Energiepreis-Protest > SWK Energie
SWK Energie - Stadtwerke Krefeld
Bee1958:
Ich habe mich vorher gründlich informiert, trotzdem danke für die guten Tipps hier. Ich wollte allerdings eher wissen, ob andere Kunden schon Erfahrungen mit meinem Versorger gemacht haben.
Dass ich von meinen unter Vorbehalt gezahlten Beträgen nix wieder bekomme, ist mir klar. Es geht zum einen um den Abschlag für die Zukunft und um die Nachzahlung für den vergangenen Abrechnungszeitraum.
Falls es interessiert, schreib ich hier, wie\'s weitergeht!
Cremer:
@Bee1958,
Keine Bange,
dann fangen Sie mal bei den SW KR an !
Tipps und Infos gibts hier genug.
Schwalmtaler:
Moin Bee1958,
solange die letzte Jahresrechnung nicht gerade erst erfolgte, ist noch nicht alles verloren. Aber um das beurteilen zu können benötige ich die Antworten auf meine Fragen.
Einer evtl. Nachzahlungsforderung würde ich aber auf keinen Fall nachkommen!
Notfolls melde dich per pn bei mir, falls nicht jeder deine Angeben lesen soll!
Gruß
Schwalmtaler
P.S.: Soweit mir bekannt ist, ist noch kein Kunde nach Unbilligkeitseinwand auf Zahlung vom Versorger verklagt worden. Sperrandrohungen gab es zwar schon, sind aber (solange es nur um die Unbilligkeistbeträge geht) zurückgenommen worden.
Also gibt es keinen Grund den Versorgern länger durch komplette Vorbehaltszahlungen zu beschenken!!!
Bee1958:
Hallo Schwalmtaler,
danke für die angebotene Unterstützung. Aber das Schreiben an die SWK ist eh schon weg gewesen, bevor ich hier gepostet hatte. Da kann ich also jetzt eh nix mehr dran ändern. Ich warte mal ab, was von denen jetzt kommt.
Bee1958:
So, die Stadtwerke haben mir geantwortet.
Sie verweisen auf eine Entscheidung des BGH, aus der sich ergeben soll, dass eine Billigkeitsprüfung ausgeschlossen ist, wenn eine automatische Preisgleitklausel vereinbart ist. Genau schreibt der BGH dazu:
Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Parteien vertraglich die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung im Einzelnen so bestimmen, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum des Energieversorgungsunternehmens nicht besteht (sogenannte automatische Preisgleitklausel)
Ich muss noch mal genau meine Vertragsbedingungen durchlesen, aber ich hab nicht in Erinnerung, dass meine Stadtwerke den Preis NICHT einseitig bestimmen würden und auch keinen Ermessenspielraum hätten. Insofern wäre es jetzt ganz schön, wenn noch andere "Krefelder Widersprecher" Kontakt mit mir aufnehmen könnten. Die Vertragsbestimmungen sind halt schon sehr unübersichtlich......
Weiter schreibt die SWK, dass falls die Billigkeit dennoch zu prüfen sei, dann aber auf gar keinen Fall eine Offenlegung der Kalkulation notwendig sei. Dazu verweisen sie auf ein Urteil des LG Magdeburg, dass aber ausdrücklich zur Revision zugelassen wurde, also noch nicht rechskräftig ist. Allerdings hatte dort das beklagte Unternehmen seine Gewinn- und Verlustrechnungen von zwei Jahren schon vorgelegt. DAS hab ich von meinen Stadtwerken noch nicht gesehen! Da gibt es nur ein Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit allgemeinen Schaubildern....
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