Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verändert E.ON -Tochter \"E wie einfach\" die Welt?  (Gelesen 28066 mal)

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Offline RR-E-ft

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Verändert E.ON -Tochter \"E wie einfach\" die Welt?
« Antwort #15 am: 07. Februar 2007, 21:58:57 »
@Netznutzer

Dann wird E alsbald darauf dringen, dass es eine solche Möglichkeit der Unterscheidung bei den Gas- NNE gibt oder Rechnungsbeträge werden gekürzt. Schließlich unterliegen NNE selbst der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB.

Eigntlich berdarf es der Unterscheidung schon oft nicht. Bei tatsächlichen NNE kommt aus u. g. Gründen immer nur die KA nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV zum Tragen. Lediglich bei kalkulatorischen NNE stellt sich die Frage, interessiert aber den dritten Netznutzer überhaupt nicht.

E.ON hat in München eine sehr ausgeschlafene Truppe, die sich schon darum kümmern wird, dass die Vertriebsintelligenz des Unternehmens am Markt Früchte trägt. Das weiß ich aus Erfahrung.


Nochmals:

Bei der Stromversorgung von Haushaltskunden durch Drittlieferanten gibt es eine solche Konstellation wegen § 2 Abs. 7 KAV gerade nicht.

Im Gasbereich sind alle drittbelieferten Kunden per se Sondervertragskunden.

Der NB kann und darf deshalb wegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 iVm Abs. 6 KAV gar keine höhere KA innerhalb der NNE in Rechnung stellen als 0,03 ct/ kWh.

Der Drittlieferant hat damit jedenfalls insoweit geringere Kosten.

Schon seinerzeit gab es entsprechende Überlegungen im Bayernwerk, dies zum eigenen Vorteil zu nutzen. Im Rahmen meiner Ausbildung in einem BAG- Unternehmen hatte ich selbst mit solchen Szenarien zu tun und habe meinen Senf dazu gegeben.

Deshalb wurde im Strombereich seinerzeit alsbald § 2 Abs. 7 KAV geschaffen, um dem einen Riegel vorzuschieben.

Die Beistellung wird E allen lokalen Anbietern erfolgreich antragen, die ein dringendes Bedürfnis verspüren, nicht mehr "Monopolist" geschimpft zu werden. Das halten viele für einen Wert an sich.

Als wenn es - etwa mit Rücksicht auf § 315 BGB - überhaupt  darauf ankäme...  :roll:

Aber soweit sind eben viele Stadtwerke (noch) nicht.

Die denken womöglich immer  noch, die Preisgabe der Monopolstellung sei irgendwie ja auch ein Segen und deshalb mag man vielerorts geneigt sein, sich auf die Beistellung  einzulassen.

Wo man sich ziert, wird sich womöglich der BGW vermittelnd einschalten, da es doch den Wettbewerb voranbringe und für alle wichtig sei, dass die Haushaltskunden nun wählen können....

Wir werden es sehen.

Offline Netznutzer

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Verändert E.ON -Tochter \"E wie einfach\" die Welt?
« Antwort #16 am: 07. Februar 2007, 22:29:15 »
Hallo,

sehen Sie das Problem nicht von Lieferantenseite; es kommt nicht auf den Liefervertrag Lieferant Kunde an, sondern auf den Vertrag Netzbetreiber Kunde. So lange der Kunde nicht vom Netz als Sondervertragskunde akzeptiert wird, wird auch der Lieferant dies nicht geltend machen können. Der Lieferant wird in der gesamten KA nur ein Mal erwähnt, nämlich bei der Feststellung des Grenzpreises werden sämtliche Lieferungen aller Lieferanten zu Grunde gezogen.

Aber ich bin kein Jurist, und werde es lieber diesen überlassen, eine Feststellung herbeizuführen, wer was festlegt.

Lieber Harald Schmidt schauen, dass ist amüsanter.

In diesem Sinne noch einen lustigen Tagesausklang,

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

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« Antwort #17 am: 07. Februar 2007, 22:35:01 »
@Netznutzer

Den Kunden interessiert das herzlich wenig bei all- inclusiv- Belieferung.

