Energiepreis-Protest > Stadtwerke Rostock

Stadtwerke Rostock

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RR-E-ft:
@Der Rizzi

Vielleicht wenden Sie zukünftig auch einfach § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV konsequent an und kürzen auf NULL, bis dass die Billigkeit der Grundversorgungstarife auf den konkreten Abnahmefall nachgewiesen ist.

Auf actio folgt reactio.

Viele Verbraucher haben sich bereits darauf eingestellt, diese Geduld vor entsprechenden, weiteren Zahlungen aufzubringen.

kamaraba:
Doch Nötigung?
Was passiert nach dem 30.6.2007?

Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de

Monaco:
@kamaraba

Es ändert sich nichts, wenn man einmal davon absieht, dass es dann vielleicht nicht mehr Ersatzbelieferung sondern Grundversorgung heißt. Dazu ist es m.E. nur erforderlich, dass man dem Versorger mitteilt, dass man den Sondervertrag (z.B. wegen unwirksamer Preisklauseln) nicht unterschreibt und dies auch bei keinem anderen Versorger tun möchte. So bleibt nur noch die Grundversorgung übrig. Dazu ist es auch nicht erforderlich, einen (Anfangs)Preis zu akzeptieren.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

L938:
Moin,
ich bin auch Kunde bei den Stadtwerken Rostock. Ich habe bisher allen Gaspreiserhöhungen seit dem 01.01.05 wiedersprochen und fahre damit bis jetzt gut. Ich zahle nach wie vor den Preis der bis zum 31.12.04 galt. Bisher haben die Stadtwerke die Kröte geschluckt ohne wirklich irgendwas zu unternehmen. Die Kündigung die nun ins Haus flatterte, schien mir auf den ersten Blick als die finale Reaktion auf alles. Die wollen das ich einen neuen Vertrag unterschreiben muss und damit die hohen Preise akzeptiere. Aber Vorsicht! In meinen Augen ist die Kündigung unwirksam. Folgender Text wird die Stadtwerke in wenigen Tagen erreichen:

Stadtwerke Rostock AG
Postfach 151133
18063 Rostock

Kundennummer: *******
Betreff: Ihr Schreiben vom 14.02.2007 -  „Neue Sonderkonditionen – Umstellung des Erdgaslieferverhältnisses“

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der in Ihrem o.g. Schreiben ausgesprochenen Kündigung des bestehenden Erdgasliefervertrages.

Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt:

Zwischen uns besteht ein Erdgasliefervertrag in dem Sie die Rolle des örtlichen Grundversorgers einnehmen. Zusätzlich gewähren Sie mir einen „Sondergastarif“.

Der §1 Abs. 1 (GasGVV) regelt, dass Sie verpflichtet sind mich mit Erdgas zu beliefern.

Der § 20 Abs. 1 (GasGVV) sagt aus, dass eine Kündigung Ihrerseits nur möglich ist, wenn die Pflicht zur Grundversorgung nicht besteht.

Da alle Bedingungen meinerseits für eine Grundversorgung erfüllt sind, tritt der Fall ein, dass Ihre Kündigung unwirksam ist oder anders ausgedrückt, Sie mir den Vertrag überhaupt nicht kündigen können.

Somit gilt, dass unser bestehender Erdgasliefervertrag weiterhin gültig ist und Sie mich weiterhin zu den Bedingungen des alten Vertrages mit Erdgas zu beliefern haben.
Für eine erneute meinerseitige Zustimmung mir einen neuen Sondergastarif zu gewähren besteht keine Notwendigkeit, da sich an unserem Vertragsverhältnis mit der Unwirksamkeit Ihrer Kündigung nichts ändern wird. Vielmehr noch wäre diese Zustimmung zu Ihrem einseitigen Vorteil, da Sie dann die Billigkeit ihrer in der Vergangenheit durchgeführten Gaspreiserhöhungen möglicherweise nicht mehr nachzuweisen hätten und ich Ihnen dann den Preis zu zahlen hätte den Sie in dem neuen Vertrag mir als Preissenkung verkaufen wollen.

Ich berufe mich weiterhin auf meine Widersprüche zu Ihren Gaspreiserhöhungen und werde bis Sie mir die Billigkeit Ihrer Gaspreiserhöhungen nachgewiesen haben nur den Preis vor Ihren Preiserhöhungen zahlen.

mfg bla bla bla

***Schreiben ende***
Damit sollte meine Sicht der Dinge erklärt sein. Ganz schön linke Sache von dem Verein. Aber nicht mit mir. :twisted:

Gruß L

RR-E-ft:
@L938

Das hört sich klug an, ist es aber wohl nicht unbedingt:

§ 36 EnWG iVm. GasGVV gibt nur einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung.

Wenn man etwa argumentiert, dass der alte Vertrag wegen § 32 Abs. 7 AVBGasV  nicht wirksam gekündigt wurde, so besteht ja der alte Vertrag ungekündigt fort, so dass man deshalb auf die Grundversorgung gar nicht angewiesen ist.....

Ansonsten müsste man wohl von Anfang an auch die Tariffestsetzung für die Grundversorgung als unbillig rügen und sich auf deren Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen, hiernach entsprechend kürzen....

Und bitte nicht Unbilligkeit der Preiserhöhung, sondern Unbilligkeit der jeweils erhöhten Preise insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis.

+++Over and out ++++ Ende der Durchsage. +++++

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