Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verändert E.ON -Tochter \"E wie einfach\" die Welt?  (Gelesen 28770 mal)

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Offline RR-E-ft

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Verändert E.ON -Tochter \"E wie einfach\" die Welt?
« am: 02. Februar 2007, 16:17:48 »
Neues von E.ON:

http://www.eon.com

http://www.eon-energie.com

Eine Frage, die sicher viele bewegt:

Ändert sich etwas durch den Marktauftritt der schwarzen E.ON- Tochter "E-wie einfach" ab dem 01.04.2007 ?



Ganz gewiss nicht.

Niemand lasse sich dadurch irritieren, dass der E.ON- Vertrieb nun bundesweit in einem "Schnellboot" (E.ON- Chef Dr. Teyssen in "Die Welt") unter geänderter Flagge unterwegs sein will.

http://www.welt.de/data/2007/02/02/1197257.html

Zweigleisiger E.ON- Vertrieb:




Das bundesweite Angebot der schwarzen E.ON- Tochter wird auch von Mitarbeitern rot beflaggter E.ON- Regionalversorger zutreffend wie folgt als vollkommen belanglos abgetan:

"So macht sich denn auch der Sprecher des Regionalversorgers Eon-Edis in Fürstenwalde (Märkisch-Oderland), Horst Jordan, wenig Sorgen um die neue Konkurrenz aus dem eigenen Haus. Günstiger als der Grundversorgungstarif heiße noch nicht viel." (M.A.Z. 02.02.2007)


Man lasse sich also nicht bluffen, sondern betrachte die Sache getrost aus der Nähe:

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/b/b6/Frischeerdbeeren.JPG



Insbesondere ändert sich nichts an der Rechtslage, wonach einseitig festgelegte Vertragspreise der Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB unterfallen.

Siehe hier:

Stadtwerke über schwarze E.ON- Tochter angeblich pikiert


E.ON Energie will angeblich endlich erkannt haben, dass die Verbraucher bezahlbare Energie wollen, bietet aber auch über die bekannten sieben Regionalversorger weiterhin Energie nur zu sehr hohen Preisen an, MeinCent für Verbraucher, DeinEuro für E.ON:

http://www.e-wie-einfach.de/presse/presse_fotos.html


Man hätte nur einfach in § 2 Abs. 1 EnWG schauen brauchen, um zu erkennen, welche gesetzlichen Verpflichtungen bestehen:

http://bundesrecht.juris.de/enwg_2005/__2.html
http://bundesrecht.juris.de/enwg_2005/__1.html


Für diese Selbstverständlichkeit sollte es keiner Konferenzen bedürfen.
Statt dessen bedurfte es für diese Erkenntnis sogar angeblich einer umfassenden Marktforschung, die einiges Geld gekostet haben wird.

Da kann man mal wieder sehen, dass die einfachsten Sachen von den Verantwortlichen oft nicht mehr selbst wahrgenommen werden.

Dass es einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung zu verbraucherfreundlichen, transparenten Bedingungen bedarf, steht nicht nur im Gesetz, sondern liegt von Anfang an auf der Hand.

Weder die E.ON- Regionalversorger, noch die Regionalversorger anderer Konzerne, noch Stadtwerke - unabhängig davon, ob sie einem Konzern angehören oder nicht - wurden aus den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen des (neuen) Energiewirtschaftsgesetzes entlassen.

Eigentlich ganz logisch.

Im ganzen Energiewirtschaftsgesetz findet sich kein einziger Hinweis darauf, dass die klaren gesetzlichen Bestimmungen, denen Energieversorgungsunternehmen unterliegen, nur für Monopolisten gelten.

Und auch § 315 BGB ist keine entsprechende Einschränkung zu entnehmen, dass diese gesetzliche Bestimmung nur für Monopolisten gilt.

Offline bjo

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Verändert E.ON -Tochter \"E wie einfach\" die Welt?
« Antwort #1 am: 04. Februar 2007, 21:29:00 »
hallo,
volle Zustimmung,
nichts desto trotz RWE Kunden wie ich sollten wechseln.
denn es gilt

- 6,07 ct/ Kwh RWE Stand heute
- 5,83 ct/ Kwh RWE ab 01.03.2007

ab 01.05.2007 bin ich E wie einfach Kunde
mit dann 5,83 - 0,24 = 5,59 ct/kwh

selbst wenn das nur ein Tropfen auf den heißen Stein ist. Ein massiver Wechsel vieler RWE Kunden löst Druck aus!
bei mir derzeit eine Ersparnis 175 EUR / Jahr
Differenz zum billigsten derzeit 605 EUR / Jahr!

