@Netznutzer
Ich habe wohl noch nie ein Geheimnis daraus gemacht, wie ich auf etwas komme:
M. E. ändert § 2 Abs. 6 KAV nichts an der Unterscheidung in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 KAV.
Bemühen wir die Logik:
Der NB darf mit der Gemeinde für Lieferungen an
Sondervertragskunden keine höhere KA vereinbaren als die in § 2 Abs. 3 KAV genannten.
Dementsprechend kann er mit einem Dritten für die Durchleitung zur Belieferung von
Sondervertragskunden auch nach § 2 Abs. 6 KAV keine höheren KA vereinbaren als die in § 2 Abs. 3 KAV genannten.
Probe:
Drittbelieferte Kunden sind in keinem Falle (mehr) Tarifkunden im Sinne des § 2 Abs. 2 KAV, sondern
Sondervertragskunden gem. § 2 Abs. 3 KAV.
Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens der KAV, welcher nur die höchstzulässige KA regelt, immer um Ermessensentscheidungen des NB, die sich nach § 315 BGB kontrollieren lassen.
§ 2 Abs. 6 KAV will lediglich sicherstellen, dass ein Drittlieferant nicht dadurch benachteiligt wird, dass ihm die gesetzlich höchstzulässigen KA vom NB abverlangt werden, wo der NB für eigene Lieferungen geringere KA mit der Gemeinde vereinbart hat als die gesetzlich höchstzulässigen. :idea:
Obacht: Das ist etwas völlig anderes.
Und deshalb ist Ihr Schluss über die Bedeutung des § 2 Abs. 6 KAV wohl auch schon unzutreffend:
§2 Abs. 6 sagt aus, dass die gleiche KA wie bisher genommen wird. War bereits niedrige vereinbart, bleibt diese. War es bisher hohe, bleibt diese ebenfalls.
Weil es sich gerade anders verhält, bedurfte es im Strombereich überhaupt nur der (nachträglich eingeführten) Regelung des
§ 2 Abs. 7 KAV. Eine solche Regelung gibt es jedoch im Gasbereich (bisher) nicht.
Deshalb geht das Konzept auf:
Klassifiziert man bisherige (Gas- !!!)
Tarifkunden durch den Wechsel in
Sondervertragskunden um, dürfte die Rechnung ganz deutlich aufgehen, nicht nur bei Berliner und Hamburger Koch-Gaskunden.
Bekanntlich ist durch eine solche
Umklassifizierung in der Vergangenheit die Gruppe der sog. Norm- Sondervertragskunden überhaupt erst entstanden. Es ist branchenbekannt, dass dies der eigentliche Grund für die entsprechende Unterscheidung war, die im Übrigen keinen Sinn macht, sondern sich heute mit Rücksicht auf § 307 BGB rächt.
Die Masche ist für die Gasbranche also nicht eben neu, sondern seit ca. 1998 ein alter Hut - eine gängige Praxis über die nur nicht offen gesprochen wird. Statt dessen haben
Büdenbender u.a. Schriften über den "philosophischen Hintergrund" der sog. Norm- Sonderverträge verfasst, deren eigentlichen Zweck (Verkürzung der Gas- Konzessionsabgaben gegenüber den Gemeinden) kaschierend.
E.ON hat nicht umsonst darauf verwiesen, dass jeder Wettbewerber ein solches Angebot machen könnte.
(Es ist in der Beistellung wohl ein lohnendes Kinderspiel.)
Abgesehen von den differenzierten KA gilt Folgendes:
Nach aktuellen Prognosen sollen in 2007Q2 folgende Preise zu beobachten sein:
Citygate liegt bei 2,67, Kraftwerksgas bei 1,25 und der Importpreis bei
knapp über 2 Cent/kWh.
Da kann
E innerhalb des E.ON-Konzerns gewiss unschwer ein paar MWh billiges Kraftwerksgas aus dem Portfolio von E.ON Energie nehmen und die Stadtwerke damit in jedem Falle viel deutlicher unterbieten, während diese möglicherweise vom gleichen Konzern via E.ON Ruhrgas nur Citygate angeboten bekommen und unter diesem Preis ächzen, weil sie nicht mehr recht wissen, wie sie damit gegen
E bestehen können sollen....
E.ON hat also einen weit größeren Preisgestaltungsspielraum beim Gas, schöpft diesen ggf. selbst vollständig aus, zementiert aber auf der Abgabeseite bei den Verbraucherpreisen die bisher bestehenden regionalen Preisgefüge und drastischen Preisgefälle, die etwa das Bundeskartellamt festgestellt hatte.
Auf diesem Feld werden andere Wettbewerber es deutlich schwerer haben.
Aber einen entsprechenden Wettbewerb hat E.ON bisher ja noch gar nicht eröffnet.
Ich persönlich halte den Wechsel zu
E aus den genannten Gründen für töricht, insbesondere eingedenk der Tatsache, dass ich mich selbst als Tarifkunde seit Jahren konsequent auf die Unbilligkeit berufe und einen Billigkeitsnachweis gefordert habe, der bisher nicht erbracht wurde.
Dies führte dazu, dass ich keine Zahlungen mehr leistete, sondern statt dessen nur noch Rücklagen in entsprechender Höhe bilde. Ich kann mit diesen leben und halte den regional verwurzelten Stadtwerken die Treue, um diese im Wettbewerb zu stärken.