für Strompreise eigentlich schon geklärt (vgl. LG Mühlhausen, Urt. v. 12.04.2005).

Bisher ist wohl nur noch niemand auf die Idee gekommen, konsequent alle bereits geleisteten Zahlungen zurück zu verlangen.

Im Falle des Obsiegens dürften die Augen des Versorgers groß sein.

Offline ffm

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #10 am: 08. März 2007, 12:46:13 »
@RR-E-ft @ Lutz
Superthema.

Habe zunächst wie von RR-E-ft gehandelt und dabei entdeckt das ich ja damals doch schon auch den Gesamtpreis gerügt habe und unter Vorbehalt der gerichtlichen Rückforderung und Billigkeitskontrolle zahlte. Habe jetzt noch geschrieben das Zahlungen nur freiwillig zum Goodwill geleistet wurden ohne Anerkennung Rechtspflicht.

Habe mir heute beim Versorger mein obiges Anti-Sperrschreiben quittieren lassen und schriftlich noch gefragt ob ich Tarifkunde oder Sondermann bin würde nicht durchblicken.

Entschuldigt aber mal generell:
Ist ein Fax z.B. bei Anti-Sperrschreiben wirksam zugegangen - hätte ja Faxprotokoll.
Was ist mit emailschreiben könnte ich ja auch bestatigen lassen wenn dies annehmen - aber keine Unterschrift drauf.
Anwälte schreiben oft wichtiges Cool ohne Einschreiben an andere und wenns dann nicht angekommen ist? EWE droht ja auch nur mit einfachem Brief.

Möchte Kosten sparen und lockerer,sicherer agieren können.Falls man in Schreiben noch schnell Feintunen möchte und nachsetzt.

Gruß aus dem Nordwesten

Offline Schwalmtaler

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« Antwort #11 am: 09. März 2007, 07:45:36 »
Moin ffm,

soviel mir bekannt ist (bin aber kein Anwalt), reicht ein Fax mit Protokoll aus.
Ich faxe seit 2004 meinen gesamten Schriftverkehr und habe noch nie Probleme (auch nicht bei anderen Rechtssteitigkeiten) gehabt.

Gruß
Schwalmtaler

Offline pegasus

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« Antwort #12 am: 09. März 2007, 13:26:46 »
@RR-E-ft

S.g.H. Fricke, wie Sie in IhremBeitrag vom 8.3.2007, 11:08, unter "Ich brauche dringend Hilfe","Einstellung der Versorgung" ausführen, wäre es sehr interessant, die Zahlungen für Strom- und Gaspreise in der Grundversorgung (=Tarifkunde) einzustellen. Grundsätzlich finde ich dies echt prickelnd. Doch was macht ein Laie, wenn der Versorger klagt und der Laie findet keinen Rechtsanwalt, der ihn vor Gericht vertritt ????? Grund: in der ganzen Region gibt es keinen Anwalt, der sich mit dieser Materie auskennt bzw. das Mandat annimmt. Und als Laie möchte ich nicht allein vor Gericht erscheinen. Hier ist guter Rat teuer !!!  :shock:

Offline RR-E-ft

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #13 am: 09. März 2007, 15:59:59 »
@pegasus

Wer nicht tanzen kann, sollte natürlich nicht zum Wiener Opernball gehen, um dort eine Dame zum Tanz aufzufordern.

Das weiß hoffentlich jeder.

Genauso sollte man bestimmte Schritte besser nur mit Anwalt unternehmen, worauf ich immer wieder hinweise.

Wenn ich hier gefragt wurde, ob man auch noch nach Vorbehaltszahlungen mit dem weitergehenden Kürzen beginnen kann, so habe ich entsprechend meiner Meinung unter Anfügung einer Erklärung eine Antwort darauf gegeben. Mehr nicht.

Es stellte sich dabei nicht die Frage, ob dies interessant sei oder ob man dies prickelnd finden könne.