Deshalb bekommt er von dem Gezerre auch nichts mit, sieht nur den geringeren Preis und nicht die tatsächliche (ggf. bedeutend  höhere) Wertschöpfung seines neuen Lieferanten.

Das macht die Sache ja erst so interessant. :wink:

Der bad guy ist immer der mit den höheren Preisen, auch wenn er möglicherweise gar nicht anders kann.



E
als Lieferant nutzt das Netz dabei immer zur Belieferung seines Sondervertragskunden und hat hierfür NNE an den NB  zu zahlen, die dabei wie aufgezeigt nur die geringeren KA enthalten dürfen.

Im Falle der Beistellung ist E wohl selbst Sondervertragskunde des Beistellers. :wink:

Für den NB bleibt an dieser Stelle aufgrund der eindeutigen Regelung in der KAV gar kein Spielraum. Auf eine höhere KA innerhalb der NNE hat er schlicht keinen Anspruch.

Es verhält sich so ähnlich wie mit dem Unbilligkeitseinwand des Kunden gegen die einseitige Tariffestsetzung und Zahlungskürzungen danach.

Da kann der NB im Kreis tanzen, vor Wut in den Teppich beißen.
Es nutzt ihm alles nichts.

Es wurde wohl schlicht und ergreifend verpennt (!), eine Regelung wie § 2 Abs. 7 KAV auch für den Gasbereich zu schaffen, weil man immer anderes zu tun hat und denkt, der konkrete Fall wäre noch fern oder schlicht den Hintergrund nicht erkannt hat.

Dieses Versäumnis  darf sich wohl  der VKU auf die Fahne schreiben.

Vom BGW war insoweit sowieso nichts zu erwarten.

Schließlich hätte man das Kapitel "Norm-Sonderverträge" beenden müssen, welches nur zu einem bestimmten Zweck aufgeschlagen wurde.

Im Gegensatz dazu verfügt E.ON nicht erst seit gestern über ein professionelles Think Tank.

Offline Cremer

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Verändert E.ON -Tochter \"E wie einfach\" die Welt?
« Antwort #18 am: 08. Februar 2007, 13:57:56 »
@Fricke,

kann man das Vorgehen der E.ON mit "E- wie einfach" nicht als einen unter den Oligopolen abgesprochenen Schachzug sehen.

Durch das bundesweite Anbieten von günstigeren Preisen als der örtliche Versorger, sind m.E. alle örtlichen End-Versorger (Stadtwerke) jetzt "gezwungen" bzw. gefordert neue Preise und neue Verträge zu machen.

Dadurch werden allen Kunden, nicht nur den Widersprüchlern, neue Verträge vorgelegt.

Ist es nicht so, das mit Unterzeichnung dieser neuen Verträge damit defacto Sonderverträge mit ausgehandelten Preisen vereinbart werden, worauf alle weiteren künftigen Widersprüchlern  dann nach § 315 BGB keinen Widerspruch mehr einlegen können?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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« Antwort #19 am: 08. Februar 2007, 17:18:07 »
@Cremer

Hier im Forum bereits mehrmals zu lesen:

Wer bei E einen Vertrag abschließt wird dort Sondervertragskunde, vereinbart einen Anfangspreis und hat für den Anfangspreis kein Widerspruchsrecht.

Ob es sich um Schach, Halma oder Mikado handeln könnte, vermag man nicht zu beurteilen, steht auch hier nicht zur Debatte.

Ob nun Versorger neue Verträge anbieten, bleibt abzuwarten.

Ein zwingender Grund dafür wäre nicht ersichtlich.
Zitat

Ist es nicht so, das mit Unterzeichnung dieser neuen Verträge damit defacto Sonderverträge mit ausgehandelten Preisen vereinbart werden, worauf alle weiteren künftigen Widersprüchlern dann nach § 315 BGB keinen Widerspruch mehr einlegen können?


