Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sondervertragskunde und § 315 BGB  (Gelesen 21174 mal)

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Offline Free Energy

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« am: 12. Januar 2007, 02:31:05 »
Hallo Herr Fricke,

nur nochmal zum Verständnis:

Sondervertragskunden können sich ja nicht auf  § 315 BGB wegen der fehlenden einseitigen Preisbestimmungsvorraussetzung berufen.

Andererseits sind aber darin vorhandene Preisanpassungsklauseln ja ggfls. nach § 307 BGB unzulässig.

Wie soll der Sondertarifkunde nun seinen Widerspruch genau formulieren ?

Soll § 315 überhaupt nicht erwähnt werden, sondern nur § 307 BGB ?

Da es ja viele Sondervertragskunden gibt, wie müsste ein Musterwiderspruch dann aussehen ?

Gruß

Free Energy

Offline RR-E-ft

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #1 am: 12. Januar 2007, 11:27:01 »
@FreeEnergy

In dem Musterbrief ist doch das Bestreiten eines einseitigen Preisänderungsrechts bereits enthalten.

Hilfsweise wird die Angemessenheit der einseitig neu festgelegten Preise bestritten und ein Nachweis der Billigkeit gefordert. Mehr kann man wohl nicht machen.

Der Musterbrief war doch von Anfang an so konzipiert, dass er auf alle Kunden passt. Daran hat sich nichts geändert. Dass sich immer wieder neue Fragen auftun sollten, ist schwer verständlich.

Es wäre töricht, § 315 BGB nicht zu erwähnen.

OLG Karlsruhe und LG Bonn wenden § 315 BGB auch bei Sondervertragskunden an.

Offline Free Energy

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #2 am: 12. Januar 2007, 12:20:04 »
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider kommen wir Laien da wohl noch immer durcheinander.

Wenn ich Sie dann also während der ganzen Ausführungen zu diesem Thema richtig verstanden habe, sollten die Sondervertragskunden auch ruhig kürzen, bloß eben nicht auf Null.

Wie wir ja alle wissen, vertreten Sie ja  inzwischen eine möglichst weit gehende Kürzung auf den geschuldeten Betrag bzw. sogar auf Null bei Tarifkunden.

Leider vertreten jedoch nicht alle Ihre Kollegen diesen Standpunkt.

So hat mir eine in der Liste der Anwälte beim BdEv als besonders erfahren eingestufte  Kanzlei aus Düsseldorf auf Nachfrage davon abgeraten,  auch sogar bei Tarifkunden auf Null zu kürzen, weil diese Vorgehensweise  vor den dort bekannten Gerichten nicht durchsetzbar sei, und auch von offizieller Seite (Kürzungsempfehlungen auf den Seiten des BdEv) wird ja  dauernd empfohlen, nur auf die Preise von 2004 zu kürzen.

Auch das Landeskartelamt (Energieaufsicht) macht auf telefonische Nachfrage  die Kürzung auf Null oder den vereinbarten Einstiegspreis bei Sonderertragskunden nicht mit, und unterstützt in diesen Fällen keine Ermahnungen der Energieversorger bei evtl. Sperrungsandrohungen.

Deshalb nochmals folgende Fragen :

Kann denn auch der Sondervertragskunde wenigstens auch auf den Preisstand von 2004 kürzen, nachdem er den Widerspruch eingelegt hat ?

Angenommen er war schon 2004 Sondervertragskunde, kann er dann auch nur auf die Sondervertragspreise 2004 kürzen, oder auch auf die Tarifkundenpreise aus 2004 ?

Wäre es auch möglich oder sinnvoll, diese Sonderverträge zu kündigen, um auf evtl. günstigere Arbeitspreise als Tarifkunde auszuweichen ? Wenn ja, wann wäre überhaupt eine Kündigung möglich nach den rechtlichen Vorschriften ?

Diese Fragen beschäftigen uns sehr, denn wir haben hier gerade aktuell in einer Versammlung fast 150 Leute gehabt, die offensichtlich alle Sondervertragskunden sind, und wo die Antworten auf diese Fragen ganz entscheidend für die richtige weitere Vorgehensweise beim Widerpruchsverfahren sind.

Könnten Sie dazu nochmal etwas sagen ? Vielen Dank !

