Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Mahngebühren eon Avacon
hollmoor:
--- Zitat von: \"AKW NEE\" ---Ausgangspunkt der Diskussion waren die Mahnungen und die darin aufgeführten Mahngebühren.
Wir sind bereits 16 Monate mit den gesamten Abschlägen bei der Avacon in Verzug und erhalten Mahnungen mit einer Gebühr von 5,00 €. Natürlich haben wir den Einwand nach § 315 BGB erhoben.
Gruß
--- Ende Zitat ---
@AKW NEE
Diese Vorgehensweise muß jeder für sich in Erwägung ziehen und entscheiden.Siehe auch RR-E-ft.
Irgendwann einmal zahlt man dann und ich hoffe,die bis dahin einbehaltenen Beträge haben dann noch ordentlich Zinsen gebracht. :D
eislud:
@luxus
Sofern Sie grundversorgt werden, sollten Sie gemäß § 27 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV für die erste Zahlungserinnerung keine Mahngebühren zahlen müssen.
Bei Sonderverträgen müßte man zuerst die Frage klären, ob die Bedingungen der AVBGasV bzw. der GasGVV im Vertrag wirksam vereinbart wurden. Ausweichend könnte hier aber der § 286 BGB in Betracht kommen, wie @RuRo bereits ausgeführt hat.
Ich hatte es etwa 8 Jahre lang derart gehandhabt, dass Abschläge weder per Dauerauftrag noch per Einzugsermächtigung an den Versorger übermittelt wurden. Ich wartete auf eine Erinnerung, eben die Zahlungserinnerung, um dann anschließend meine Abschläge zu überweisen. Mahnkosten sind dafür nie angefallen, es sei denn, ich hatte die Zahlungserinnerung verpennt - kam schon mal vor. Das ist natürlich kein Beweis, stützt aber die Meinung von mir und anderen.
Gruss eislud
Cremer:
@AKW NEE,
ich hatte für jede monatliche Mahnung 5 € berechnet bekommen. Ab 1.10.06 stellten die SWK endlich die Mahnungen ein. Auf der Jahresrechnung tauchten auch nur 5 x 9 Monate = 45 € Mahnkosten auf.
Wintersonne:
Die Beiträge habe ich mit Interesse gelesen. Auch das Thema "Unbilligkeitseinwand" habe ich gelesen. Hier gibt es einen Download "Musterschreiben Mahngebühr".
Auch ich habe ein Problem mit Mahnungen möchte aber kein neues Thema eröffnen ( :idea: Darf man glaube ich auch nicht??), da es sich um ein ähnliches Problem handelt und mit meiner Frage und einer Antwort dazu, hoffentlich auch zur Klärung der Ausgangsfrage beigetragen wird.
Auch ich erhalte Mahnungen mit Mahngebühren und Mahngebühren auf die Mahngebühren von den Stadtwerken München.
Kann ich einen "Unbilligkeitseinwand" erheben auch wenn die Strompreise angemessen sind? Gibt es eine Frist ab Eingang der Jahresrechnung? Damit werden die Mahngebühren nicht fällig, wenn ich das richtig verstanden habe, da sie einer Grundlage entbehren. Ist das auch Rückwirkend möglich sprich die Mahngebühren sind rückwirkend unwirksam?
Das Problem ist auf meiner Stromrechnung steht "Arbeitspreis - Eintarif allgemein" 15,01 Ct/kWH dazu kommt ein Grundpreis, ein Verrechnungspreis und die Umsatzsteuer damit bin ich immer noch knapp unter dem angemessenen Strompreis (wenn ich richtig gerechnet habe).
Tausend Dank für Ihre /Eure Hilfe.
Kampfzwerg:
@RuRo
--- Zitat ---@hollmoor
AGB\'s aber nur bei Sondervertragskunden, gell :wink: ansonsten GVV oder AVBGasV
--- Ende Zitat ---
:roll: Wie bitte?
Bei Sondervertragskunden gelten Sonderbedingungen.
Gerade bei diesen stellt sich doch wohl als erstes die Frage ob die meist in den Sonderbedingungen erwähnten AGB überhaupt wirksam vereinbart worden sind!
Und selbst wenn das der Fall sein sollte, greift die Inhaltskontrolle nach
§ 307 BGB.
Außerdem heisst es in der Regel bei den EVU: Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden!!!
Weiterhin beinhalten die AGB in der Regel 1 zu 1 die GVV oder AVBGasV, gerade weil diese für SV-Kunden nicht anwendbar wären.
Sozusagen durch die Hintertür!!!
@all
Davon abgesehen geht BGB immer über AGB!
AGB´s kann sich jeder ausdenken, das heisst noch lange nicht, dass sie auch rechtswirksam sind.
Wie auch anhand von §315 eindrucksvoll bewiesen ist.
@eislud
--- Zitat ---Bei Sonderverträgen müßte man zuerst die Frage klären, ob die Bedingungen der AVBGasV bzw. der GasGVV im Vertrag wirksam vereinbart wurden. Ausweichend könnte hier aber der § 286 BGB in Betracht kommen, wie @RuRo bereits ausgeführt hat.
--- Ende Zitat ---
Bei SV-Kunden kommen o.g. überhaupt nicht in Betracht!
Mir erscheint die Diskussion insgesamt ehrlich gesagt ein wenig wirr, mit Sicherheit ist sie aber auch irreführend für Neueinsteiger.
Zu Mahngebühren siehe auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4554
Wenn in den AGB Mahngebühren für verspätet geleistete Abschlagszahlungen gefordert werden ist m.E. als erstes zu prüfen, ob die entsprechende Klausel nicht gegen den BGB verstößt.
Noch einmal: Abschlagszahlungen sind VORAUSZAHLUNGEN auf eine später folgende Forderung = d.h. es folgt eine Jahresendabrechnung.
Das ist nicht dasselbe wie "Abschlagszahlungen sind fällige Forderungen" = (Jahresendab-)Rechnungen = Fälligkeit (natürlich ohne Einwand nach §315)
vgl. §286 BGB:
(1)Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch Mahnung in Verzug.
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