Mit Suggestivfragen komme ich ganz schlecht zurecht. Aber auch sonst habe ich diese Frage nicht wirklich verstanden. :wink:

Offline jroettges

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« Antwort #20 am: 08. Februar 2007, 17:56:57 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Ob nun alle Versorger neue Verträge anbieten, bleibt abzuwarten.
Es ist zu erwarten und vielerorts bereits in Gange. Gestern habe ich die Vertragsanpassung der EWE auch erhalten und ihr widersprochen. Mir droht nun die Kündigung des Sondervertrages, obwohl ich der ebenfalls vorsorglich widersprochen habe.
Schlimmstenfalls rutsche ich in die Grundversorgung. Wäre aber auch kein gewaltiger Beinbruch, denn mehr als die gekürzten Beträge, die ich zur Zeit zahle, würde die EWE auch dann nicht bekommen.

Seht Ihr das Szenario am Horizont?
Die örtlichen Grundversorger sind die problematischen Sondervertragskunden los, leben gut von den Netzentgelten und den Kunden, die in der Grundversorgung verharren. Der Markt spielt sich draußen ab, da wo er beim Strom schon längst sein könnte.

Offline eislud

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« Antwort #21 am: 08. Februar 2007, 18:22:03 »
@jroettges
Ohne eine Kündigung des alten Vertrages oder einer Annahme der neuen Vertragsbedingungen, gilt der alte Vertrag weiterhin unverändert fort.

Eines Widerspruchs gegen die gewünschten Vertragsanpassungen, sollte es meines Erachtens nicht bedürfen.  
Mit einem Widerspruch ladet man hingegen den Versorger regelrecht zu einer Kündigung des alten Vertrages ein.

Guckst Du auch hier:

EWE

Gruss eislud

Offline jroettges

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« Antwort #22 am: 08. Februar 2007, 19:06:30 »
@Eislud
Bin zwar kein Jurist, aber mein Verstand sagt mir, dass eine klare Kante eben eine klare Kante ist.
Ich habe widersprochen und gleichzeitig von dem GVU die Bestätigung meiner Auffasung verlangt, dass der alte Vertrag weiter besteht .
Außerdem habe ich erklärt, dass ich mich gegen die für den Fall des Widerpruchs angedrohte Kündigung wehren werde.
Die wissen nun also woran sie sind. Was soll daran falsch sein?
P.S. Natürlich habe ich jede Zeile der Diskussion dazu hier im Forum verfolgt.

Offline eislud

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« Antwort #23 am: 08. Februar 2007, 19:24:08 »
@jroettges
Als falsch würde ich es auch nicht bezeichnen, es birgt nur eben Gefahren. Und es erscheint nicht notwendig, weil eine Vertragsanpassung eben nur durch eine Annahme zustandekommt, schweigen aber eben nicht als Annahme gilt.

Es besteht nun die Gefahr, wie schon erkannt, dass der Versorger den Vertrag kündigt. Wenn er dabei keinen Fehler macht, dann ist die Kündigung auch wirksam und der schöne alte Sondervertrag gilt nicht mehr und nie mehr.

Wer dann als Haushaltskunde keinen neuen Vertrag unterschreibt, ist dann in der Grundversorgung. Hier kann man dann auf Null kürzen, muss andererseits aber damit rechnen, dass man irgendwann unter Umständen einen grossen Teil der Kürzungen nachzahlen muss.

Bei einem älteren Sondervertrag mit entsprechend geringem Anfangspreis, kann man hingegen davon ausgehen, dass man solange der Vertrag besteht, nichts weiter zahlen muss als den Anfangspreis. Natürlich vorausgesetzt die Preisanpassungsklausel im Vertrag ist unwirksam, was aber ja schon unbesehen sehr wahrscheinlich ist.

Deshalb bleibe ich doch lieber im alten Sondervertrag, wenn er einen entsprechend günstigen Anfangspreis hat.

Gruss eislud
(Edit: Ach ja, ich bin auch kein Jurist.)

