Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden Argumentationshilfen
Kampfzwerg:
auf besonderen Wunsch ;)
eine kleine link- Ergänzung zu meinem ersten Beitrag in Bezug auf:
--- Zitat ---last not least: die Stellungnahme des Bundeskartellamts:
Verweis darauf, dass die Kündigung von Sonderverträgen und die Einstufung in den Allgemeinen Tarif nach Einwand von § 315 BGB gemäß Stellungnahme des Bundeskartellamts unzulässig ist.
--- Ende Zitat ---
Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
Kartellbehörden: Vertragskündigungen unzulässig
Bundeskartellamt: § 315 BGB bei Strom/Gas- Tarifkunden
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/PressemeldArchiv/2006/2006_11_02.php
Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 02.11.2006
Kartellbehörden von Bund und Ländern: Sperrandrohung und Änderungskündigungen von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern unzulässig Drohungen von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, ihnen die Strom- oder Gaslieferung einzustellen, stellen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar und sind kartellrechtlich unzulässig. Gleiches gilt für die um sich greifende Praxis mancher Energieunternehmen, in dieser Situation günstige Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und den Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Zu diesem Ergebnis kamen jüngst Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden nach einer gemeinsamen Sitzung. Sollten Energieunternehmen sich in Zukunft kartellrechtswidrig verhalten, müssen sie – so der Beschluss des Bund-Länder-Gremiums vom Ende Oktober 2006 mit Verfahren durch die Kartellbehörden rechnen.
Bundeskartellamtspräsident Ulf Böge: „Die Berufung auf § 315 BGB ermöglicht den Verbrauchern, sich die Angemessenheit von ihnen auferlegten Energiepreiserhöhungen darlegen zu lassen. Durch Sperrandrohungen oder Änderungskündigungen als Reaktion auf entsprechende Preiswidersprüche verstoßen Energieversorgungsunternehmen, die in aller Regel in ihrem Versorgungsgebiet nach wie vor über faktische Monopolstellungen verfügen, gegen das kartellrechtliche Verbot ausbeutender Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen.“
Ein vom Bundeskartellamt im September eingeleitetes Verfahren gegen einen überregionalen Energieversorger (s. Pressemitteilung vom 25.9.2006) konnte inzwischen zum Abschluss gebracht werden, da der Versorger die technisch-organisatorischen Voraussetzungen verbessert hat, damit solche Drohungen in Zukunft unterbleiben.
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=923&file=dl_mg_1191476900.doc
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5710
Wahlperiode 15. 06. 2007
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13. Juni 2007 gemäß § 53 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2005/2006 sowie
über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet
und Stellungnahme der Bundesregierung
Seite 132:
d) Sperrandrohungen gegenüber Haushalts und Kleingewerbekunden
Im Verlauf des Jahres 2006 war eine zunehmende Praxis von Energieversorgungsunternehmen zu beobachten, Tarifkunden mit der Einstellung der Energieversorgung zu drohen, nachdem diese unter Berufung auf § 315 BGB die Billigkeit zurückliegender Preiserhöhungen für die Belieferung mit Erdgas (und auch mit Strom) bestritten und daraufhin ihre Zahlungen zwar nicht ganz eingestellt, aber den vom jeweiligen Versorgungsunternehmen geforderten Rechnungsbetrag entsprechend ihrem Einwand gekürzt hatten.
Das Bundeskartellamt hat dies unter dem Aspekt der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle aufgegriffen und die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden knapp 30 Energieversorgungsunternehmen darauf hingewiesen, dass es in solchen Fällen in der Androhung einer Versorgungssperre und erst recht in einer darauf folgenden Einstellung der Versorgung einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung des jeweiligen Versorgungsunternehmens nach § 19 Abs 1 sieht.
Die hier angesprochene Kundengruppe der Tarifkunden ist mangels Belieferungsalternativen auf die Energielieferungen durch ihr jeweiliges Versorgungsunternehmen angewiesen. Der Einwand aus § 315 BGB ist ein zivilvertragsrechtliches Korrektiv, das in Energieversorgungsverträgen, auf deren Erfüllung der Kunde angewiesen ist und in denen dem Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht eingeräumt ist, ein angemessenes Verhältnis vertraglich vereinbarter Leistungen gewährleisten soll.
Ein entsprechender Kundeneinwand hat somit zur Folge, dass Tarife bzw. tarifliche Preiserhöhungen für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Solange die Billigkeit streitig ist, sind entsprechende Entgeltforderungen erst fällig, wenn die Tarife bzw. tariflichen Preiserhöhungen auf Antrag des Versorgungsunternehmens im Wege richterlicher Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen worden sind.
