@Lutz
Wenn man bisher seine Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, weiß das Unternehmen, dass die Sache noch nicht entschieden ist, das Geld insgesamt zurück gefordert werden kann.
Nur muss man sich die Frage gefallen lassen, warum man andauernd etwas unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet, wenn man weiß, dass infolge § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB kein derzeit fälliger Zahlungsanspruch besteht.
Man kann deshalb dem Versorger mitteilen, dass man endlich an der gerichtlichen Klärung der eigenen Leistungspflicht (BGH NJW 2003, 3131) interessiert ist und bis dahin in Übereinstimmung mit der BGH- Rechtsprechung seine Zahlungen einstellt.
Der Versorger möge zur gerichtlichen Klärung der eigenen Leistungspflicht Feststellungsklage erheben, dass das von ihm einseitig festgelegte Entgelt der Billigkeit entspricht, ersatzweise die Feststellung des der Billigkeit entsprechenden Entgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beantragen (vgl. OLG Karlsruhe RdE 2006, 356 - Gas- bzw. BGH NJW 2003, 1449 und BGH NJW-RR 1992, 183 - Strom-).
Dies möge im Interesse des Unternehmens zügig geschehen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zur gerichtlichen Feststellung kein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Zahlungsanspruch besteht (vgl. BGH NJW 2005, 2919 unter II 1 b).
Von anderweitigem Schabernack möge man vor der gerichtlichen Klärung der Leistungspflicht Abstand nehmen, insbesondere da mangels fälligen Zahlungsanspruches schon kein vertragliches Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Leistungen des Versorgungsunternehmens besteht (vgl. LG Oldenburg WuM 2006, 162; LG Köln, RdE 2004, 306 re. Sp).
Man sollte dabei mitteilen, dass es einem infolge der fehlenden Kenntnis über die maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen selbst unmöglich ist, den billigen Preis zu bestimen (BGH NJW-RR 2006, 192).
Und dann wartet man eben die gerichtliche Klärung ab.
Es ist das Normalste von der Welt, dass Rechtsstreitigkeiten durch die Gerichte zu klären sind und nicht im Wege des Faustrechts (historisch: Raubrittertum) einer Lösung zugeführt werden dürfen.
Aktuell sind einzelne Zahlungsklagen von Versorgern an Landgerichten anhängig, bei denen im Wege der Widerklage die bereits geleisteten Abschläge und Vorauszahlungen zurückverlangt werden sollen, wenn der Versorger die Billigkeit und somit die Verbindlichkeit und den Bestand seiner Forderung nicht nachweist.
Ohne entsprechenden Nachweis soll der Versorger also nicht nur den zahlungsprozess verlieren, sondern zugleich auch noch auf Rückzahlung bereits geleisteter Abschlagszahlungen in Anspruch genommen werden.
Das ist mit Rücksicht auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur konsequent.
Der Vorteil liegt darin, dass man für einen solchen mit einer Widerklage verfolgten Rückforderungsanspruch keinen Gerichtskostenvorschuss einzahlen muss, weil ja der Versorger auf Zahlung geklagt hat. :wink:
Interessante Konstellation, die endlich einmal einer gerichtlichen Klärung bedarf:
Stell Dir vor, Du wirst vom Versorger auf Restzahlung verklagt und bekommst am Ende sogar alles bisher schon gezahlte Geld wieder raus.
Mal sehen, was die Gerichte dazu sagen. Die Sache ist für Strompreise eigentlich schon geklärt (vgl. LG Mühlhausen, Urt. v. 12.04.2005).
Bisher ist wohl nur noch niemand auf die Idee gekommen, konsequent
alle bereits geleisteten Zahlungen zurück zu verlangen.
Im Falle des Obsiegens dürften die Augen des Versorgers groß sein.