Man verliert ja nichts da man ja nur 1 Monat gebunden ist :-)

ich habe aufgrund der geringen Kündigungsfrist bereits 150.000 KWH / Jahr zum wechsel überreden können!

PS: ich selbst praktiziere derzeit Widerspruch auf Basis 4,3 ct/kwh
und werde das bei e wie einfach fortführen !

Offline kamaraba

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« Antwort #2 am: 05. Februar 2007, 08:29:44 »
@bjo

.... und dann fliegen Sie bei e ganz einfach aus dem Vertrag raus.....:roll:

Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de
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Offline Monaco

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« Antwort #3 am: 05. Februar 2007, 08:44:10 »
@bjo

So einfach, wie Sie sich das vorstellen, funktioniert das allerdings nicht. Weil Sie bei den "schwarzen Piraten" Sondervertragskunde werden, müssen Sie eine Vereinbarung unterschreiben und sich damit an einen Preis binden. Sie akzeptieren mit diesem Vertrag also einen Preis, der höher liegt, als Ihr derzeitiger (Widerspruchspreis). Was haben Sie denn damit gekonnt?

Glauben Sie wirklich, dass Sie damit Druck auf RWE ausüben können?

Sobald Sie bei den "Piraten" in Preiswiderspruch gehen, setzen diese Sie auf einer "einsamen Insel" aus (Kündigung), von der Sie vielleicht nur RWE wieder retten kann. Ihre Argumentation, nur die Preise von 2004 oder 2005 zahlen zu wollen wird dann wohl ziemlich wackelig.

Denken Sie doch einmal zurück ins Jahr 1998. Dort hatte man ähnliches im Strombereich vor. Nicht die "schwarzen" sondern die "gelben" hatten sich damals aufgemacht, eine Revolution einzuläuten. Was hat das dem Verbraucher langfristig gebracht: nichts. Im Gegenteil, die Preisargumentation im Strombereich ist heute schwieriger,als die beim Gas.

Wenn Sie wirklich etwas ändern wollen, zahlen Sie ihren alten Preis weiter und warten geduldig ab.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #4 am: 05. Februar 2007, 11:28:07 »
@bjo

Wer bei E. wie endlich einen Vertrag abschließt, verliert sein Widerspruchsrecht, weil er sich auf einen Anfangspreis bei Vertragsabschluss einigt.

Es wäre also vollkommen töricht, wegen einer vermeintlichen Ersparnis zu wechseln. Darum geht es bei dem Angebot überhaupt nur. Bis auf eine um ca. 0,20 ct/ kWh (netto) gekürzte Konzessionsabgabe ändert sich am Gaspreis rein gar nichts (Differenz der KA Tarifkunde/ Sondervertragskunde).

Auf den regionalen Gaspreis wird durch den Wechsel also keinerlei Druck ausgeübt.

Im Gegenteil:

Der Druck wird genommen, weil der regionale Versorger den bisherigen Preis von der E.ON- Tochter für die Beistellung bekommt, nur eben lediglich vermindert um die Differenz bei der Konzessionsabgabe.

Die verminderte Konzessionsabgabe führt lediglich dazu, dass die eigene Gemeinde weneiger Konzessionsabgabe und Geld bekommt.

Im Strombereich wurde dieser Zustand dadurch abgestellt, dass die Konzessionsabgaben geleich gestellt wurden, was beim Gas bisher nicht der Fall ist.

Mit anderen Worten, bei dieser Beistellung verdient der regionale Versorger das gleiche, als wenn er den Kunden direkt versorgen würde.

Der Kunde hat aber weniger Service und verzichtet auf sein Widerspruchsrecht.

Schließlich spart man bei Widerspruch bis zum Nachweis der Billigkeit weit mehr. Wenn man davon ausgeht, dass der Billigkeitsnachweis des Gesamtpreises nicht erbracht werden kann, wäre es also ziemlich dumm, zur E.ON- Tochter zu wechseln.