Solange also die Billigkeit nicht nachgewiesen oder gerichtlich festgestellt worden ist, besteht kein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Versorgungsunternehmens an der Androhung einer Versorgungssperre. Dementsprechend schied auch die Einstellung der Versorgung unter Berufung auf den bisherigen § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBGasV/AVBEltV aus, worin jeweils gerade fällige und somit durchsetzbare Entgeltforderungen vorausgesetzt werden. Hieran ändert sich ausweislich der vorliegenden Entwürfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die neuen Grundversorgungsverordnungen künftig nichts.
Das Bundeskartellamt steht vor diesem Hintergrund auf dem Standpunkt, dass die Durchsetzung von infolge eines Einwands nach § 315 BGB streitigen Entgeltforderungen einem marktbeherrschenden Energieversorger in aller Regel nur aufgrund seiner faktischen Monopolstellung bei der Versorgung von Tarifkunden mit Erdgas bzw. Strom in seinem Versorgungsgebiet möglich ist und ihm bei funktionierendem Wettbewerb nicht möglich wäre. Bei funktionierendem Wettbewerb hätte ein solcher Marktbeherrscher vielmehr zu befürchten, dass seine Kunden Ausweichmöglichkeiten zu anderen Versorgern hätten und auch davon Gebrauch machten. Durch die Sperrandrohung besteht die Gefahr, dass sich ein marktbeherrschender Versorger die Erfüllung unbilliger Geldforderungen sichert.
In der Folge hat sich auch der Arbeitsausschuss Versorgungswirtschaft, ein Bund-Länder-Gremium für den Bereich des Energiekartellrechts, mit dieser Problematik befasst
und denselben Rechtsstandpunkt verabschiedet.
Der entsprechende Beschluss sah darüber hinaus einen Missbrauch auch in solchen Fällen verwirklicht, in denen der Versorger tarifähnlich ausgestaltete Sonderverträge mit einseitigem Preisbestimmungsrecht kündigt und den Kunden in den teureren Grundversorgungstarif einordnet oder diese Vorgehensweise androht.
Hinsichtlich der Belieferung der nicht-leistungsgemessenen HuK-Kunden mit Strom vertritt lediglich Baden-Württemberg die Auffassung, dass Stromversorgungsunternehmen keine
marktbeherrschende Stellung einnehmen; Baden-Württemberg geht für den Markt für die Belieferung von HuK-Kunden mit Strom von einer bundesweiten Marktabgrenzung aus.
Das Bundeskartellamt hat im Berichtszeitraum auf der Grundlage der vorstehenden Grundsätze in einem Fall ein Missbrauchsverfahren gegen ein überregionales Energieversorgungsunternehmen eingeleitet. Das Versorgungsunternehmen
hatte innerhalb weniger Monate mehrfach einem Tarifkunden, der zurückliegenden Preiserhöhungen bei der Strom- und Erdgasbelieferung nach den Grundsätzen
des § 315 BGB widersprochen und seine monatlichen Abschlagszahlungen entsprechend reduziert hatte, die Einstellung der Versorgung nach den AVBGasV/AVBEltV
angedroht. Die Androhungen waren jeweils erst nach rechtlicher Intervention des Kunden zurückgenommen worden. In jeder Androhung lag allerdings bereits ein eigenständiger Verstoß gegen das Verbot des § 19 Abs. 1. Der Fall konnte im Berichtszeitraum erfolgreich
abgeschlossen werden, nachdem das Unternehmen nachvollziehbar dargelegt hatte, welche organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden, um vergleichbare Verstöße
in Zukunft auszuschließen.
Kampfzwerg:
Ergänzung:
BGH, Sondervertragskunden, AGB und unwirksame Preisänderungsklauseln:
Urteil des III. Zivilsenats vom 11.10.2007 - III ZR 63/07 -
BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 Sondervertrag - Endlich Klarheit/ Klartext
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=41657&pos=0&anz=95
Kampfzwerg:
Ergänzung:
Sondervertragskunden und unwirksame Preisänderungsklauseln:
Das Urteil schließt dabei an die Entscheidung des BGH vom 11.10.2007 an.
LG Köln, rt. v. 24.10.2007 - 26 O 91/06
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=956&file=dl_mg_1196427654.pdf
@Cremer
Vielen Dank.
Kampfzwerg:
Ergänzung:
§ 19 GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung:
http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?sessionID=2029269572352012299&highlighting=off&xid=141056,20
Kampfzwerg:
Ergänzung:
Sondervertragskunden, Sonderabkommen, AGB, Begrüßungsschreiben
So sieht es das Landgericht Frankfurt/ Oder
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