Offline AKW NEE

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« Antwort #24 am: 08. Februar 2007, 19:36:41 »
Wie so oft in diesen Foren läuft, so finde ich, hier einiges durcheinander!

Für Kunden, die das Angebot E langsam lesen und dann auch noch die Erklärungen von RA Fricke lesen wissen:

1. Das Angebot  E hat nur einen Vorteil für die Kunden, die bei Ihrem Regionalversorger in der Grundversorgung sind und aus welchen Gründen auch immer keinen Einspruch nach § 315 BGB einlegen wollen. Diese Kunden gibt es bei den Regionalversorgern kaum noch.

2. Das Angebot E ist ein Sondervertrag und ist als solcher für die Sonderverträge der Regionalversorger preislich keine Konkurrenz, wodurch hier für die Regionalversorger kein Handlungsbedarf entsteht. Der Preis für das Angebot E orientiert sich nicht an den Preisen für Sonderverträge der Regionalversorger.

3. Die "Welle" der Vertragsanpassungen mit befürchteten Kündigungen hat nicht erst eingesetzt, nachdem es das AngebotE gibt.

4. Sollte es bei dem einen oder anderen im Zuge der Vertragsanpassung zu einer Kündigung des Sondervertrages kommen, so würde ich diesen Vorgang als feindlichen Akt des Versorgers verstehen. Hier wäre eine konsequente Antwort angebracht. Mensch geht in die Grundversorgung und kürzt die Zahlungen auf null. Hierzu hat RA Fricke hilfreiche Beiträge im Forum.

Also ich finde Kunde ist durch das Angebot E in einer gestärkten Position gegenüber dem eigenen Regionalversorger, er muss sie nur nutzen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #25 am: 08. Februar 2007, 19:47:41 »
@AKW NEE

Vollkommen richtig, dass hier weiter nur das Angebot E diskuteiert werden sollte.

Ihre Ausführungen sind vollkommen zutreffend.

Ich war Stromsondervertragskunde, ohne dass es eine wirksame Preisänderungsklausel gab. Als endlich auch mein Versorger davon überzeugt war, kündigte er den Sondervertrag und nahm mich in die Grundversorgung mit dem Ergebnis Unbilligkeitseinwand und Kürzung auf Null seit Oktober 2004. Im Gas vorsorglich auch Unbilligkeit eingewandt. Seitdem habe ich keinen Grund mehr, mich noch über überhöhte Preise zu beklagen. Der Versorger sieht auch keinen Grund zum klagen. Wir sind nun offensichtlich alle miteinander sehr zufrieden. In dieser Zufriedenheit werden wir uns von E auch nicht beeinträchtigen lassen. Dieses schillernde Angebot kümmert uns herzlich wenig. Darüber  bin ich mir mit meinen Stadtwerken vollkommen einig.:wink:

Nichts schafft größere Kundenbindung, als die Zufriedenheit der Kunden.

Dass mir mein Versorger keine überhöhten Preise abverlangt, dessen bin ich mir nach alldem recht sicher.

Das soll es zu diesem Thema gewesen sein.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #26 am: 09. Februar 2007, 11:56:11 »
Quelle: http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1170153573798.shtml

„Das ist eine schizophrene Situation“
ERSTELLT 08.02.07, 20:27h

 
"Über den schärferen Wettbewerb auf dem Energiemarkt sprach Ralf Arenz mit dem Chef des Regionalversorgers Rheinenergie, Rolf Martin Schmitz.
...

Treten Sie in einen Preiswettbewerb ein?

Beim durchschnittlichen Stromkunden liegt in der Branche die monatliche Vertriebsmarge bei weniger als einem Euro. Beim Gas liegt die Vertriebsmarge bei fünf Euro pro Monat im Durchschnitt. Für einen Preiskampf existiert da kein Spielraum.

Der Eon-Konzern ist Ihr größter Gaslieferant und der wendet sich jetzt an Ihre Kunden.