Schließlich stellt sich die Frage, ob man für ein fragwürdiges E.ON- Angebot auch noch Werbung machen sollte.

Offline AKW NEE

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« Antwort #5 am: 05. Februar 2007, 11:50:58 »
@bjo

Auch hier muss vor Schnellschüssen gewarnt werden!

Für mich hat @monaco mit seiner Argumentation vollkommen recht.

Vorausgesetzt ihr Taktik geht auf, sie wechseln zu dem "Schwarzen" und kürzen dann die Zahlung auf den Betrag von 2004. Die " Schwarzen" nehmen die Auseinandersetzung mit Ihnen auf und kündigen Ihnen nicht gleich. Welche Auswirkungen hat das auf Ihnren Regionalversorger  RWE?
Keinen!!! Die RWE bekommt von den "Schwarzen" den vereinbarten, ungekürzten Preis.

Welchen Druck hätten Sie gegen die RWE Aufgebaut oder erhöht?

Keinen, ganz im Gegenteil!!!

Hierzu ein Zitat von RA Fricke aus dem Forum Energiepolitik zum gleichen Thema:
Zitat
Die Konzessionsabgabe für diese Sondervertragskundenbelieferung ist mit 0,03 ct/ kWh (netto)weit billiger als die Konzessionsabgabe bei der Gasversorgung im Allgemeinen Tarif zwischen 0,22 ct/ kWh und 0,93 ct/ kWh (netto) (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 KAV).

Der Preisvorteil von 0,24 ct/ kWh (brutto) gegenüber dem Allgemeinen Tarif des örtlichen Gasversorgers wiegt diese Ersparnis bei der Konzessionsabgabe wohl noch nicht einmal auf.

Will die deutsche Gaswirtschaft und der E.ON- Konzern im Besonderen die Energieverbraucher mit diesem Wettbewerb also wieder einmal nur an der Nase herumführen?

Sollten die wegen der geringeren Konzessionsabgaben sogar unter dem Strich mehr am Gas verdienen als der örtliche Gasversorger, stellt sich die Frage, wo der Service und die bunte Kundenzeitschrift bleiben.....

Wenn das ganze in Beistellung erfolgt, verdienst der örtliche Gasversorger wohl das gleiche wie bei einer direkten Lieferung an den Kunden. Für die beteiligten Gasversorger also eine klassische Win-Win- Situation. Ein solcher "Wettbewerb" tut keinem weh. Im Gegenteil


Falls es dann zu einer Klage der RWE gegen Ihre Verweigerung für die Zeit bis zu Ihrem Wechsel kommt. Wäre ich auf Ihre Erklärung dem Gericht gegenüber gespannt, wie Sie die Preise und Erhöhungen für die Vergangenheit gegenüber der RWE verweigern und dieselben Preise und Erhöhungen, die Grundlage der Preisgestaltung bei "E" sind, bei dieser mit Vertragsabschluss akzeptieren. Eine Klage von "E" gegen Sie werden Sie mit Sicherheit verlieren.

Also Vorsicht mit dem Wechsel! Mit einem Wechsel wird unsere Sache geschwächt, der Druck wird vom örtlichen Versorger genommen und dieser bekommt auch noch mehr Geld.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #6 am: 05. Februar 2007, 15:54:07 »
Abzocke frisch vom Erzeuger direkt vermarktet:



http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/b/b6/Frischeerdbeeren.JPG

Offline bjo

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« Antwort #7 am: 05. Februar 2007, 20:08:15 »
hall all,

Danke wieder was gelernt!
werde den Auftrag stornieren !


hab ja noch 13 Tag :-))

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 06. Februar 2007, 11:21:22 »
Noch einmal zum langsamen Mitdenken:

Nur ganz wenige Gasversorger beliefern die klassischen Heizgaskunden als Tarifkunden zu den Allgemeinen Tarifpreisen also zu den Allgemeinen Preisen des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 1 EnWG.

Zumeist bestehen schon sog. Sonderverträge, hie und da auch Norm- Sonderverträge genannt. Dies ändert nichts daran, dass es sich um Sonderverträge handelt.