Gruß

Free Energy

Offline RR-E-ft

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #3 am: 12. Januar 2007, 12:32:24 »
@FreeEnergy

Dass Sondervertragskunden kürzen sollen, nur eben nicht auf Null kürzen können, wurde bereits so umffassend - auch mit Ihnen - diskutiert, dass es einer weiteren Diskussion dazu nicht bedarf. Verbraucher sollten sich im Einzelfall von einem Rechtsanwalt beraten lassen und die Sache in dessen Hände legen. Meine Auffassung habe ich umfassend dargelegt.
Andere mögen andere Auffassungen haben.

Es ist schlicht unmöglich, die gesamte Diskussion immer wieder bei Null zu beginnen, wofür ich um Verständnis bitte.

Suchen Sie sich ggf. einen Anwalt und vertrauen Sie sich mit Ihrem Problem  diesem an. Dies ist auch allen anderen Betroffenen zu empfehlen.

Bürgerinitiativen haben ggf. die Möglichkeit, sich zu ihren Veranstaltungen kompetente Ansprechpartner zu buchen. Wenn 150 ernstlich Interessierte zusammenlegen, sollte auch das Honorar für einen entsprechenden Refeferenten kein Problem darstellen.

Entsprechende Fragen sollte man den Referenten im Vorfeld zukommen lassen, damit dieser darauf eingehen kann.

Es ist immer problematisch, wenn Laien, die selbst immer leicht durcheinander kommen, ihr eigenes Verständnis wieder Dritten vermitteln wollten. Es hat dann leicht den Anschein, als würde "stille Post" gespielt.

So wurden  hier im Forum längstens alle entsprechenden Fragen beantwortet, stellen sich allerdings anscheinend bei einigen immer wieder neu.

Siehe zum Beispiel hier:

ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #4 am: 13. Januar 2007, 15:29:52 »
Hallo zusammen,

Schwanger oder nicht, das ist hier wohl die Frage.

Entweder ist eine Forderung nach Einwand von 315 verbindlich, also fällig,
oder unverbindlich, also insgesamt nicht fällig.
Ein bisschen verbindlich geht also nicht.

Genauso wenig wie ein bisschen unwirksam nach 307.
Eine Preisänderungsklausel ist also unwirksam oder eben nicht.
Wenn ja können darauf keine Änderungen, egal ob höher oder tiefer, gestützt werden.
Also gelten die erstmalig festgelegten Preise.

Finde ich absolut einleuchtend.

Um so weniger verstehe ich aber die Auskunft der Kanzlei aus Düdo und die des Landeskartellamts.
Entweder sind Sperrandrohungen nach Einwand 315 rechtens oder nicht.

Woher weiss denn die Kanzlei, dass die Vorgehensweise bei den Gerichten nicht durchsetzbar sei.
Hat sie überhaupt schon entsprechende Prozesse geführt?

Für mich zeugen diese Aussagen von ziemlicher Unsicherheit bei der Rechtslage.

Ich bin SV-Kunde und habe auf ein entsprechendes Schreiben, unter Berufung auf 315 und 307 und die Preise von 1990, an meinen Verorger im Dez. bis heute noch keine Antwort erhalten.
Nicht mal eine Empfangsbestätigung.
Sonst waren die Antworten immer ganz schnell da, jetzt muss er sich offensichtlich erst einmal eine neue Strategie ausdenken.
Die Textbausteine helfen offensichtlich nicht mehr weiter.

Wenn der Versorger klagt und sich im Prozess herausstellt, dass sich die Preisänderungen auf nach 307 unwirksame Klauseln stützen, kann er wohl kaum gewinnen, oder seht Ihr das anders?

Offline eislud

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #5 am: 13. Januar 2007, 21:00:27 »
@Kampfzwerg
Treffende Beschreibung zum 315 und 307.


Zitat von: \"Kampfzwerg\"
Wenn der Versorger klagt und sich im Prozess herausstellt, dass sich die Preisänderungen auf nach 307 unwirksame Klauseln stützen, kann er wohl kaum gewinnen, oder seht Ihr das anders?

Sehe ich genauso. Auch eine anschließende Anwendung des § 315 scheint ausgeschlossen.
Siehe hier bei Sondervertragskunden: http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=22369#22369


