Energiepreis-Protest > enviaM
Kündigung Sondervertrag
RR-E-ft:
@Cremer
Vier Wochen nach Zugang ist ein klares Datum, wenn das EVU einen Zugangsnachweis hat, etwa weil ein Mitarbeiter oder Bote das Schreiben eingeworfen hat.
Wieviel genauer will mann denn noch eine Sperrandrohung erwarten?
Man denke nur an die Rechtsbehelfsbelehrungen der Ministerialbürokratie.... Da geht es auch nur um Wochen nach Zustellung.
Da muss man handeln, wenn man nicht plötzlich ohne Versorgung dastehen will.
Allerdings lässt die relaiv lange Frist einige Optionen, die Kuh noch anders vom Eis zu bekommen.
Nur wenn es wenige Wochen später schon wieder los gehen sollte, ärgert man sich vielleicht, dass man nicht gleich gerichtlich für klare Verhältnisse gesorgt hat.
zimpel:
@RR-E-ft
--- Zitat ---Vier Wochen nach Zugang ist ein klares Datum, wenn das EVU einen Zugangsnachweis hat, etwa weil ein Mitarbeiter oder Bote das Schreiben eingeworfen hat.
--- Ende Zitat ---
Da ich fristgemäß Widerspruch gegen die im gleichen Schreiben enthaltene Mahnung einlegen muss, bin sogar ich selbst derjenige, der den Zugang des Schreibens bestätigt.
--- Zitat ---Allerdings lässt die relaiv lange Frist einige Optionen, die Kuh noch anders vom Eis zu bekommen.
--- Ende Zitat ---
Welche Optionen sind das aus Ihrer Sicht?
--- Zitat ---Nur wenn es wenige Wochen später schon wieder los gehen sollte, ärgert man sich vielleicht, dass man nicht gleich gerichtlich für klare Verhältnisse gesorgt hat.
--- Ende Zitat ---
Das ist der Punkt. Mittlerweile 17 Schreiben ans EVU verfasst, -zig Urteilsbegründungen gelesen etc. Ich möchte eigentlich, dass die Sache eine Richtung bekommt, bei der wenigstens ein \'vorläufig stabiler Zustand\' absehbar ist. Dass ich deswegen kampflos das Feld räume ist für mich allerdings keine Option.
--
Danke für die bisherigen Antworten.
Cremer:
@zimpel,
Sie hatten ja Widerspruch nach § 315 eingelegt.
nacdh den Ausführungen von h. Fricke würde ich ggf. den Widerspruch nochmals unter hinweis von LG Köln und Hannover bekräftigen.
RR-E-ft:
@Cremer
Es gilt nicht, einen Widerspruch zu bekräftigen, sondern zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die sofortige schriftliche Rücknahme der Sperrandrohung zu fordern und im Fall der Weigerung selbst eine einstweilige Verfügung wie in den Fällen der LG Koblenz und Köln zu erwirken, damit Schluss ist mit immerwährenden Androhungen.
Danach kann man die strittigen Zahlungsansprüche in einem ordentlichen Gerichtsverfahren klären, wenn der Versorger für die Vergangenheit auf Zahlung klagt oder aber mit einer eigenen Feststellungsklage auch für zukünftige Zahlungsverpflichtungen für Klarheit sorgen.
Einen Widerspruch lediglich zu bekräftigen, ist deshalb untunlich.
zimpel:
--- Zitat ---zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die sofortige schriftliche Rücknahme der Sperrandrohung zu fordern und im Fall der Weigerung selbst eine einstweilige Verfügung wie in den Fällen der LG Koblenz und Köln zu erwirken,
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft
Ich habe dies mit einer Fristsetzung bis 31.03.07 gefordert. Ein Ignorieren der Frist werde ich als Weigerung auffassen und dann über einen Anwalt den Erlass einer EV beantragen lassen. Das kann bzw. sollte ich sicher schon vor Fristablauf mit dem Anwalt vorbereiten, damit die Zeit dann nicht plötzlich knapp wird? Ist es notwendig bzw. sinnvoll, hierzu schon einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der auf Fragen des Energierechts spezialisiert ist?
--- Zitat ---Danach kann man die strittigen Zahlungsansprüche in einem ordentlichen Gerichtsverfahren klären, wenn der Versorger für die Vergangenheit auf Zahlung klagt oder aber mit einer eigenen Feststellungsklage auch für zukünftige Zahlungsverpflichtungen für Klarheit sorgen.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft
Worauf müßte eine spätere Feststellungsklage ggf. abzielen - Unbilligkeit der Preiserhöhung nach §315 BGB oder Unzulässigkeit der Preisanpassungsklausel im Sondervertrag und damit Ungültigkeit der Preiserhöhungen oder beides zusammen oder gar ein anderes Klageziel?
Kann eine solche Klage, auch wenn ein wie auch immer geartetes Urteil zu meinen Gunsten ausffallen sollte, im Nachhinein zum Bumerang werden? Ist es nach einer solchen Auseinandersetzung wahrscheinlicher, dass ich die \'ordentliche\' Kündigung oder eine \'Änderungskündigung\' meines Sondervertrages bekomme?
Ich nehme an, dass eine willkürliche Kündigung des Sondervertrages unabhängig von einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechtswidrig ist. Kann sich das EVU zur Begründung einer (hypothetischen) Kündigung ggf. auf so etwas wie ein \'zerrüttetes Verhältnis zum Vertragspartner\' aufgrund der (hypothetisch) stattgefundenen juristischen Auseinandersetzung berufen?
--
Viele Grüße und danke für die Antworten.
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