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Stadtwerke Rostock

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L938:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@L938

Das hört sich klug an, ist es aber wohl nicht unbedingt:

§ 36 EnWG iVm. GasGVV gibt nur einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung.

Wenn man etwa argumentiert, dass der alte Vertrag wegen § 32 Abs. 7 AVBGasV  nicht wirksam gekündigt wurde, so besteht ja der alte Vertrag ungekündigt fort, so dass man deshalb auf die Grundversorgung gar nicht angewiesen ist.....

Ansonsten müsste man wohl von Anfang an auch die Tariffestsetzung für die Grundversorgung als unbillig rügen und sich auf deren Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen, hiernach entsprechend kürzen....

Und bitte nicht Unbilligkeit der Preiserhöhung, sondern Unbilligkeit der jeweils erhöhten Preise insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis.

+++Over and out ++++ Ende der Durchsage. +++++
--- Ende Zitat ---


Ich habe meiner Auffasung nach nicht nur einen Anspruch auf Gasversorgung, die Stadtwerke sind verpflichtet mich zu versorgen und dieses bestehende Vertragsverhältnis zu welchem sie verpflichtet sind es einzuhalten wenn ich alle meine Bedingungen erfüllt habe, dürfen sie nicht durch eine Kündigung unterbrechen. Dann würden sie wie bereits geschrieben gegen §20 ("Pflicht zur Grundversorgung" steht da) verstoßen.
L

RR-E-ft:
@L938

Die Stadtwerke wollen doch gar keinen Anspruch auf Grundversorgung streitig machen.

Gekündigt werden sollen bisherige Sonderverträge verbunden mit der Alternative, sich entweder für einen neuen Sondervertrag oder aber für die Grundversorgung zu entscheiden und dem Kalkül, dass der Kunde sich für einen neu angebotenen Sondervertrag entscheiden wird und sich dabei auf einen Anfangspreis einigt, den er - wegen der Einigung - dann nicht mehr angreifen kann.

Ein Grundversorgungsvertrag lässt sich natürlich nicht kündigen und wird aber auch gar nicht gekündigt.

Womöglich liegt da ein Missverständnis vor:

Der Versorger ist gesetzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Sondervertrag fortzuführen.

Das muss man alles sehr genau voneinander unterscheiden.

L938:
Ich scan das morgen mal ein und stell es online damit man mal sieht was die Stadtwerke überhaupt geschrieben haben und wir vom gleichen reden. Sie kündigen mir nicht den Sondervertrag sondern das " bestehende Erdgaslieferverhältnis gemäß §20 der bla bla bla... Das ist in meinen Augen mein Grundversorgungsverhältnis.

RR-E-ft:
@L938

Es ist vollkommen klar, dass bestehende (nichtschriftliche) Tarifkundenverträge gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998, die als Grundversorgung gem. § 36 EnWG fortgeführt werden, nicht gekündigt werden können, sondern eine Anpassung an die Bestimmungen der GasGVV allein durch öffentliche Bekanntmachung durch den Versorger zu erfolgen hat.

Diese Verträge sind im Übrigen unverändert fortzuführen. Ein Kündigungsrecht dann und wann, um einen Neuvertrag abzuschließen, besteht für das gesetzlich versorgungspflichtige Unternehmen dabei nicht.

Nur Sonderverträge können demnach gekündigt werden.

Bei Grundversorgungsverträgen einigt man sich schon auch auf keinen Anfangspreis, so dass alle Mühen des Versorgers zum genannten Kalkül von Anfang an ins Leere liefen. So unsinnig wäre bisher kein anderes Unternehmen vorgegangen.

Wenn ich mich recht entsinne, habe ich mit dem Geschäftsführer der Stadtwerke Rostock schon gemeinsam zu Mittag gegessen und es hörte sich nicht so an, als wenn dort die Unvernunft herrschen würde.

Schließlich hat man auch Widerspruchskunden in Frieden gelassen.

L938:

--- Zitat von: \"L938\" ---Ich scan das morgen mal ein und stell es online damit man mal sieht was die Stadtwerke überhaupt geschrieben haben und wir vom gleichen reden. Sie kündigen mir nicht den Sondervertrag sondern das " bestehende Erdgaslieferverhältnis gemäß §20 der bla bla bla... Das ist in meinen Augen mein Grundversorgungsverhältnis.
--- Ende Zitat ---


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Viel Spass beim lesen.
L

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