Zum Landeskartelamt:
Das Landeskartelamt hat meines Erachtens mit Recht eine andere Sicht der Dinge, es ist auch nicht dem § 315 verpflichtet. Im Urteil OLG Karlsruhe (7 U 194/04) ist das gut beschrieben. Hier ein Auszug:
    Während die kartellrechtliche Bestimmung allein denjenigen Nachteil ausgleichen will, der sich aus dem fehlenden Wettbewerb ergibt, soll § 315 BGB im Unter-schied dazu die der einen Vertragspartei übertragene Rechtsmacht, den Inhalt des Vertrages einseitig festzusetzen, begrenzen, wobei der das gesamte Ener-giewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden muss, dass die Energieversorgung - unter Beachtung der Anforderungen an die Sicherheit der Versorgung - so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist und abweichend von anderen Wirtschaftszweigen hier dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte Bedeutung zukommt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 184 f.)[/list:u]
    Und wir benötigen ja auch nicht tatsächlich das Landeskartelamt bei eventuellen Sperrandrohungen. Hiergegen können wir ja selbst vorgehen. Es ist nur eben von Vorteil, wenn sich eine Sperrandrohung mit viel weniger Aufwand durch einen Telefonanruf beim Landeskartelamt in Luft auflöst.  

Nur noch so bezüglich Kündigung eines Sondervertrages:
Einen Sondervertrag selbst zu kündigen, um sich dann anschließend grundversorgen zu lassen, §315 einzuwenden und auf 0 zu kürzen, ist nicht empfehlenswert:
Siehe hier: http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4621

Gruss eislud

Offline Free Energy

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #6 am: 14. Januar 2007, 02:02:52 »
Hallo eislud,

danke für die schnelle Antwort. Leider besteht bei uns hier immer noch eine große Unsicherheit bezüglich dieser Sonderverträge.

Wir haben hier z. Bsp. einen angeblichen "Gassondervertrag" eines EVU´s , bei dem die Preise bei Vertragsabschluss nicht direkt vom EVU vorgegeben wurden. Der Verbraucher akzeptiert darin eine Laufzeit von 12 Monaten durch eine Unterschrift. Der Vertrag ist dann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der 12 Monate schriftlich kündbar und verlängert sich ansonsten automatisch um weitere 12 Monate.

Hier ist ein Link zu diesem Vertrag:

http://www.stadtwerke-ahaus.de/minmax.html

Der Vertrag enthält dabei folgenden Absatz:

"Es wird ein sondervertraglicher Rabatt von 3% auf den jeweils während der Vertragslaufzeit aktuellsten und für Ihren Bedarf gültigen Nettoarbeitspreis des allgemeinen Gastarifes garantiert".


Ein Hinweis auf irgendwelche AGB´s fehlt völlig !

Ist das nun ein Sondervertrag mit einer unzuässige Preisanpassungklausel nach § 307 BGB oder nicht ? Oder handelt es sich dabei eher um einen Fixvertrag, der § 315 oder § 307 BGB evtl.  ganz ausschließt ? Kann ja eigentlich auch nicht sein, weil eine Preisänderung ja möglich ist (siehe obige Formulierung "aktuellsten Preis"), oder verstehe ich da was falsch ?

Was ist das für ein Vertrag ?


Gruß

Free Energy

Offline RuRo

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #7 am: 14. Januar 2007, 12:10:58 »
@FreeEnergy

Ich verstehe es so, dass ein Sondervertrag geschlossen wird, für den, verbrauchsabhängig, ein bereits bestehender allgemeiner Tarif gilt, mit 3 % Rabatt.

Für mich ist  das ein Angebot zum Abschluss eines Sondervertrags. Es sollen ja auch andere Kündigungsfristen gelten, als dies die  GasGVV (vgl. § 20 GasGVV) vorsehen. Die Vertragslaufzeit ist erstmal unbefristet. Damit bleibt abzuwarten, ob mit Abschluss des Vertrags AGB\'s ausgehändigt werden. Da würd\' ich mal nachfragen bzw. ergänzend anfordern.

Ein Fixvertrag hat nach meinem Kenntnisstand und der Handhabung unseres Versorgers immer eine feste Laufzeit. Der Vertrag endet durch Zeitablauf.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline eislud

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #8 am: 14. Januar 2007, 18:26:26 »
@Free Energy

Entscheidend ist hier meines Erachtens, dass die Preisvereinbarung nicht individuell ausgehandelt wird. Die Preise beziehen sich vielmehr auf die Preise des jeweils gültigen allgemeinen Tarifs. Eine Preisanpassungsklausel ist deshalb schon gar nicht vorhanden. Eine Anwendung des § 307 kann hier also nicht in Betracht kommen.

Um die allgemeinen Tarife anzupassen, auf die sich der neue Vertrag bezieht, wurde dem Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungrecht eingeräumt, wie bei Tarifverträgen eben üblich. Bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht findet der § 315 Anwendung.

