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Mahngebühren eon Avacon

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Kampfzwerg:
@RuRo

Ach ja?
und warum hast Du dann selbst in diesem thread auf 286 hingewiesen, wenn man sich das doch schenken kann?
Nur unsere Interpretation ist unterschiedlich. :wink:
Und BGB geht doch wohl immer noch über AVB und GVV, oder siehst Du das anders?

Cremer:
@eislud,

ich denke, dass in der Jahresrechnung die Abschläge genannt werden und dann hat man danach zu handeln.

Sollte dies nicth der Fall sein, so wird garantiert in dem Antrag auf Stromversorgung drinstehen, dass monatliche Abschläge zu leisten sein werden.

zu guter Schluß dann der Hinweis § 286 von Kampfzwerg

Kompliment an Kampfzwerg

RuRo:
@Kampfzwerg

In dem angesprochenen Beitrag geht es mir um die inhaltlichen Unterschiede von § 17 xxxGVV und § 27 AVBxxxV zu § 286 BGB (z.B. zwei Wochenfrist zu 30-Tage-Frist).

Ja, ich sehe das anders - vertragliche Regelungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor. AVBxxxV bzw. xxxGVV sind Vertragsbestandteile, womit wir eben nicht zu § 286 BGB kommen.

Versetz dich in die Lage der 80-jährigen Lieschen Müller. Glaubst du wirklich, dass die alte Dame alle ihre Abschlagstermine auf Anhieb parat hat – ich ehrlich gesagt nicht, was natürlich auch für gleichaltrige Männer gilt. :wink:

Wollte es der Gesetzgeber so gehandhabt wissen, wie hier teilweise vertreten wird, würde es doch der Ergänzung "frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig" gar nicht bedürfen.

Kampfzwerg:
@RuRo

--- Zitat ---Ja, ich sehe das anders - vertragliche Regelungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor. AVBxxxV bzw. xxxGVV sind Vertragsbestandteile, womit wir eben nicht zu § 286 BGB kommen.
--- Ende Zitat ---

Nach dieser Argumentation wäre doch aber ein Einwand nach § 315 BGB, oder § 307, gar nicht haltbar bzw. ad absurdum geführt, da ja AVB und GVV immer Bestandteil der Verträge sind, entweder direkt oder über die ABG.
Und dass 315 und 307 greifen ist doch wohl unbestritten, also kommen wir im Umkehrschluss wiederum zu der Erkenntnis, dass BGB über AVB und GVV geht.
Unwirksame Klauseln sind auch Vertragsbestandteil, sind sie deswegen gültig: Nein! eben wegen BGB. :wink:


--- Zitat ---Wollte es der Gesetzgeber so gehandhabt wissen, wie hier teilweise vertreten wird, würde es doch der Ergänzung "frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig" gar nicht bedürfen
--- Ende Zitat ---

§ 286 BGB:
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Die 30 Tage nach gesetzlicher Regelung gelten doch nur, wenn ansonsten kein Termin angegeben ist.
Der Zahlungstermin für die Abschläge ist aber angegeben, und zwar in der
gleichwertigen Zahlungsaufstellung , heisst Jahresendabrechnung, vgl. 286 Abs.3
und zweitens ist der Zeitpunkt der Leistung bestimmt, vgl. 286 Abs.2 S.1

Alos immer noch klares JA auf die Ausgangsfrage vorbehaltlich der Berücksichtigung der Umstände. :wink:

eislud:
@Kampfzwerg

--- Zitat von: \"Kampfzwerg\" ---Nach dieser Argumentation wäre doch aber ein Einwand nach § 315 BGB, oder § 307, gar nicht haltbar bzw. ad absurdum geführt, da ja AVB und GVV immer Bestandteil der Verträge sind, entweder direkt oder über die ABG.
Und dass 315 und 307 greifen ist doch wohl unbestritten, also kommen wir im Umkehrschluss wiederum zu der Erkenntnis, dass BGB über AVB und GVV geht.
Unwirksame Klauseln sind auch Vertragsbestandteil, sind sie deswegen gültig: Nein! eben wegen BGB.
--- Ende Zitat ---

Ihre Argumentation ist nicht einleuchtend.

Ich kann zum Beispiel einzelvertraglich eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche vereinbaren. Diese einzelvertraglichen Vereinbarungen gelten obwohl im Gesetz anderes vorgesehen ist.

Das gleiche Vorgehen bestätigen Sie doch auch hier:

--- Zitat von: \"Kampfzwerg\" ---Die 30 Tage nach gesetzlicher Regelung gelten doch nur, wenn ansonsten kein Termin angegeben ist.
--- Ende Zitat ---

Einzelvertragliche Vereinbarungen in AGB gelten, sofern nichts anderes dagegensteht. Im Falle der Billigkeit oder des Transparenzgebotes von Preisklauseln steht der 315 bzw. der 307 dagegen.

Wenn Sie mit Ihrer Argumentation recht hätten und der § 286 BGB hier zur Anwendung käme, wann sollte denn dann der § 17 Abs. 1 GVV oder § 27 Abs. 1 AVBV überhaupt zur Geltung kommen?  


Nur nebenbei: AVBV oder GVV müssen nicht immer Bestandteil von Verträgen sein. In Verträgen außerhalb der Grundversorgung müssen Sie wirksam über die AGB einbezogen werden. Häufig wird überhaupt kein Versuch unternommen, sie wirksam einzubeziehen und selbst wenn der Versuch unternommen wird, dürfte sich dieser Versuch regelmäßig als unwirksam erweisen.
Sofern sie also nicht wirksam einbezogen wurden, stände der Anwendung des § 286 BGB meines Erachtens nichts im Wege, wobei ich mit Ihrer Auslegung dann aber auch nicht konform gehe.  

Gruss eislud

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