Das ist eine schizophrene Situation. Wir haben einerseits einen Vertrag mit Eon zu festgelegten Konditionen, andererseits unterbietet uns eine Eon-Tochter im Wettbewerb mit dem Endkunden. Das ist das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung, die geeignet ist, den Wettbewerb auszuschalten. Ein Vorlieferant kann nicht einfach in den Markt um die Endkunden eintreten. Es gibt Gasverträge, bei denen 80 Prozent der vereinbarten Abnahmemenge auf jeden Fall bezahlt werden müssen. Wenn der Vorlieferant einem Stadtwerk die Endkunden abjagt und das dann weniger als 80 Prozent der vereinbarten Menge kauft, weil es keine Kunden mehr hat, muss es trotzdem diese 80 Prozent bezahlen. Der Vorlieferant kassiert dann sogar doppelt.

Aber der Kunde profitiert.

Wenn aber der Wettbewerb in einem Preiskampf ausgeschaltet ist, steigen aller Erfahrung nach die Preise wieder. Nach der Marktbereinigung bei den Gasgesellschaften in England waren die Preise nach kurzem, intensiven Wettbewerb auch 15 Prozent höher als vorher.
...
"



Aufgrund der höheren Margen ist das Gasgeschäft derzeit weit attraktiver als das Stromgeschäft.

*****

Zur aktuellen Entwicklung in Großbritannien:

http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2007-02/artikel-7717244.asp

Der Preisanstieg dort hatte mit dem Rückgang der britischen Eiegenerzeugung, Störungen im Interconnector und einem Brand in der größten Gaslagerstätte zu tun.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #27 am: 09. Februar 2007, 12:34:49 »
Quelle: http://www.donaukurier.de/news/ingolstadt/art599,1601084.html?fCMS=c2468eb11f68acd94acc0603f8d052d0



Ab sofort haben Gaskunden die Wahl  
 
Donaukurier
 
Ingolstadt (DK) Der Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt erreicht jetzt auch Ingolstadt. Erstmals können die Kunden sich für einen anderen Versorger als die Stadtwerke entscheiden.  
 
...

"Ich gehe davon aus, dass noch verschiedene andere Anbieter kommen werden", erwartet Geschäftsführer Andreas Springer einen sich weiter öffnenden Gasmarkt. Wie der Wechsel im Einzelfall abgewickelt wird, steht noch nicht fest. "Es gibt im Moment kein funktionierendes Modell. Das wird erst ein Herumeiern geben", meint der Chef des Energieversorgers, "aber nicht, weil die Stadtwerke zu doof sind.".

"Kasperletheater"

"Der neue Versorger muss uns mitteilen, dass ein Kunde wechselt", so Springer. Eines bleibt dabei in jedem Fall unverändert: Auch wer sein Gas künftig von E.on direkt bezieht, bekommt es aus den bestehenden Leitungen der Stadtwerke-Tochtergesellschaft Netze. Der Lieferant muss gewissermaßen die vorhandenen Transportkapazitäten buchen und dafür – ebenso wie die Tochter Energie – Netznutzungsentgelt bezahlen.

...
06.02.2007 22:00 Uhr

Offline RR-E-ft

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« Antwort #28 am: 09. Februar 2007, 13:02:34 »
Quelle:
http://www.sueddeutsche.de/,zl4/muenchen/artikel/446/101345/


Gaspreise sinken deutlich
Stadtwerke geben nach

Die Stadtwerke verkünden eine "neue Marktstrategie" gegen die Billigkonkurrenz und sinkende Preise. Damit soll man bis zu 13,6 Prozent sparen können.
Von Doris Näger  

..."


Anmerkung:

Ginge es bei den Gaspreisen um die Einnahmen der Gemeinden, so hätte man eine Regelung wie § 2 Abs. 7 KAV, die eine Gleichstellung fingiert, auch für den Gasbereich geschaffen. Die Gemeinden würden dann weiter sicher die deutlich höhere KA kassieren, egal wer das Erdgas an Haushalte liefert.

Im Gegenzug wäre der Druck genommen, entsprechende Einnahmen für die Stadtkasse über hohe Gewinne der Stadtwerke zu realisieren.