Das ist natürlich zuerst einmal verwirrend, weil es sich ja mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Sondervertrag handelt (wie ja @RuRo schon ausgeführt hat) und wir gelernt haben, dass bei einem Sondervertrag der § 315 eben regelmäßig nicht zur Anwendung kommt.
Dies hier ist ein Ausnahmefall - keine Regel ohne Ausnahme.

Ich war beim ersten Durchlesen des Urteils des OLG Karlsruhe 7 U 194/04 auch etwas verblüfft, dass tatsächlich für einen Sondervertrag der § 315 angewendet wurde. Meines Erachtens handelt es sich bei Ihnen um einen absolut vergleichbaren Fall.

Bitte schauen Sie sich mal das Urteil des OLG Karlsruhe 7 U 194/04 [7-U-194-04] vom 28.06.2006 an. Dort den Punkt II.1.c. Hier ein Auszug:
    ... Die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB scheidet entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb aus, weil die Preisvereinbarung individuell ausge-handelt wurde oder individuell hätte ausgehandelt werden können. Es mag zwar zutreffen, dass die Beklagte als Energiedienstleistungsunternehmen ein Sonder-vertragskunde war. Die Möglichkeit über die Preiskonditionen zu verhandeln be-standen aber weder für die Beklagte beim Vertragseintritt noch für die früheren Vertragspartner (*.* GmbH und *.* GmbH), wie sich aus den zwischenzeitlich vor-gelegten Normsonderverträgen ergibt. Vielmehr gewährte die Klägerin Abneh-mern mit einer jährlichen Liefermenge ab *.* kWh einen Rabatt von 5 % auf den allgemeinen Erdgastarif 2 (Anl. K9). Dieser Tarif wurde aber einseitig von der Klägerin festgesetzt und verändert wie ein Vergleich der Entgelte ab 01.05.2002 und ab 01.01.2003 (Anl. K 5 und K 6) belegt. Gegen die Verhandlungsbereit-schaft der Klägerin spricht auch ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dort räumt sie selbst ein, dass Leistung und Gegenleistung der Erstlieferungsverträge nicht indi-viduell, sondern generell bestimmt waren und spricht von Preisvorgabe - allge-meiner Tarif abzüglich 5 % Rabatt - der nicht zur Disposition gestellt werden konnte. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte freiwillig in die bestehenden Verträge eingetreten ist und bei Vertragseintritt keinen Vorbehalt hinsichtlich der Entgeltbestimmung erklärt hat (BGHZ 164, 336, 339 ff.)...[/list:u]
    Meines Erachtens sieht es also wie folgt aus:
    - Es handelt sich um einen Sondervertrag.
    - § 315 kommt zur Anwendung für die gesamte Preisfestsetzung.
    - Mit einer Unterschrift unter den neuen Vertrag, Musterbrief wie gehabt mit Rüge der Billigkeit mitsenden.
    - Bis auf die neue Laufzeit und die Kündigungsfrist, bleibt also alles beim Alten. Das insbesondere für den Billigkeitseinwand.

    Gruss eislud

    (Wenn Fragen an bestimmte Personen gestellt werden, dann ist es nicht ungewöhnlich, dass der Kreis der Antwortenden etwas geringer ausfällt. Wäre dieser Kreis nicht von anderer Seite vergrössert worden, hätte ich mich hierzu beispielsweise nicht geäußert - ich war ja auch nicht gefragt.)  :lol:

    Offline eislud

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    Sondervertragskunde und § 315 BGB
    « Antwort #9 am: 14. Januar 2007, 18:47:34 »
    @Free Energy
    Nachtrag:
    Ein neuer Vertrag ist natürlich überhaupt nur notwendig, wenn der bisherige Vertrag wirksam gekündigt wurde. Ist der bisherige Vertrag nicht gekündigt, dann kann man den neuen Vertrag auch den Hasen geben.  :lol:

    Gruss eislud

    Offline Free Energy

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    Sondervertragskunde und § 315 BGB
    « Antwort #10 am: 14. Januar 2007, 19:25:20 »
    Hallo eislud,

    vielen Dank für Deine ausführliche Erklärung !

    Jetzt habe ich diese Konstruktion (denke ich) verstanden ! :wink:

    Natürlich könnten wir uns alle auch an einen Rechtsanwalt wenden, aber dann brauchten wir eigentlich dieses Forum nicht,  oder ?