Die schwarze E.ON- Tochter will lediglich die Allgemeinen Preise des örtlichen Grundversorgers unterbieten.

Abgestellt wird bei dem Angebot jedenfalls  auf die Allgemeinen Preise des örtlichen  Grundversorgers, bei denen es sich nur um die öffentlich bekannt gemachten Allgemeinen Preise für die Grundversorgung handeln kann.



"Ihr Mein CentTarif Gas bei E WIE EINFACH setzt sich wie folgt zusammen:

Grundpreis in Euro pro Monat *
+
Arbeitspreis in Cent pro kWh * - 0,24 Cent pro kWh

= MeinCentTarif Gas

* (Allgemeiner Preis des örtlichen Grundversorgers)"



Die Allgemeinen Preise des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 1 EnWG iVm. GasGVV sind mit den früheren Tarifkundenpreisen nach § 10 Abs. 1 EnWG 1998 iVm. AVBGasV identisch.

Die Allgemeinen Preise des Grundversorgers sind also immer  die in § 36 Abs. 1 EnWG explizit genannten Preise, welche nach dieser Vorschrift öffentlich bekannt zu geben sind.

Andere Allgemeine Preise des Grundversorgers außerhalb der in § 36 Abs. 1 EnWG in Bezug genommenen gibt es nicht.

Man wüsste sonst schon durch ungenaue Bezugnahme auch überhaupt  nicht, welche Preise denn sonst überhaupt gemeint sein sollten, so dass sich die Preise für den MeinCent- Tarif auch gar nicht zweifelsfrei ermitteln ließen.

Immerhin können Sonderpreissysteme jederzeit verändert werden:

http://www.emb-gmbh.de/cms/fileadmin/pdf/emb_4_fuer_sie.pdf

Ein entsprechender Zweifel ließe gem. § 154 Abs. 1 BGB wohl schon besorgen, dass mit der schwarzen E.ON- Tochter gar kein wirksamer Vertrag begründet werden könnte, weil es an einer wirksamen Einigung auf einen Vertragspreis fehlen könnte.

Insbesondere wäre überhaupt nicht klar, auf welchen der verschiedenen Sondervertragskundenpreise eines örtlichen Versorgers sich die Preisänderungsbestimmung und Preisgarantie in einem Vertrag mit der schwarzen E.ON- Tochter überhaupt beziehen sollte.


Bei Tarifkunden fallen immer die weit höheren Konzesionsabgaben nach § 2 Abs. Nr. 2 a) und b) in Höhe von 0,22 ct/ kWh (netto) bis 0,93 ct/ kWh (netto) an.

Bei Sondervertragskunden fallen hingegen immer die demgegenüber weit geringeren Konzessionsabgaben gem. § 2 Abs. 3 Nr.2 KAV in Höhe von 0,03 ct/kWh (netto) an.

Wechselt ein grundversorgter Gaskunde des regionalen Versorgers zur schwarzen E.ON- Tochter, so wird er dadurch zu deren Sondervertragskunden.

Die Konzessionsabgabe ermäßigt sich dadurch entsprechend, zumeist stärker als die Ermäßigung des Preises bei einem solchen Wechsel.

Wechselt etwa ein bisher in Berlin oder Hamburg grundversorgter sog. Koch- Gaskunde, so ermäßigt sich die Konzessionsabgabe dabei wohl von 0,93 ct/ kWh (netto) auf 0,03 ct/ kWh (netto) um 0,90 ct/ kWh (netto).

Für den Gaslieferanten ist die Lieferung also mit entsprechend geringeren Kosten verbunden.

Dieser Kunde spart durch den Wechsel jedoch lediglich 0,24 ct/ kWh.


Wer bereits bei seinem regionalen Versorger Sondervertragskunde (auch Norm- Sondervertragskunde) ist und zur schwarzen E.ON- Tochter wechselt,  für den erhöhen sich die Preise durch den Wechsel womöglich sogar.

So soll es sich etwa nach Verivox- Angaben in Dortmund verhalten:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=18011


http://www.verivox.de/home/recommender/Index.asp?Partner_ID=1&page_ID=7&carrier_ID=6360&evaluation_ID=16075&action=show



Man muss also ganz genau hinsehen.