Die sicheren Einnahmen für die Gemeinden aus der KA wären also unbhängiger als die aus den Stadtwerke- Gewinnen, die davon abhängen,  wie sich die Stadtwerke im Vertriebs- Wettbewerb schlagen.

Weiter sicher sind die Gewinne aus dem Netzgeschäft, da diese nach der GasNEV garantiert sind....

Allein durch die Umstellung der Verträge mit Haushaltskunden in München von der Grundversorgung auf die Vertragsbelieferung sinken die Kosten aus der Konzessionsabgabe von 0,40 ct/ kWh (netto) auf 0,03 ct/ kWh (netto), um 0,37 ct/ kWh (netto), was sich in ebensolchen Preissenkungen wieder finden muss.

Unberührt davon müsste es weitere Preissenkungen aufgrund gefallener Heizölpreise geben. Allein durch gefallene Heizölpreise müsste es nach Angaben der Stadtwerke Neuwied, Bonn, Esslingen, RheinEnergie Köln u. a. zu Preissenkungen um weitere 0,5 ct/ kWh (netto) kommen.

Demnach könnten die SWM bei einer Umstellung auf Vertragsbelieferungen (Sonderverträge) die Preise zum 01.04.2007 um 0,87 ct/ kWh (netto) senken.

Die angekündigten Preissenkungen bleiben deutlich dahinter zurück !!!

Nichts anderes gilt aber auch für E.



Zugleich wird deutlich, dass auch und gerade das Angebot der E zumeist zu Lasten der Konzessionsabgaben der Kommunen kalkuliert sein dürfte. Mit dem Preisangebot wird noch nicht einmal die günstigere KA vollständig an die Kunden weitergegeben.



"Hintergrund: Für Kunden der Grundversorgung bezahlen die SWM 0,4 Cent pro Kilowattstunde Gas an die Stadt, für Vertragskunden lediglich 0,03 Cent."



Das dürfte nun ganz klar geworden sein.

Wechselt der Berliner oder Hamburger bisher grundversorgte Koch- Gaskunde, spart E zu Lasten der Stadkasse 0,90 ct/ kWh (netto) Konzessionsabgabe. Der Verbraucher sparte nur 0,24 ct/ kWh und ist betroffen, weil die Konzessionsabgaben in der Stadtkasse fehlen, die Gewinne des Lieferanten auch andernorts versteuert werden.

Alles keine Argumente pro E.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #29 am: 09. Februar 2007, 14:35:31 »
Die von Dr. Teyssen so gelobte "Vertriebsintelligenz" von E.ON könnte etwa so aussehen:

E gewinnt einen grundversorgten Gaskunden, zahlt an den örtlichen Versorger für die Beistellung den gleichen Preis wie der Kunde bisher, abzüglich der KA- Differenz.

KA- Differenz abzüglich 0,24 ct/ kWh Preisvorteil für den Kunden mal Jahresverbrauch ergibt E.ON- Vertriebsmarge für diesen Kunden pro Jahr.

Diese kann nahe bei der durchschnittlichen branchenüblichen Vertriebsmarge von 5 EUR/ Monat liegen. Diese von RheinEnergie als üblich genannte Marge von derzeit 60 EUR im Jahre bedeutet bei einem durchschnittlichen Heizgaskunden eine Marge von 0,3 ct/ kWh und ist als äußerst üppig zu bezeichnen.

Der örtliche Versorger, der die Beistellung zu den genannten Konditionen verweigert, könnte öffentlich in den Medien als Wettbewerbsverweigerer, der günstigere Preise für die Kunden verhindern will, bloßgestellt werden.

Derzeit weit effektiver als jede gerichtliche Auseinandersetzung, schließlich ist die Atmosphäre knisternd.

Erfolgt die Belieferung des Kunden nicht im Wege der Beistellung, sondern greift E.ON auf eigene günstige Bezugsquellen zurück, dürfte die Vertriebsmarge noch weit höher ausfallen.

Nur mit (fairem) Wettbewerb hat das e wie einfach nichts zu tun.

 

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