    Wie man ja hier sieht, ist bei näherer Betrachtungsweise eben nicht immer alles sofort so klar. Dafür sind die Laien einfach zu unerfahren. :roll:

    Da hilft es dann doch sehr, wenn andere Sachkundige mal etwas Licht ins Dunkel bringen. :D

    So weis ich in diesem Fall auch nicht, ob  hier eine Kürzung auf die Preise von 2004 im Grundtarif  möglich ist, wenn der Kunde z. Bsp. erst 2005 oder 2006 diesen aus meiner Sicht seltsamen "Sondervertrag" abgeschlossen hatte.

    Wir haben  hier in diesem Zusammenhang aber noch eine andere komische Sache :

    Die nach dem gleichen Muster gestrickten "Stromsonderverträge" dieses EVU wurden zu Ende 12/2006 gekündigt. Jetzt wurden neue geänderte "min-Max" Sonderverträge Strom angeboten, schau mal hier:

    http://www.stadtwerke-ahaus.de

    Ist das nicht eine unzulässige Änderungskündigung des alten Vertrages ?

    Der alte Vertrag sah allerdings so aus, wie der schon beschriebene Gassondervertrag, der sich ja auf die Preise des Grundtarifes bezog und somit ja eigentlich kein "echter" Sondervertrag war.

    Wie siehst Du das ?

    Gruß

    Free Energy

    Offline eislud

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    Sondervertragskunde und § 315 BGB
    « Antwort #11 am: 15. Januar 2007, 10:39:33 »
    @Free Energy
    Zitat von: \"@Free Energy \"
    Natürlich könnten wir uns alle auch an einen Rechtsanwalt wenden, aber dann brauchten wir eigentlich dieses Forum nicht, oder ?

    Sollte das weiter oben so erwähnt sein, ich habe nicht nachgesehen, dann zielt das sicherlich darauf ab, dass jeder Fall eines Versorgers und auch eines Verbrauchers einzigartig ist. Im Forum können nicht wirklich alle Details betrachtet und beachtet werden. In der Regel wird sogar nur ein kleiner Ausschnitt eines Falles behandelt, weil ja gar nicht alle Daten vorliegen. Sofern man sich also nicht sicher ist, sollte man durchaus in Erwägung ziehen, auch mal einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Insbesondere auch dann, wenn es sich um eine große Gruppe von Personen handelt, die gleichen oder zumindest ähnlichen Erklärungsbedarf haben.


    Zitat von: \"@Free Energy \"
    So weis ich in diesem Fall auch nicht, ob hier eine Kürzung auf die Preise von 2004 im Grundtarif möglich ist, wenn der Kunde z. Bsp. erst 2005 oder 2006 diesen aus meiner Sicht seltsamen "Sondervertrag" abgeschlossen hatte.

    Bei einer solchen Vertragskonstellation mit Bezug auf die Preise des allgemeinen Tarifes, kommt wie beschrieben der § 315 auf die gesamte Preisfestsetzung zur Anwendung, so wie bei einem Tarifvertrag. Ein Anfangspreis ist ja auch nicht vereinbart.
    Es ist also nichts fällig bis die Billigkeit entsprechend nachgewiesen oder ein billiger Preis vom Gericht festgesetzt wurde. Es muss also vorerst nichts gezahlt werden.

    Wenn man irgend einen Betrag zahlen will, obwohl er nicht fällig ist, dann liegt die Höhe des Betrages in eigenem Ermessen. Ich würde in diesem Fall ausschließlich darauf achten, dass ich die Höhe der Zahlung in irgendeiner Weise begründen oder herleiten kann, angemessen wird die Zahlung ja eher nicht sein.

    Das heißt, ich würde mir eine plausible Erklärung schaffen, warum ich einen bestimmten Preis und keinen anderen zahle. Ich möchte also nicht zum Beispiel einem Richter erklären müssen, dass ich den Daumen nach oben gestreckt habe, ihn in mehrmaliger Procedur langsam zuerst nach links und dann nach rechts bewegt habe, um den zu zahlenden Preis zu ermitteln.

    Warum anstatt eines Preises, der sich 2004 aus dem Vertrag ergeben hätte, lieber der um mehr als 3% höhere Preis laut allgemeinem Tarif gezahlt werden soll, kann ich im Moment nicht nachvollziehen.
    Liegt es daran, dass es 2004 das Vertragsmodell noch nicht gab?
    Welche Begründung oder welche Idee gibt es denn dafür?


    Zitat von: \"@Free Energy \"
    Die nach dem gleichen Muster gestrickten "Stromsonderverträge" dieses EVU wurden zu Ende 12/2006 gekündigt. Jetzt wurden neue geänderte "min-Max" Sonderverträge Strom angeboten, schau mal hier:

    http://www.stadtwerke-ahaus.de

    Ist das nicht eine unzulässige Änderungskündigung des alten Vertrages ?