Offline wulfus

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« Antwort #9 am: 07. Februar 2007, 09:26:48 »
e wie erbärmlich!

Offline Netznutzer

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« Antwort #10 am: 07. Februar 2007, 12:15:57 »
@ Fricke:
Zitat: Es wäre also vollkommen töricht, wegen einer vermeintlichen Ersparnis zu wechseln. Darum geht es bei dem Angebot überhaupt nur. Bis auf eine um ca. 0,20 ct/ kWh (netto) gekürzte Konzessionsabgabe ändert sich am Gaspreis rein gar nichts (Differenz der KA Tarifkunde/ Sondervertragskunde).

Ich weiss nicht, wie Sie darauf kommen, dass E.ON weniger KA zahlt. §2 Abs. 6 sagt aus, dass die gleiche KA wie bisher genommen wird. War bereits niedrige vereinbart, bleibt diese. War es bisher hohe, bleibt diese ebenfalls.

Ich kann mir ebenfalls nicht vorstellen, dass E.ON für jeden belieferten HH-Kunden ein Testat erstellen lassen wird, um zu beweisen, dass niedrige KA angesetzt werden kann.

E.ON wird nicht wg. der KA billiger anbieten, die Rechnung wird nicht aufgehen.

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 07. Februar 2007, 12:43:42 »
@Netznutzer

Ich habe wohl noch nie ein Geheimnis daraus gemacht, wie ich auf etwas komme:

M. E. ändert § 2 Abs. 6 KAV nichts an der Unterscheidung in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 KAV.

Bemühen wir die Logik:

Der NB darf mit der Gemeinde für Lieferungen an Sondervertragskunden keine höhere KA vereinbaren als die in § 2 Abs. 3 KAV genannten.

Dementsprechend kann er mit einem Dritten für die Durchleitung zur Belieferung von Sondervertragskunden auch nach § 2 Abs. 6 KAV keine höheren KA vereinbaren als die in § 2 Abs. 3 KAV genannten.

Probe:

Drittbelieferte Kunden sind in keinem Falle (mehr) Tarifkunden im Sinne des § 2 Abs. 2 KAV, sondern Sondervertragskunden gem. § 2 Abs. 3 KAV.

Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens der KAV, welcher nur die höchstzulässige KA regelt, immer um Ermessensentscheidungen des NB, die sich nach § 315 BGB kontrollieren lassen.

§ 2 Abs. 6 KAV will lediglich sicherstellen, dass ein Drittlieferant nicht dadurch benachteiligt wird, dass ihm die gesetzlich höchstzulässigen KA vom NB abverlangt werden, wo der NB für eigene Lieferungen geringere KA mit der Gemeinde vereinbart hat als die gesetzlich höchstzulässigen. :idea:

Obacht: Das ist etwas völlig anderes.

Und deshalb ist Ihr Schluss über die Bedeutung des § 2 Abs. 6 KAV wohl auch schon unzutreffend:
Zitat

 §2 Abs. 6 sagt aus, dass die gleiche KA wie bisher genommen wird. War bereits niedrige vereinbart, bleibt diese. War es bisher hohe, bleibt diese ebenfalls.


Weil es sich gerade anders verhält, bedurfte es im Strombereich überhaupt nur der (nachträglich eingeführten)  Regelung des § 2 Abs. 7 KAV. Eine solche Regelung gibt es jedoch im Gasbereich (bisher) nicht.

Deshalb geht das Konzept auf:


Klassifiziert man bisherige (Gas- !!!) Tarifkunden durch den Wechsel in Sondervertragskunden um, dürfte die Rechnung ganz deutlich aufgehen, nicht nur bei Berliner und Hamburger Koch-Gaskunden.

Bekanntlich ist durch eine solche Umklassifizierung in der Vergangenheit die Gruppe der sog. Norm- Sondervertragskunden überhaupt erst entstanden. Es ist branchenbekannt, dass dies der eigentliche Grund für die entsprechende Unterscheidung war, die im Übrigen keinen Sinn macht, sondern sich heute mit Rücksicht auf § 307 BGB rächt.

