Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!  (Gelesen 16633 mal)

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Offline frankie

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« am: 21. Januar 2007, 14:54:35 »
Hallo erstmal.

Ich habe das erstemal im November 2005 gegen die Gaspreiserhöhung wegen Unbilligkeit geltend gemacht. Seitdem bezahle ich nur den damals noch gültigen Preis.
Dummerweise bin ich 2002 in den Sondervertrag "Erdgas-Comfort" eingestiegen, der automatisch nach fünf Jahren Laufzeit (also bei mir zum 2.2.2007) ausläuft.
Jetzt kann ich nach Angaben der EnBW nur den Sondervertrag neu abschließen (allerdings zur jetzt gültigen Preistabelle) oder in den EnBW-Zonentarif (Grundversorgung Erdgas) einsteigen (ebenfalls zur jetzt gültigen Preistabelle).
Ich würde also sämtliche Einsprüche (insgesamt drei) gegen Gaspreiserhöhungen aus den letzten 14 Monaten über Bord werfen.
Oder gibt´s da eine andere Möglichkeit?
Ich habe gelesen, daß der Versorger keinen Vertrag kündigen darf, nur mit dem Hintergund, einen teureren abzuschließen, aber gilt das auch für meinen Fall?

Offline HHeinz

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« Antwort #1 am: 21. Januar 2007, 15:18:58 »
Bei einem Sondervertrag ist i.d.R. zumindest der anfangs vereinbarte Preis zu bezahlen, bei der Grundversorgung gibt es derzeit Einige, die sogar gar keine Zahlungen mehr leisten.
Wenn ich das richtig verstanden habe muß daher ein Wechsel in den Grundversorgungstarif nicht unbedingt ein Nachteil sein.
Details z.B. hier
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4582
hier insbesondere
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=19185#19185

Offline Cremer

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« Antwort #2 am: 21. Januar 2007, 19:03:00 »
@frankie,

durchforsten Sie doch bitte die Bestimmungen zu dem Vertrag genau.

Was steht da bezgl. Verlängerung des Vertrages drin?

Was wird nach Ablauf des Vertrages geregelt?

Ich bin mir sicher, so etwas in den Besonderen Verragsbestimmungen zu finden.
MFG
Gerd Cremer
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Offline frankie

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« Antwort #3 am: 21. Januar 2007, 21:40:20 »
@ Cremer

Es steht (leider?) eindeutig darin: "Der Vertrag endet spätestens nach Ablauf von 5 Jahren.
Ansonsten nichts von Vertragsverlängerung über diese 5 Jahre hinaus.

Offline ESG-Rebell

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« Antwort #4 am: 22. Januar 2007, 10:43:44 »
Zitat von: \"frankie\"
Es steht (leider?) eindeutig darin: "Der Vertrag endet spätestens nach Ablauf von 5 Jahren.
Ansonsten nichts von Vertragsverlängerung über diese 5 Jahre hinaus.

Da Sie aber weiterhin auf die Belieferung mit Gas angewiesen sind, haben Sie sehr wahrscheinlich Anspruch auf Belieferung mit Gas zum allgemeinen Tarif.

Die EnBW wird wahrscheinlich versuchen, Sie mit den höheren Preisen des allgemeinen Tarifs abzuschrecken und zur Unterschrift unter einen neuen Sondervertrag zu bewegen.
Damit akzeptieren Sie im Zweifel natürlich die derzeit noch hohen Preise auf unbestimmte Zeit :shock:
Gegen den so vereinbarten Preis werden Sie später kaum Unbilligkeit einwenden können.