    Ich gehe davon aus, dass dieser Strom-Sondervertrag gemeint ist?
    http://www.stadtwerke-ahaus.de/min-MAX_Strom.htm

    Solange sich der Versorger an die Kündigungsfristen und die notwendigen formalen Dinge gehalten hat, die es bei einer Kündigung zu beachten gibt, sollte die Kündigung meines Erachtens gerechtfertigt sein. Vielleicht ist es einfach so, dass der Versorger das alte Vertragsmodell nicht mehr verwenden möchte. Also kündigt er alle solchen Verträge fristgerecht und formal richtig und bietet jedem ein neues Vertragsmodell an. Meines Erachtens ist das völlig in Ordnung.

    Man kann das natürlich aus der Ferne nur schwer beurteilen.


    Das spiegelt natürlich alles nur meine persönliche Meinung wieder und ich bin auch nur einer von den Laien, die ihr vielfach nicht sachkundiges Wissen, ähh Unwissen, unter die Leute bringen.  :mrgreen:  

    Gruss eislud

    Offline Kampfzwerg

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    Sondervertragskunde und § 315 BGB
    « Antwort #12 am: 15. Januar 2007, 20:53:41 »
    Zitat von: \"eislud\"
    @Free Energy

    Entscheidend ist hier meines Erachtens, dass die Preisvereinbarung nicht individuell ausgehandelt wird.  
     
    Das ist natürlich zuerst einmal verwirrend, weil es sich ja mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Sondervertrag handelt (wie ja @RuRo schon ausgeführt hat) und wir gelernt haben, dass bei einem Sondervertrag der § 315 eben regelmäßig nicht zur Anwendung kommt.
    Dies hier ist ein Ausnahmefall - keine Regel ohne Ausnahme.
    Ich war beim ersten Durchlesen des Urteils des OLG Karlsruhe 7 U 194/04 [7-U-194-04] auch etwas verblüfft, dass tatsächlich für einen Sondervertrag der § 315 angewendet wurde. Meines Erachtens handelt es sich bei Ihnen um einen absolut vergleichbaren Fall.

    Bitte schauen Sie sich mal das Urteil des OLG Karlsruhe 7 U 194/04 vom 28.06.2006 an. Dort den Punkt II.1.c. Hier ein Auszug:
      ... Die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB scheidet entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb aus, weil die Preisvereinbarung individuell ausge-handelt wurde oder individuell hätte ausgehandelt werden können. Es mag zwar zutreffen, dass die Beklagte als Energiedienstleistungsunternehmen ein Sonder-vertragskunde war. Die Möglichkeit über die Preiskonditionen zu verhandeln be-standen aber weder für die Beklagte beim Vertragseintritt noch für die früheren Vertragspartner (*.* GmbH und *.* GmbH), wie sich aus den zwischenzeitlich vor-gelegten Normsonderverträgen ergibt. Vielmehr gewährte die Klägerin Abneh-mern mit einer jährlichen Liefermenge ab *.* kWh einen Rabatt von 5 % auf den allgemeinen Erdgastarif 2 (Anl. K9). Dieser Tarif wurde aber einseitig von der Klägerin festgesetzt und verändert wie ein Vergleich der Entgelte ab 01.05.2002 und ab 01.01.2003 (Anl. K 5 und K 6) belegt. Gegen die Verhandlungsbereit-schaft der Klägerin spricht auch ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dort räumt sie selbst ein, dass Leistung und Gegenleistung der Erstlieferungsverträge nicht indi-viduell, sondern generell bestimmt waren und spricht von Preisvorgabe - allge-meiner Tarif abzüglich 5 % Rabatt - der nicht zur Disposition gestellt werden konnte. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte freiwillig in die bestehenden Verträge eingetreten ist und bei Vertragseintritt keinen Vorbehalt hinsichtlich der Entgeltbestimmung erklärt hat (BGHZ 164, 336, 339 ff.)...[/list:u]
       


      @all  ........    (:wink: an eislud)

      Jeder Sondervertragskunde sollte sich m.E. zunächst einmal seinen
      1. Vertrag  und
      2. die Anworten der EVU auf den Widerspruch
      ganz genau ansehen!
      (ggf. alle Unterlagen in Kopie vom Versorger anfordern)
      Und zwar aus unterschiedlichen Gründen!