Die Masche ist für die Gasbranche also nicht eben neu, sondern seit ca. 1998 ein alter Hut - eine gängige Praxis über die nur nicht offen gesprochen wird. Statt dessen haben Büdenbender u.a. Schriften über den "philosophischen Hintergrund" der sog. Norm- Sonderverträge verfasst, deren eigentlichen Zweck (Verkürzung der Gas- Konzessionsabgaben gegenüber den Gemeinden)  kaschierend.

E.ON hat nicht umsonst darauf verwiesen, dass jeder Wettbewerber ein solches Angebot machen könnte.
(Es ist in der Beistellung wohl ein lohnendes Kinderspiel.)

Abgesehen von den differenzierten KA gilt Folgendes:

Nach aktuellen Prognosen sollen in  2007Q2 folgende Preise zu beobachten sein:

Citygate liegt bei 2,67, Kraftwerksgas bei 1,25 und der Importpreis bei
knapp über 2 Cent/kWh.

Da kann E innerhalb des E.ON-Konzerns gewiss unschwer ein paar MWh billiges Kraftwerksgas aus dem Portfolio von E.ON Energie nehmen und die Stadtwerke damit in jedem Falle viel deutlicher unterbieten, während diese möglicherweise vom gleichen Konzern via E.ON Ruhrgas nur Citygate angeboten bekommen und unter diesem Preis ächzen, weil sie nicht mehr recht wissen, wie sie damit gegen E  bestehen können sollen....

E.ON hat also einen weit größeren Preisgestaltungsspielraum beim Gas, schöpft diesen ggf. selbst vollständig aus, zementiert aber auf der Abgabeseite bei den Verbraucherpreisen die bisher bestehenden regionalen Preisgefüge und drastischen Preisgefälle, die etwa das Bundeskartellamt festgestellt hatte.  

Auf diesem Feld werden andere Wettbewerber es deutlich schwerer haben.
Aber einen entsprechenden Wettbewerb hat E.ON bisher ja noch gar nicht eröffnet.



Ich persönlich halte den Wechsel zu E aus den genannten Gründen für töricht, insbesondere eingedenk der Tatsache, dass ich mich selbst als Tarifkunde seit Jahren konsequent auf die Unbilligkeit berufe und einen Billigkeitsnachweis gefordert habe, der bisher nicht erbracht wurde.

Dies führte dazu, dass ich keine Zahlungen mehr leistete, sondern statt dessen nur noch Rücklagen in entsprechender Höhe bilde. Ich kann mit diesen leben und halte den regional verwurzelten Stadtwerken die Treue, um diese im Wettbewerb zu stärken.

Offline superhaase

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« Antwort #12 am: 07. Februar 2007, 14:34:02 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
... Dies führte dazu, dass ich keine Zahlungen mehr leistete ... und halte den regional verwurzelten Stadtwerken die Treue, um diese im Wettbewerb zu stärken.

 :lol: das haben Sie aber schön gesagt!
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 07. Februar 2007, 14:50:28 »
@superhaase

Sollte nach Billigkeitsnachweis etwas fällig werden, so bin ich schon dafür, dass der Stadt Jena auch die entsprechenden Steuern auf den angemessenen Gewinn der Stadtwerke zufließen.

Außerdem beschäftigen die Stadtwerke auch freundliche und kompetente Mitarbeiter aus der Stadt und der Region.

Was sollte ich als Kunde also bei E, wenn in jedem Falle  sichergestellt ist, dass ich bei meinen Stadtwerken überhaupt nur einen möglichst preisgünstigen Preis zu zahlen habe ?

E ist demgenüber offensichtlich ein Wanderzirkus, der heute hier (München) und morgen dort (Köln) seine Zelte aufschlägt, derweil in Magdeburg eine Postfachadresse und ein CallCenter unterhält, übermorgen vielleicht schon wieder vollständig einpackt, wie seinerzeit die Frankfurter E.ON- Tochter EuroPower Energy, die man einfach liquidiert hatte.

Manch einer wird die Parallelen sofort erkennen:

http://www.udo-leuschner.de/energie-chronik/001014.htm

Wenn der Konzern seine Politik ändert, sind die Opfer ausgemacht:

http://www.udo-leuschner.de/energie-chronik/990708.htm


Nichts stärkt die Stadtwerke mehr im Wettbewerb als günstige Preise, um die es auch und gerade mir geht....

