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Mahngebühren eon Avacon

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Cremer:
@Wintersonne,

unter "Ich brauche Hilfe" können Sie ruhig Themen eröffnen.

Sie können auch gegen die Strompreise den Unbilligkeitseinwand erheben.

Woher wollen Sie wissen, dass die Strompreise der WM angemessen sind? :shock:
Haben Sie hellseherische Fähigkeiten :wink:

Legen Sie Widerspruch gegen die Preise 2005 ein

eislud:
@Kampfzwerg


--- Zitat von: \"Kampfzwerg\" ---

--- Zitat ---@eislud
Zitat:
Bei Sonderverträgen müßte man zuerst die Frage klären, ob die Bedingungen der AVBGasV bzw. der GasGVV im Vertrag wirksam vereinbart wurden. Ausweichend könnte hier aber der § 286 BGB in Betracht kommen, wie @RuRo bereits ausgeführt hat.
--- Ende Zitat ---


Bei SV-Kunden kommen o.g. überhaupt nicht in Betracht!
--- Ende Zitat ---

Das ist so nicht richtig.

Die Verordnungen als solche können nicht Bestandteil von Sonderverträgen sein, ja.
Die Bedingungen der Verordnungen aber sehr wohl, eben dann wenn sie wirksam im Sondervertrag einbezogen wurden. Und ausschließlich darum ging es hier.

Wenn es sich also um einen Sondervertrag handelt in dem die Bedingungen eben wirksam vereinbart wurden, dann sollte identisch wie bei Tarifverträgen mit § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV argumentiert werden können.

Was an der Argumentation zu diesen §§ irreführend ist, kann ich im Moment nicht nachvollziehen - bitte erläutern.  

Gruss eislud

Kampfzwerg:
@eislud

--- Zitat ---Die Verordnungen als solche können nicht Bestandteil von Sonderverträgen sein, ja.
Die Bedingungen der Verordnungen aber sehr wohl, eben dann wenn sie wirksam im Sondervertrag einbezogen wurden.
--- Ende Zitat ---

Eben. Aber nur mittels AGB durch die Hintertüre!
Weil die Vordertüre AVBGasV bzw. der GasGVV abgeschlossen ist, da diese für SV-Kunden offiziell nicht in Betracht kommen sondern nur für Tarifkunden.


--- Zitat ---Wenn es sich also um einen Sondervertrag handelt in dem die Bedingungen eben wirksam vereinbart wurden, dann sollte identisch wie bei Tarifverträgen mit § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV argumentiert werden können.
--- Ende Zitat ---

Falls AGB wirksam vereinbart wurden schliesst das eine Unwirksamkeit der Klauseln gem. § 307 BGB (insbesondere der Preisänderungsklauseln) noch lange nicht aus, der id.R. bei SV-Kunden wesentlich besser anzuwenden ist als 315, da der Ermessenspielraum nach 315 größer, bzw. ein solcher nach 307 ausgeschlossen ist.
Wenn also 307 greift, kommt es auf 315 i.d.R. nicht mehr an.
Das ist hier allerdings nicht wirklich das Thema, stimmt.
Zum Thema Mahngebühren bei SV-Kunden ergibt sich m.E. allerdings daraus, dass eine soche schon gar nicht rechtens sein kann wenn die Preisänderungsklausel an sich schon unwirksam ist und der Kunde sich darauf beruft und kürzt. Da auf eine unwirksame Preisänderungsklausel nun einmal keine Preisänderungen gestützt werden können gilt das in Folge auch für Mahngebühren für "ohne Rechtsgrundlage erhobene Forderungen".
Wieso also sollte dann bei SV-Kunden mit § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV argumentiert werden?

Hinzu kommt, dass nach Einwand von 315 eine soche Mahngebühr mangels fälliger Forderung bzw. fehlendem Verzug definitiv unzulässig ist, was wiederum sowohl für SV-Kunden als auch Tarifkunden zutrifft.

Des Weiteren ist m.E. wie bereits erläutert, eben zu prüfen ob eine AGB-Klausel "Mahngebühren" bei Tarif-Kunden nicht gegen §286 BGB verstößt.
Ich denke daher nicht, dass Mahngebühren generell rechtens sind, darin sind wir uns klar einig.

eislud:
@Kampfzwerg

Das ist ja soweit alles ok, es ist aber etwas am Thema vorbei. :-)

Im Ausgangsartikel wurden keine Einwendungen gemäß § 307 oder § 315 gegen den Versorger geführt, deshalb kann hier auch nicht damit argumentiert werden. Es geht einfach nur darum, ob Mahngebühren gerechtfertigt sind oder nicht, oder unter welchen Umständen Mahngebühren gerechtfertig sind. Dazu muss man also den Gasprotest mal beiseite schieben.

Sofern § 27 Abs.1 AVB bzw. § 17 Abs. 1 GVV zur Anwendung kommt, sollte meines Erachtens folgendes gelten:
- Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
- Ist keine Zahlungsaufforderung erfolgt, ist der Abschlag nicht fällig.
- Ohne Fälligkeit kein Zahlungsverzug.
- Ohne Zahlungsverzug können Mahngebühren nicht gerechtfertigt sein.

Das war so die Idee (allerdings nicht von mir).

Gruss eislud

Cremer:
@Leute,

das hatten wir doch schon einmal.

Künftige Abschlagstermine werden doch in den Jahresrechnungen genannt.

Dann kommt nach Überschreiten von 14 Tagen eben eine Mahnung.

Basta !

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