      Die roten Markierungen im Beitrag von eislud sind von mir und nach meiner Meinung absolut wichtig.

      Eine generelle Aussage, wie denn nun mit §315 und §307 zu argumentieren ist, kann man nämlich nicht für alle Fälle treffen, es kommt ganz entscheidend auf den Einzelfall an.
      Daher ist eine "offizielle" Rechtsberatung auch oftmals durchaus sinnvoll.
      Wie von Herrn Fricke des Öfteren empfohlen :wink:  

      Definitv falsch ist aber eine Aussage, nach der § 315 bei Sondervertragskunden generell nicht zur Anwendung kommt!
      (siehe Ausgangsbeitrag - im Vgl. mit OLG Karlsruhe)

      Zunächst heisst es ja lt. BGB zu
      315  "Bestimmung der Leistung durch eine Partei"
      Dann folgt
      (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
      Soll sie aber nicht, weil der Abschluss eines SV und Preisänderungsklauseln in denselben sonst wohl auch wenig Sinn machen würden. Ergo fehlende Berechtigung.
      Dann folgt
      (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
      Und dieser Satz könnte sich als gesicherte Handgranate erweisen, die der Versorger dem Kunden unbeabsichtigt an den Kopf geworfen hat und dieser jetzt nur noch entsichern und zurück ins gegnerische Feld werfen muss!

      siehe noch einmal die Beiträge von RR-E-ft :wink:
      ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

      Deshalb eingangs die Aufforderung, sich auch die Antworten der Versorger noch einmal genau anzusehen.

      Wie Herr Fricke es schon auf den Punkt brachte: Viele Versorger wissen inzwischen schon selbst nicht mehr, welcher Art denn der Vertrag nun ist.

      Noch besser ist aber, dass sie sich auch nach dem ersten Widerspruch überhaupt nicht die Mühe machen das herauszufinden bevor sie antworten.
      Deshalb findet man in den Antworten und Textbausteinen die üblichen Verdächtigen: Ölpreisbindung ...

      Fazit: Das EVU trägt mächtig dazu bei, die Unsicherheit Bin ich? oder bin ich nicht? SV-Kunde zu verstärken.
       
      Man kann aber auch Munition folgender Art finden:
      Sie, als Haushaltskunde, dagegen werden zu Preisen beliefert, die einseitig durch uns bestimmt werden
      neben den Bedingungen aus diesem Vertrag gelten


      M.E. ist das Verhalten seitens des EVU in solchen Fällen grob fahrlässig, beruht auf mangelnder Sorgfalt und stellt eine Täuschung durch Falschangaben dar, die sich z.B auf Verjährungsansprüche bei Rückforderungen auswirken könnte?
       
      Schliesslich wird der Verbraucher durch Falschangaben davon abgehalten bzw. gezwungen
      1. die rechtmäßig geschuldete Leistung zu erbringen, da er diese gar nicht kennt
      2. hohe Überzahlungen zu leisten, an denen sich das EVU ungerechtfertigt bereichert
      2. seine Rückforderung zeitlich genug geltend zu machen und auch durch die Verjährungsfrist einen noch höheren Schaden erleidet, als er ohnehin schon bestand

      Es wäre interessant, zu diesen Hypothesen einmal eine fundierte Meinung unserer Rechtsexperten zu erhalten. 8)


      zurück zu 315:
      1. Viele Verbraucher (z.B. Hausbesitzer, womöglich sogar auch noch als Eigentümergemeinschaft) sind in bereits bestehende Versorgersonderverträge eingetreten, d.h. sie haben selbst keine Unterschriften geleistet und hatten auch keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vertrag.
      (wir erinnern uns: zweiseitige Willenserklärung)

      Beispiel:
      Ein Bauträger schliesst den Sondervertrag mit dem EVU.
      In den vorformulierten Sonderbedingungen sind die Preise benannt, d.h. auch der Bauträger hatte keine Möglichkeit diese Preise individuell zu vereinbaren.
      Zudem ist der Vertrag während der ersten 10 J. unkündbar. (Bedingung).
      Nun wird das fertiggestellte Haus schlüsselfertig, inklusive Gasanschluss, innerhalb der erwähnten 10 Jahre verkauft.
      Der Käufer hatte somit weder Einfluss auf die Art der Energieversorgung, noch auf den Vertrag des Bauträgers mit dem EVU, ist aber mit dem Hauskauf in dessen bestehenden Vertrag eingetreten.

