Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Mahngebühren eon Avacon
eislud:
@Cremer
Es geht genau darum, ob die Nennung der Abschlagstermine in der vergangenen Jahresabrechnung ausreichend ist.
Haben Sie sich mal die Mühe gemacht, den § 17 Abs. 1 GVV zu lesen?
Dann erklären Sie mir doch bitte, warum etwa keine Zahlungsaufforderung notwendig sein sollte. Sollte etwa die vergangene Jahresabrechnung als Zahlungsaufforderung für alle 11 oder 12 notwendigen Abschlagszahlungen herhalten müssen?
Ein Basta ohne Begründung dient wohl eher selten einer Klärung, oder?
Warum schnappen Sie sich nicht anstatt dessen meine Argumentation und zerschmettern sie mit eigenen Argumenten?
Gruss eislud
luxus:
Genau das ist der Punkt. Reichen die in der Jahresendabrechnung angebenen Fälligkeiten der Abschläge oder muss eine Zahlungserinnerung her, bevor gemahnt werden kann.
(Das dreiste ist ja auch, dass im Prinzip 5€ für die nicht eingegangene Zahlung berechnet wird und 5€ für die Mahnung selbst. Aber das ist ja Nebensache.)
Letztendlich werde ich das lösen, indem ich wahrscheinlich zu "E wie einfach wechseln" werde, sofern mich nicht noch etwas davon abhält. Die verschicken nämlich Zahlungserinnerungen (laut AGB). Bleibt dann zwar e.on, aber wenigstens ohne avacon ^^
DieAdmin:
--- Zitat von: \"luxus\" ---Letztendlich werde ich das lösen, indem ich wahrscheinlich zu "E wie einfach wechseln" werde, sofern mich nicht noch etwas davon abhält. Die verschicken nämlich Zahlungserinnerungen (laut AGB). Bleibt dann zwar e.on, aber wenigstens ohne avacon ^^
--- Ende Zitat ---
@luxus, schon mal nach "E wie einfach" hier im Forum gestöbert?
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5513
Kampfzwerg:
@eislud
--- Zitat ---Es geht einfach nur darum, ob Mahngebühren gerechtfertigt sind oder nicht, oder unter welchen Umständen Mahngebühren gerechtfertig sind. Dazu muss man also den Gasprotest mal beiseite schieben.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Sofern § 27 Abs.1 AVB bzw. § 17 Abs. 1 GVV zur Anwendung kommt, sollte meines Erachtens folgendes gelten:
- Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---- Ist keine Zahlungsaufforderung erfolgt, ist der Abschlag nicht fällig
--- Ende Zitat ---
Ich denke ohne Berücksichtigung von 307 u. 315 hilft ein Blick in 286 BGB Abs. 2 u. 3:
§ 286
2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html
--- Zitat ---- Ohne Fälligkeit kein Zahlungsverzug.
- Ohne Zahlungsverzug können Mahngebühren nicht gerechtfertigt sein
--- Ende Zitat ---
Das ist im Allgemeinen korrekt, aber unter Berücksichtigung und im Zusammenhang mit dem o.g. Sachverhalt - und unter Beiseitelegung des Gaspreisprotestes- liegt hier nach 286 ein Verzug vor, heisst können MG erhoben werden, unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
--- Zitat ---Es geht genau darum, ob die Nennung der Abschlagstermine in der vergangenen Jahresabrechnung ausreichend ist.
--- Ende Zitat ---
M.E klares ja, unter der Voraussetzung....s.o.
Ich sagte doch, dass sich die Frage nicht generell beantworten lässt, wie so oft im Leben :lol:
jetzt im Thema? :wink:
RuRo:
@Kampfzwerg
Ich denke, man kann sich den Blick auf § 286 BGB schenken, denn es gelten die AVB\'s oder GVV\'s.
Und genau die dort beinhalteten Regelungen sind es, um die es geht, wie bereits verschiedentlich hier ausgeführt.
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