Gehen Sie einfach davon aus, dass ihr Gasversorger - frei von jeglichen moralischen Werten - mit allem Mitteln versuchen wird, Sie über den Tisch zu ziehen und dass alle Verträge und Angebote jeglicher Art ausschliesslich die Vertragssituations Ihres Gasversorgers verbessern werden. Dann werden Sie fast automatisch richtig reagieren  :wink:

Gruss,
ESG-Rebell

Offline taxman

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« Antwort #5 am: 22. Januar 2007, 11:23:05 »
Zitat von: \"ESG-Rebell\"
Gehen Sie einfach davon aus, dass ihr Gasversorger - frei von jeglichen moralischen Werten - mit allem Mitteln versuchen wird, Sie über den Tisch zu ziehen und dass alle Verträge und Angebote jeglicher Art ausschliesslich die Vertragssituations Ihres Gasversorgers verbessern werden. Dann werden Sie fast automatisch richtig reagieren  :wink:


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Offline frankie

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« Antwort #6 am: 22. Januar 2007, 21:53:50 »
Ich habe noch ein bisschen in den Links von HHeinz nachgelesen.
Verstehe ich das jetzt richtig: Ich lasse mich in den Zonentarif einstufen, und da das ja dann ein einseitig festgelegter Preis ist, kann ich dagegen  Einspruch wegen Unbilligkeit einlegen und die Rechnungssumme auf Null kürzen und das Geld bis zum Zeitpunkt der Festsetzung eines billigen Preises einbehalten?
Dann hätte sich meine Situation ja tatsächlich verbessert.

Offline Cremer

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« Antwort #7 am: 22. Januar 2007, 22:44:22 »
@frankie,

warten Sie doch mal ab, was der Versorger anbieten wird.

Wenn kein Vertrag zu stande kommt, haben Sie einen vertragslosen Zustand und leisten dann keine Abschläge an den Versorger. Eröffnen Sie ein Konto und leisten die Abschläge dorthin, denn irgendwann wird ja der Versorger mal reagieren und wenn er ein Gericht anruft.
MFG
Gerd Cremer
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Offline HHeinz

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« Antwort #8 am: 22. Januar 2007, 22:50:14 »
Meiner Meinung nach heißt es genau das, zumindest teilweise.
Sollte es irgendwann, aus welchen Gründen auch immer zu einem negativen Gerichtsurteil kommen kann es, meiner Meinung nach, passieren, daß man die ausstehenden Summen des Grundversorgungstarifes bezahlen muß. Dieser ist i.d.R. höher als irgendwelche "Spezialangebote" der Versorger.
Bei einer Totalverweigerung wird der Versorger evtl. etwas tiefer in die Trickkiste greifen. Soviel ich weiß praktiziert das aber u.a. RA Fricke aus Jena, der ja auch hier sehr aktiv ist.
Ich selber bin ein wenig mißtrauisch da die Politik zwar öffentlichkeitswirksam die hohen Energiepreise anprangert aber anschließend über die Stadtwerke oft fleißig mitkassiert. Wenn das nicht mehr funktioniert, und gerade durch Totalverweigerer steigt der Druck massiv, könnte der Gesetzgeber eine Entscheidung herbeiführen die nicht unbedingt zum Wohle der Verbraucher ausfallen wird.
Für mich bleibt allerdings die Frage warum der Vertrag laufzeitlimitiert ist, wenn sich das Wichtigste, nämlich der Preis, trotzdem den Marktgegebenheiten anpasst. Würde mich selbst interessieren ob das so in Ordnung ist.

Offline Cremer

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« Antwort #9 am: 23. Januar 2007, 10:02:51 »
@HHeinz,

sollte vielleicht doch irgendwann ein BGH zu dem Schluss kommen, die Gaspreise wären billig und die Gaspreiserhöhung gerechtfertigt, so können m.E. die Versorger nicht auf dem Grundversorgungstarif pochen.

Da steht § 1 des EnWG entgegen.

"so günstig wie möglich"

Da kann dann der Versorger ein eigenes Verfahren ggf. anstrengen, wenn man nach Sonderverträgen die Preise neu auf den aktuellen Preisen berechnet.
MFG
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Offline mauszuhaus

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« Antwort #10 am: 31. Januar 2007, 22:48:16 »
Zitat von: Cremer
@frankie,

warten Sie doch mal ab, was der Versorger anbieten wird.