Wenn man damit rechnet oder darauf wartet, selbst verklagt zu werden, so sollte man sich natürlich auch so frühzeitig wie möglich um eine anwaltliche Vertretung, möglichst schon längst vor einem besorgten Gerichtsverfahren, am besten schon von den ersten Schritten an,  bemühen.

Ich selbst halte gar nicht viel davon, dass Verbraucher großen Schriftwechsel ohne Anwalt mit dem Versorger führen, weil dabei sehr viele Fehler gemacht werden können, die später böse auf die Füße fallen können. Im eigentlichen halte ich sogar überhaupt nichts davon.

Wer seine Rechnung lediglich um 40 EUR gekürzt hat, wird dabei für ein Verfahren womöglich schwerer einen vertretungsbereiten Anwalt finden, als jemand, der seine Rechnung um mehrere tausend EUR gekürzt hat, wie man sich leicht denken kann.

Im Übrigen mag zwar guter Rat teuer sein, schlechter Rat aber noch viel teurer.

Zitat
Doch was macht ein Laie, wenn der Versorger klagt und der Laie findet keinen Rechtsanwalt, der ihn vor Gericht vertritt ?????


Wenn man um die Lieferverpflichtung in der Grund- und Ersatzversorgung streitet, handelt es sich um Handelssachen im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Landgerichte gem. § 102 EnWG, vor denen gem. § 78 ZPO Anwaltszwang herrscht.

Ohne Anwalt kann man dort nicht auftreten, auch nicht als Laie.


Abgesehen davon, dass man die Anwaltssusche dann zu spät begonnen hat, kann man sich ggf. über die Rechtsanwaltskammer einen Kollegen vorschlagen lassen.

Junge Kollegen, die gerade angefangen haben und deshalb  noch viel Zeit haben, werden sich ggf. mit großem Feuer in ihre ersten Fälle einarbeiten wollen.

Also nochmals ganz deutlich:

Am besten von Anfang an mit Anwalt, der den Schriftverkehr führt und der sich für den Fall einer Klage des Versorgers von Anfang an auch schon zum Prozessbevollmächtigten bestellt, dem also die Klage zuzustellen ist.


Wenn man Glück hat, findet sich ein Anwalt, der bereit ist, zu den Konditionen des sog. Energie- Schutzbrifes des Bundes der Energieverbraucher tätig zu werden.

Dafür ist der sog.  Schutzbrief wohl gedacht.

Offline pegasus

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Einstellung der Versorgung
« Antwort #14 am: 09. März 2007, 20:48:24 »
@RR-E-ft

Vielen Dank für die prompte Anwort. Leider wusste zu Beginn meiner Widersprüche nicht, dass ich vorher einen RA suchen sollte, damit
ich den Tanz beginnen kann. Sie als RA haben ja die Voraussetzung, um eine Dame zum Tanz aufzuforden  :wink: . Als Einsteiger in die Problematik habe ich viel und lange im Forum gelesen. Die ersten Schritte -  also Widerspruch/-sprüche einlegen, Unterschiede Sondervertrag/Tarifkunden beachten (was ja unter dem Motto "die Welt dreht sich" (panda rei) dem Wandel der Rechtssprechung unterworfen ist) -  habe ich so getan, wie es in vielen Beiträgen (auch von Ihnen  :? ) beschrieben war. Was ich nicht bedacht habe oder bedenken konnte (mea culpa  :evil: ) ist der Fakt, keinen Rechtsbeistand zu bekommen .

Zum Aktuellen:

Auskunft der Anwaltskammer>>keine "Spezialisten" bekannt

Anfrage an eigene Rechtsschutzversicherung>>keine "Spezialisten" bekannt, Empfehlung von RA, aber kein Interesse bzw. keine "Zeit"

Anfrage an Rechtsanwälte aus Liste Bund der Energieverbraucher in der Umgebung meines Wohnortes (ca. 80 km Radius)>>nur für eigenen Bereich zuständig

endlich jungen RA einer Sozietät gefunden, der echtes Interesse bekundet>>nach ca. 3 Wochen Absage wg. Arbeitsüberlastung

Immer noch ratlost and/or sad  :(

grüsst pegasus

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz