Energiepreis-Protest > SWK Energie
SWK Energie - Stadtwerke Krefeld
RR-E-ft:
@Cremer
Wenn man Strom aus dem Netz entnommen hat, ist man dem Grunde nach zu Zahlung verpflichtet.
Zur Höhe der Zahlungsverpflichtung kommt es darauf an, ob am einen konkreten Preis bei Vertragsabschluss vereinbart hat. Wenn der Vertrag allein durch Entnahme aus dem Netz zustande kam und zugleich verschiedene Tarife nebeneinander bestanden, ist nicht klar, auf welchen man sich geeinigt hat.
Dann ordnet der Versorger den Kunden in einen seiner verschiedenen bestehenden Tarife ein und bestimmt somit die Höhe des zu zahlenden Preises einseitig.
In einem solchen Fall greift § 315 BGB, anders wenn man sich auf einen konkreten Preis geeinigt hat (Auslegungsfrage).
Erhöht der Versorger nach Vertragsabschluss aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts den Preis einseitig, so liegt insoweit eine einseitige Leistungsbestimmung vor, die der Billigkeitskontrolle unterfällt.
Ich wäre lange nicht so mutig, solche Einschätzungen wie Sie abzugeben. Dafür weiß man von den konkreten Umständen zu wenig.
Sie sollten sich deshalb auch mit solchen pauschalen Aussagen zurückhalten. Schließlich waren Sie nicht dabei.
@Muckelchen5
Sicherlich könnte ein Anwalt weiterhelfen, der die Sache konkret prüft, und feststellen kann, ob und inwieweit ggf. eine einseitige Leistungsbestimmung vorliegt und § 315 BGB überhaupt greift.
Wer das Geld noch selbst in der Hand hält, hat die besseren Karten, als derjenige, der möglicherweise schon zuviel bezahlt hat. Darüber sollte man sich deshalb nicht unbedingt beschweren. Man kann jeden Monat anhand des Zählerstsndes leicht ausrechnen, was verbraucht wurde und welche Rechnung auf einen zukommen wird.
Muckelchen5:
Danke,
ich habe mir nun die Rechnung noch einmal angesehen.
Bei mir wurde ein Teil der Rechnung geschätzt, ein anderer Teil durch eine Ablesung festgestellt.
Wie gesagt, ich habe keinen Vertrag bei der SWK unterschrieben, es wurde auch nicht detailiert über vorhandene Geräte oder Tarife oder der gleichen mit mir gesprochen. Somit besteht auf jeden Fall die einseitige Preisbestimmung durch die SWK.
Dann hat man mich zum 01.01. ohne mich zu informieren vom Haushalt Eintarif in den SWK Klassik Strom-Tarif umgestellt, und auch mich hat man nicht über die Preiserhöhung von 2,02 % informiert, eben so wenig darüber, dass eine Leistungspreis- und Verrechnungspreis-Pauschale in Höhe von 78,- € pro Jahr zu zahlen sei.
Bei meinem Einzug wurde mir von den Nachbarn geraten, den Strom-Zählerstand des Vormieters bei der SWK an zu geben, damit ich nachher nicht seinen Verbrauch zahle. Lediglich das habe ich getan, und habe denen am Telefon damals auch gesagt, dass ich nun neuer Mieter bin und ebenfalls einen Stromanbieter brauchen würde. Die haben mir dann nur gesagt, dass ich nichts weiter machen müßte. \"Wir machen das schon!\" ... Das war so ziemlich alles, worüber man am Telefon sprach. Eine Einzugermächtigung haben die zum Glück nicht ...
Nun überlege ich auch, ob ich denen wegen der Jahresabrechnung einen Teilbetrag in Höhe von 13,814 % zahlen soll, oder ob ich das Geld erst mal fest halten und mir Rat von einem Anwalt holen soll (aber das dauert ja bekanntlich ewig, bis man da ein Ergebnis hat) ... was meint Ihr? LG
Cremer:
@Muckelchen5,
H. Fricke an doch im Beitrag davor geschrieben, wie man es machen soll.
Letztlich Widerspruch gemäß § 315 einlegen.
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