@RR-E-ft
Nur muss man sich die Frage gefallen lassen, warum man andauernd etwas unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet, wenn man weiß, dass infolge § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB kein derzeit fälliger Zahlungsanspruch besteht.
Oder dass im Falle Sondervertragskunde die Preisänderungsklauseln nach 307 unwirksam sind.
Man kann deshalb dem Versorger mitteilen, dass man endlich an der gerichtlichen Klärung der eigenen Leistungspflicht (BGH NJW 2003, 3131) interessiert ist und bis dahin in Übereinstimmung mit der BGH- Rechtsprechung seine Zahlungen einstellt.
Genau so bin ich vorgegangen, nur mit dem Unterschied den 1991 ehemals vereinbarten Sonderpreis zu zahlen.
Aktuell sind einzelne Zahlungsklagen von Versorgern an Landgerichten anhängig, bei denen im Wege der Widerklage die bereits geleisteten Abschläge und Vorauszahlungen zurückverlangt werden sollen, wenn der Versorger die Billigkeit und somit die Verbindlichkeit und den Bestand seiner Forderung nicht nachweist.
Auf eine entsprechende Klage des Versorgers kann ich aufgrund der, ihm ebenfals bekannten, unwirksamen Preisklauseln dann allerdings bis zum jüngsten Gericht warten. Eine Chance auf Widerklage ist damit so gut wie völlig ausgeschlossen!
Ohne entsprechenden Nachweis soll der Versorger also nicht nur den zahlungsprozess verlieren, sondern zugleich auch noch auf Rückzahlung bereits geleisteter Abschlagszahlungen in Anspruch genommen werden.
und zwar genau aus diesem Grund!
Interessante Konstellation, die endlich einmal einer gerichtlichen Klärung bedarf:
Stell Dir vor, Du wirst vom Versorger auf Restzahlung verklagt und bekommst am Ende sogar alles bisher schon gezahlte Geld wieder raus.
und auch noch aus diesem Grund!
Bisher ist wohl nur noch niemand auf die Idee gekommen, konsequent alle bereits geleisteten Zahlungen zurück zu verlangen.
Im Falle des Obsiegens dürften die Augen des Versorgers groß sein.
Genau für diese Konstellation in Verbindung mit 307 versuche in nun bereits seit geraumer Zeit einen Anwalt zu finden und bin bald genau so frustriert wie @pegasus.
:evil:
Also bitte: wie soll der Versorger denn Augen machen, wenn man schon an dieser Hürde scheitert um einen Prozess überhaupt erst beginnen zu können???
Man sollte meinen, dass aufgrund des Streitwerts zumindest e i n interessierter RA zu finden sein sollte, der allerdings a u c h noch Kenntnisse der Materie haben sollte :cry:
Interessant ist, dass Sie in diesem Zusammenhang diesmal nicht die
regelmäßige Verjährung erwähnen, auf die Sie doch sonst immer gerne hinweisen.