      §315 kommt zur Anwendung. (vgl. OLG Karlsruhe)


      2. Weiterhin sind die Preisänderungsklauseln in den vorformulierten Sonderbedingungen gem. §307 unwirksam.

      In meinem o.g. Bespiel kommen also sowohl 315 als auch 307 in Betracht.


      3. Nun stellt sich dem Verbraucher/Hauskäufer die Frage, welche Leistung geschuldet ist.

      Nach der Anwendung von 315 zunächst einmal keine, da die Forderung dann insgesamt unverbindlich wäre.
      Da aber auch 307 greift und die Preise in den Sonderbedingungen benannt sind und in einen bestehenden Vertrag eingetreten wurde, kann nur bis zu den in den Sonderbedingungen benannten Preisen gekürzt werden.

      Dabei ist es m.E. völlig unerheblich, wann der Vertrag geschlossen bzw. übernommen wurde bzw. wann Widerspruch eingelegt wurde.
      Wichtig ist nur, dass eine entsprechende Kürzung nach Widerspruch vorgenommen wird.

      Entscheidend ist m.E., dass einerseits keine Möglichkeit der Einflussnahme vorlag, also 315 , und andererseits die Preisänderungsklauseln unwirksam sind, also 307.

      Wenn also, wieder beispielsweise, 1990 der Vertrag mit dem Bauträger geschlossen wurde und 1991 der Eintritt in den bestehenden Vertrag erfolgte und 2004 Widerspruch eingelegt wurde, sind die in den Sonderbedingungen benannten Preise von 1990 massgeblich.

      Egal wann der Widerspruch erfolgte, aber erst danach wird gekürzt.

      Und zurück gefordert, aber d a s Thema ist wieder ein anderes :wink:

      Allen SV-Kunden seien daher die von Herrn Fricke kommentierten Urteile des OLG Karlsruhe und LG Bonn noch einmal ans Herz gelegt!

      Diese Frage von Free Energy habe ich aber zugegebenermaßen überhaupt nicht verstanden!:
      "Angenommen er war schon 2004 Sondervertragskunde, kann er dann auch nur auf die Sondervertragspreise 2004 kürzen, oder auch auf die Tarifkundenpreise aus 2004 ? "
      Eigentlich sind die Sonderpreise doch immer günstiger als die Tarifpreise,das liegt doch in der Natur der Sache.

      Der Meinung von eislud schliesse ich mich aus vollstem Herzen an:
      Zitat
      Das spiegelt natürlich alles nur meine persönliche Meinung wieder und ich bin auch nur einer von den Laien, die ihr vielfach nicht sachkundiges Wissen, ähh Unwissen, unter die Leute bringen.  

      Offline Free Energy

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      Sondervertragskunde und § 315 BGB
      « Antwort #13 am: 15. Januar 2007, 21:59:56 »
      Hallo kampfzwerg,

      vielen Dank auch für deinen Beitrag zu diesem Thema.

      Du hattest geschrieben:

      Zitat
      Diese Frage von Free Energy habe ich aber zugegebenermaßen überhaupt nicht verstanden:

      "Angenommen er war schon 2004 Sondervertragskunde, kann er dann auch nur auf die Sondervertragspreise 2004 kürzen, oder auch auf die Tarifkundenpreise aus 2004 ? "


      Du hast recht, die Frage ist blöd formuliert.


      Ich meinte damit, ob man 2004 bereits Sondervertragskunde gewesen sein muss, um auf Sondervertragspreise von 2004 kürzen zu können, oder umgekehrt, was die Verbraucher tun sollen, die 2004 Sondervertragskunde waren und es heute nicht mehr sind ? Das ist m. E. doch eine berechtigte Frage, oder ?

      Können diese Kunden nur auf den allg. Tarif kürzen (wenn man denn überhaupt was zahlen will) ?

      Gruß

      Free Energy

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      Sondervertragskunde und § 315 BGB
      « Antwort #14 am: 15. Januar 2007, 22:59:01 »
      @Free Energy,

      ich war in 20045 auch Sondervertragskunde, dann Energieclubkunde. Da hat man nochmals 10% Rabatt bekommen.

      Jettz bin ich nach "Lesart der Stadtwerke" wieder Sondervertragskunde, bzw. ab 1.1.07 nur Grundtarifkunde.

      Ich lege trotzdem die Preise vom Sept. 2004 zu Grunde. Und siehe da, die Differenz der Jahresrechnung 2006 zwischen den SW und meiner Rechnung liegt bei 1600 €
      MFG
      Gerd Cremer
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