Meine Frage hierzu ist: mache ich einen juristischen Fehler, wenn ich auf so einen  Vertragsvorschlag mit neuen Bedingungen etc. gar nicht reagiere, oder ist das unerheblich?
Info: ich zahle derzeit Preisbasis 2004 per Dauerauftrag. Habe übrigens bisher noch keine Nachforderung von der EnBW bekommen(!)
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Offline Cremer

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« Antwort #11 am: 01. Februar 2007, 08:03:17 »
@mauszuhaus,

so pauschal kann man es eindeutig nicht sagen/bestimmen.

Da kommt es ggf.  auf den einzelnen Fall drauf an.

wie ist der bei Ihnen?
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Offline mauszuhaus

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Sondervertrag \"Erdgas-Comfort\" (EnBW) läuft aus!
« Antwort #12 am: 01. Februar 2007, 21:17:45 »
Zitat von: \"Cremer\"
@mauszuhaus,

Da kommt es ggf.  auf den einzelnen Fall drauf an.
wie ist der bei Ihnen?


Lieber Herr Cremer, im Prinzip liegt mein Fall ganz einfach. Mein Sondervertrag Erdgas-Comfort, der ein paar Cent günstiger ist als der Zonentarif, lief tatsächlich im Januar 07 aus. Der Neue Vertrag - zu gleichen Preisen- hat aber unannehmbare Bedingungen (Die Preise können ... wie EnBW es will ... angepasst werden usw.).
Andererseits habe ich 2005 Einspruch erhoben und kürze seitdem auf den Stand von 2004. Das werde ich auch weiter tun. Aber es stellt sich die Frage, ob ich auf den neuen Vertragsvorschlag eingehen sollte? Zum Beispiel mit erneutem Widerspruch gegen die Preise? Oder sollte ich die Schlechterstellung abwarten?
Bin sehr dankbar für einen guten Rat!
Grüße nach Bad Kreuznach!
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Offline Cremer

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« Antwort #13 am: 01. Februar 2007, 23:29:34 »
@mauszuhaus,

So ähnlich war es bei mir auch.

16.8.06 Mitteilung über Vertragsänderung: "Sie brauchen nichts weiter als abzuheften." In den Vertragsbedingugnen steht allerdings im § 11: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Anerkenntnis beider Parteine..

Also widersprach ich am 13.9.06.

Dann kam am 23.9.06 die Kündigung mit Vertragsvorlage eines neuen Vertrages zum 1.1.07 und mit gleichzeitiger Androhung, wenn ich nicht unterschreibe wird zum Grundtarif/Haustarif versorgt.

Dem widersprach ich zum 22.12.2006 nach  § 226 Schikaneverbot, § 246 Treu und Glauben u.s.w.

Deshalb sieht der Versorger mich in keinem Vertragsverhältnis, deshalb möchte ich die Abschlagszahlungen auf Null € setzen.
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Offline mauszuhaus

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« Antwort #14 am: 02. Februar 2007, 17:02:12 »
Zitat von: Cremer
@mauszuhaus,

So ähnlich war es bei mir auch....

Lieber Herr Cremer,
vielen Dank für Ihre ausführsliche Darlegung.
Ich möchte gerne mein Schreiben an die EnBW reinstellen mit der Frage, ob das so bleiben kann. Oder müßte da noch was wichtiges dazu?

An EnBW Gas
Vertrags-Nr. V8132267313

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrem Vorschlag, meinen bisherigen Erdgasliefervertrag durch einen von EnBW neu festgesetzten Vertrag zu ersetzen, möchte ich widersprechen. Ich sehe mich durch die einseitig getroffenen Festlegungen benachteiligt.
Was die Preisbestimmungen betrifft, so gilt weiterhin mein Einspruch vom 20.01.2005. Ein Nachweis über die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen ist immer noch nicht erfolgt oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden. Insofern gilt der Unbilligkeitseinwand nach § 315 Abs.3 BGB.   Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).
Andererseits ist mir bewußt, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich weiterhin unter Vorbehalt folgenden Betrag:   Monatlich 127,--Euro
Mit freundlichen Grüßen

Gruß
mauszuhaus
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