Energiepreis-Protest > E wie Einfach

Verändert E.ON -Tochter \"E wie einfach\" die Welt?

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RR-E-ft:
@Netznutzer

Dann wird E alsbald darauf dringen, dass es eine solche Möglichkeit der Unterscheidung bei den Gas- NNE gibt oder Rechnungsbeträge werden gekürzt. Schließlich unterliegen NNE selbst der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB.

Eigntlich berdarf es der Unterscheidung schon oft nicht. Bei tatsächlichen NNE kommt aus u. g. Gründen immer nur die KA nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV zum Tragen. Lediglich bei kalkulatorischen NNE stellt sich die Frage, interessiert aber den dritten Netznutzer überhaupt nicht.

E.ON hat in München eine sehr ausgeschlafene Truppe, die sich schon darum kümmern wird, dass die Vertriebsintelligenz des Unternehmens am Markt Früchte trägt. Das weiß ich aus Erfahrung.


Nochmals:

Bei der Stromversorgung von Haushaltskunden durch Drittlieferanten gibt es eine solche Konstellation wegen § 2 Abs. 7 KAV gerade nicht.

Im Gasbereich sind alle drittbelieferten Kunden per se Sondervertragskunden.

Der NB kann und darf deshalb wegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 iVm Abs. 6 KAV gar keine höhere KA innerhalb der NNE in Rechnung stellen als 0,03 ct/ kWh.

Der Drittlieferant hat damit jedenfalls insoweit geringere Kosten.

Schon seinerzeit gab es entsprechende Überlegungen im Bayernwerk, dies zum eigenen Vorteil zu nutzen. Im Rahmen meiner Ausbildung in einem BAG- Unternehmen hatte ich selbst mit solchen Szenarien zu tun und habe meinen Senf dazu gegeben.

Deshalb wurde im Strombereich seinerzeit alsbald § 2 Abs. 7 KAV geschaffen, um dem einen Riegel vorzuschieben.

Die Beistellung wird E allen lokalen Anbietern erfolgreich antragen, die ein dringendes Bedürfnis verspüren, nicht mehr "Monopolist" geschimpft zu werden. Das halten viele für einen Wert an sich.

Als wenn es - etwa mit Rücksicht auf § 315 BGB - überhaupt  darauf ankäme...  :roll:

Aber soweit sind eben viele Stadtwerke (noch) nicht.

Die denken womöglich immer  noch, die Preisgabe der Monopolstellung sei irgendwie ja auch ein Segen und deshalb mag man vielerorts geneigt sein, sich auf die Beistellung  einzulassen.

Wo man sich ziert, wird sich womöglich der BGW vermittelnd einschalten, da es doch den Wettbewerb voranbringe und für alle wichtig sei, dass die Haushaltskunden nun wählen können....

Wir werden es sehen.

Netznutzer:
Hallo,

sehen Sie das Problem nicht von Lieferantenseite; es kommt nicht auf den Liefervertrag Lieferant Kunde an, sondern auf den Vertrag Netzbetreiber Kunde. So lange der Kunde nicht vom Netz als Sondervertragskunde akzeptiert wird, wird auch der Lieferant dies nicht geltend machen können. Der Lieferant wird in der gesamten KA nur ein Mal erwähnt, nämlich bei der Feststellung des Grenzpreises werden sämtliche Lieferungen aller Lieferanten zu Grunde gezogen.

Aber ich bin kein Jurist, und werde es lieber diesen überlassen, eine Feststellung herbeizuführen, wer was festlegt.

Lieber Harald Schmidt schauen, dass ist amüsanter.

In diesem Sinne noch einen lustigen Tagesausklang,

Gruß

NN

RR-E-ft:
@Netznutzer

Den Kunden interessiert das herzlich wenig bei all- inclusiv- Belieferung.

Deshalb bekommt er von dem Gezerre auch nichts mit, sieht nur den geringeren Preis und nicht die tatsächliche (ggf. bedeutend  höhere) Wertschöpfung seines neuen Lieferanten.

Das macht die Sache ja erst so interessant. :wink:

Der bad guy ist immer der mit den höheren Preisen, auch wenn er möglicherweise gar nicht anders kann.



E als Lieferant nutzt das Netz dabei immer zur Belieferung seines Sondervertragskunden und hat hierfür NNE an den NB  zu zahlen, die dabei wie aufgezeigt nur die geringeren KA enthalten dürfen.

Im Falle der Beistellung ist E wohl selbst Sondervertragskunde des Beistellers. :wink:

Für den NB bleibt an dieser Stelle aufgrund der eindeutigen Regelung in der KAV gar kein Spielraum. Auf eine höhere KA innerhalb der NNE hat er schlicht keinen Anspruch.

Es verhält sich so ähnlich wie mit dem Unbilligkeitseinwand des Kunden gegen die einseitige Tariffestsetzung und Zahlungskürzungen danach.

Da kann der NB im Kreis tanzen, vor Wut in den Teppich beißen.
Es nutzt ihm alles nichts.

Es wurde wohl schlicht und ergreifend verpennt (!), eine Regelung wie § 2 Abs. 7 KAV auch für den Gasbereich zu schaffen, weil man immer anderes zu tun hat und denkt, der konkrete Fall wäre noch fern oder schlicht den Hintergrund nicht erkannt hat.

Dieses Versäumnis  darf sich wohl  der VKU auf die Fahne schreiben.

Vom BGW war insoweit sowieso nichts zu erwarten.

Schließlich hätte man das Kapitel "Norm-Sonderverträge" beenden müssen, welches nur zu einem bestimmten Zweck aufgeschlagen wurde.

Im Gegensatz dazu verfügt E.ON nicht erst seit gestern über ein professionelles Think Tank.

Cremer:
@Fricke,

kann man das Vorgehen der E.ON mit "E- wie einfach" nicht als einen unter den Oligopolen abgesprochenen Schachzug sehen.

Durch das bundesweite Anbieten von günstigeren Preisen als der örtliche Versorger, sind m.E. alle örtlichen End-Versorger (Stadtwerke) jetzt "gezwungen" bzw. gefordert neue Preise und neue Verträge zu machen.

Dadurch werden allen Kunden, nicht nur den Widersprüchlern, neue Verträge vorgelegt.

Ist es nicht so, das mit Unterzeichnung dieser neuen Verträge damit defacto Sonderverträge mit ausgehandelten Preisen vereinbart werden, worauf alle weiteren künftigen Widersprüchlern  dann nach § 315 BGB keinen Widerspruch mehr einlegen können?

RR-E-ft:
@Cremer

Hier im Forum bereits mehrmals zu lesen:

Wer bei E einen Vertrag abschließt wird dort Sondervertragskunde, vereinbart einen Anfangspreis und hat für den Anfangspreis kein Widerspruchsrecht.

Ob es sich um Schach, Halma oder Mikado handeln könnte, vermag man nicht zu beurteilen, steht auch hier nicht zur Debatte.

Ob nun Versorger neue Verträge anbieten, bleibt abzuwarten.

Ein zwingender Grund dafür wäre nicht ersichtlich.

--- Zitat ---
Ist es nicht so, das mit Unterzeichnung dieser neuen Verträge damit defacto Sonderverträge mit ausgehandelten Preisen vereinbart werden, worauf alle weiteren künftigen Widersprüchlern dann nach § 315 BGB keinen Widerspruch mehr einlegen können?
--- Ende Zitat ---


Mit Suggestivfragen komme ich ganz schlecht zurecht. Aber auch sonst habe ich diese Frage nicht wirklich verstanden. :wink:

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