Man muss also keine Dialektik bemühen.


@Netznutzer

Nochmals O- Ton E.ON-Chef Dr. Teyssen:


"E wie einfach` kauft und verkauft Strom und Gas zu Marktpreisen. Das können andere auch. Jetzt kommt die Vertriebsintelligenz ins Spiel: Wie kauft man ein, wie wirbt man, welche Angebote schnürt man.


Die gesamte sog. "Vertriebsintelligenz" besteht ersichtlich darin, aller Welt weis zu machen, dass ein und das selbe Erdgas für Kraftwerke einen vollkommen anderen Preis hat als für Regionalversorger und Stadtwerke. Intelligent verkauft werden die Marktpartner mit  einer Legende/ einem Ammenmärchen.

Dies dürfte sich nicht mehr halten lassen, wenn Gas endlich über eine Börse gehandelt wird.

Deshalb gilt es für den Konzern, den Starttermin einer Gasbörse nach Möglichkeit zu verzögern:

"E.ON-Vorstand: Börsenstart lieber gründlich vorbereiten
Essen (energate) - Oktober 2007 ist ein vernünftiger Starttermin für die Gasbörse. Gründlichkeit sollte vor Schnelligkeit gehen, forderte der Vorstand... 07.02.2007 - 17:08"


E.ON hatte schon den Starttermin für die Öffnung des Erdgasmarktes im HuK- Bereich für Haushaltskunden ersichtlich fast über neun Jahre hinweg seit der Gasmarktliberalisierung "gründlich" vorbereitet....  

Das Ergebnis dieser Gründlichkeit besprechen wir hier gerade.


Stadtwerke, die dieser offensichtlichen Narretei des Konzerns weiter folgen, müssen und werden im Wettbewerb das Nachsehen haben, allein weil es den dortigen Verantwortlichen an der notwendigen Intelligenz fehlte.

Den Verbrauchern fehlt es ersichtlich nicht mehr an Intelligenz, sich diesem selbstgefälligen  Treibgen entgegenzustellen.
 

P.S.:

Sollten einzelne Versorger wegen § 307 BGB nun schon auf die Idee verfallen sein, die Norm-Sondervertragskunden wieder als Tarifkunden zurück umzuklassifizieren (etwa im Anschluss an Kunth/ Tüngler, RdE 2006, 257 ff.) frei nach dem Motto "Norm- Sondervertragskunde wo kamst du her, wo gehst du hin?", so wird denen durch das E- Angebot aus vorgenannten Gründen nun der Rückweg abgeschnitten.

Allein über die KA weit günstiger anbieten könnte E wohl Erdgas im Netzgebiet der Stadtwerke Witten, wo man bisher nur Tarifkunden kennt:

http://www.stadtwerke-witten.de/objektdb2/Gaspreise2007.pdf

Das kann bitter werden. Schließlich sind nicht alle frustrierten und deshalb wechselwilligen Erdgaskunden über die Hintergründe immer bestens im Bilde.

Offline Netznutzer

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« Antwort #14 am: 07. Februar 2007, 21:42:04 »
Hallo Herr Fricke,

im Rahmen der Netzan und -Abmeldung kenne ich keine Möglichkeit, nach Tarif, Normsondervertragskunde oder Ähnlichem zu unterscheiden. Auf ein Testat würde ich bestehen, falls E meint, auf eine niedrigere KA zu bestehen. Pauschal: Verträge von Lieferanten mit ihren Kunden interessieren das Netz nicht. Da jedoch das Netz zuständig für die KA ist, legt es diese im NN-Entgelt entsprechend fest. Sagen Sie mir, wie E dies verhindern soll, ganz abgesehen davon, dass es noch keine vernünftige elektronische Netzanmeldung im Gas gibt.

Für eine Beistellung muss E erst mal einen Vertrieb finden, der diese anbietet. Sofern dieser Vertrieb überhaupt dazu bereit sein sollte, kann  und wird er den Preis so festlegen, dass E Geld pro kWh zulegen wird. Die Beistellung hat schon im Strombereich gezeigt, dass sie ziemlich blödsinnig für denjenigen ist, der sie in Anspruch nimmt.

Gruß

NN

 

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