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Kündigung Sondervertrag

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RR-E-ft:
@zimpel

Man fordert immer die unverzügliche  Rücknahme von Sperrandrohungen (ohne schuldhaftes Zögern) und setzt also keine langen Fristen dafür. :roll:

Was Ihre Fragen zu Möglichkeiten in  gerichtlichen Verfahren betrifft, besprechen Sie dies bitte mit Ihrem gewählten Rechtsanwanwalt, der sicher Geld damit verdienen möchte und soll, Sie umfassend zu beraten.

Cremer:
@Zimpel,

Die Frist ist zu lange

Angebracht ist bis zum 12.3.07 bei Ihnen eingehend!!

zimpel:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Man fordert immer die unverzügliche  Rücknahme von Sperrandrohungen (ohne schuldhaftes Zögern) und setzt also keine langen Fristen dafür. :roll:
--- Ende Zitat ---
Ich habe die Rücknahme der Sperrandrohung natürlich umgehend, also ohne schuldhaftes Zögern gefordert. Eine in diesem Zshg. wie auch immer gestaltete Fristsetzung kann doch kein schuldhaftes Zögern meinerseits sein!?

Bei einer zu knapp bemessenen Frist bestand aus meiner Sicht das Risiko, schnell unter Zeit- bzw. damit verbundenen Handlungsdruck zu geraten. Schließlich habe ich als Folge des Verstreichens der Frist ohne schriftliche Rücknahme der Sperrandrohung rechtliche Schritten meinerseits angekündigt und ich möchte mich hierbei nicht wie das EVU gebärden und heiße Luft produzieren.

Alternativ kann man m.E. nur die sofortige Rücknahme der Sperrandrohung  fordern, ohne hierzu ausdrücklich eine Frist zu setzen. Dann hat man den Spielraum, um rechtzeitig vor dem angekündigten Termin der Sperrung die richtigen Maßnahmen einzuleiten, dafür aber bis zum Verstreichen des Termins der angedrohten Sperrung ggf. keine neueni Information zum Status der Angelegenheit (im besten Fall aber eine EV).
--
Gruß.

RR-E-ft:
@zimpel

Wenn man die unverzügliche Rücknahme fordert, ist die Frist länger als "sofort" und in jedem Falle nicht zu kurz, weil die Burteilung sich ja gerade danach richtet, was dem anderen zugemutet werden kann: ohne dessen schuldhaftes Zögern.

Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung liegen dann regelmäßig die Voraussetzungen vor, Antrag nicht ohne Anwalt allein wegen des notwendigen Vortrags zu Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sowie die notwendigen Glaubhaftmachungen gemäß der Zivilprozessordnung.

Keinesfalls darf man damit bis zum angedrohten Sperrtermin warten.

Wenn eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen wird, muss diese noch vor dem angedrohten Sperrtermin mit einem Gerichtsvollzieher beim Gegener zugestellt werden, um wirksam zu werden.

Ist die Energiezufuhr unterbrochen, nutzt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Unterbrechung nichts mehr, weil sie sich bereits mit der erfolgten Unterbrechung erledigt hat.

Man braucht dann ggf.  eine weitere einstweilige Verfügung auf Wiederaufnahme der Versorgung, die wiederum erst mit Zustellung über einen Gerichtsvollzieher wirksam wird.

Deswegen ist die Eile geboten, um noch vor dem Sperrtermin eine Unterlassungsverfügung zustellen zu können....

Mancher denkt, er hätte alle Zeit der Welt und die Fertigung von Schriftsätzen und die Arbeit der Justiz selbst würden keine Zeit beanspruchen, fällt dann schon einmal deshalb auf die Nase.

Schließlich will man auch genug Zeit haben, die bestehenden Möglichkeiten vorher mit dem Anwlt zu besprechen. Das geht schlecht am Tag der angedrohten Versorgungseinstellung.

Kommt man auf den letzten Pfiff, könnte der Anwalt wegen Arbeitsüberlastung gehindert sein, das Mandat noch zu übernehmen.

zimpel:
RR-E-ft
Danke für die ausführliche Antwort, welche mir die Zusammenhänge nochmal klarer gemacht hat. Die anwaltlichen Aktivitäten bzgl. EV laufen gerade an.
--
Viele Grüße.

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