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Autor Thema: Sondervertragskunde und § 315 BGB  (Gelesen 18925 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #15 am: 16. Januar 2007, 13:03:36 »
@all

ich habe meinen vorherigen Beitrag noch einmal um einige Aspekte und Überlegungen erweitert.

Freue mich auf das, was kommt :)

Offline Cremer

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #16 am: 16. Januar 2007, 18:09:18 »
@Kampfzwerg,

Also ist doch m.E. unerheblich, wenn man im Musterbrief hineinschreibt ".....Widerspruch gemäß § 315 und § 307.....".
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Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #17 am: 16. Januar 2007, 18:36:14 »
@Cremer

Niemand weiß, was ein "Widerspruch gem. § 307 BGB" sein sollte.

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #18 am: 17. Januar 2007, 10:58:10 »
Zitat von: \"Cremer\"
@Kampfzwerg,

Also ist doch m.E. unerheblich, wenn man im Musterbrief hineinschreibt ".....Widerspruch gemäß § 315 und § 307.....".



@Cremer

es sagt doch auch niemand , dass das so formuliert werden sollte!

Ich sprach von "sowohl 315 als auch 307" in der Argumentation, nicht in einem Satz.

Weiter schrieb ich:
Nach der Anwendung von 315 zunächst einmal keine, da die Forderung dann insgesamt unverbindlich wäre.
Da aber auch 307 greift und


Und falls man sich mit dem Gedanken trägt Rückforderungsansprüche zu stellen ist eine Argumentation mit 315 und 307 nicht unerheblich.

Offline Free Energy

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #19 am: 17. Januar 2007, 21:08:46 »
Hallo kampfzwerg,

dann können also auch diese Kunden mit diesen seltsamen "Min-Max"-Gas-Sonderverträgen, die ja eigentlich keine Sonderverträge im klassischen Sinne sind, sondern "verkappte Tarifverträge" ganz normal Widerspruch nach § 315 BGB einlegen und die Preise entsprechend auf den Stand von 2004 kürzen.

Prima !


Nur leider ist mir immer noch nicht ganz klar, ob man auch als Kunde, der heute diesen Sondervertrag nicht mehr hat, auch auf den damaligen Sondervertragspreis, oder nur auf den damaligen allgemeinen Tarifpreis kürzen kann.

Was machen außerdem Kunden, die 2004 keine Sondervertragskunden waren, es aber heute sind ? Dürfen die auch auf den Sondervertragspreis von 2004 kürzen, oder auch nur auf den Preis nach dem allgemeinen Tarif von 2004 ?

Das ist alles ziemlich verworren.

Natürlich könnten Einige jetzt sagen, warum soll man überhaupt kürzen, warum nicht die harte Tour und überhaupt nichts mehr zahlen ?

Aber nachdem ich die große Kanzlei in Düsseldorf angerufen hatte, die immerhin mit Sternchen in der Anwaltsliste beim BdEv steht, und die gesagt haben, eine Kürzung auf Null bekommen wir vor den Gerichten niemals durch, stellt sich natürlich die Frage, ob man tatsächlich soweit gehen sollte.

Was nutzt einem dieser Weg, wenn er nicht durchführbar ist ?


Gruß

Free Energy

Offline RR-E-ft

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #20 am: 18. Januar 2007, 11:13:39 »
@Free Energy

Wer wie kürzen kann, beurteilt sich nach dem Inhalt der jeweils bestehenden Verträge und danach, wann diese unter welchen Umständen abgeschlossen wurden.

Es handelt sich um Fragen des Einzelfalles, die sich nicht generell beantworten lassen, so dass man sich im konkreten Einzelfall durch einen Anwalt beraten lassen sollte.

Der Unbilligkeitseinwand kann immer nur soweit greifen, wie der Preis durch das EVU bei oder nach Vertragsabschluss - bezogen auf den aktuellen, laufenden Vertrag - tatsächlich einseitig bestimmt wurde. Denn es wird immer eine einseitige Leistungsbestimmung vorausgesetzt.

Wer im Sommer 2004 einen Sondervertrag abgeschlossen hatte und sich dabei auf einen Preis geeinigt hatte, für den gilt dieser vereinbarte Preis weiter, wenn der Versorger nicht zu einseitigen Preisänderungen berechtigt war.

Nicht anders verhält es sich bei einem solchen Sondervertragskunden, der im Sommer 2005 einen Vertrag abgeschlossen hatte und sich dabei auf einen Preis geeinigt hatte. Dieser vereinbarte Anfangspreis aus 2005 gilt dann weiter.

Damit wird zugleich klar, dass nicht generalierend auf einen Sonderpreis oder einen Tarifpreis vom Sommer 2004 abgestellt werden kann. Eine solche Frage kann sich wohl nur stellen, wenn man nicht verstanden hat, dass nur die im konkreten, laufenden Vertragsverhältnis bisher einseitig getroffenen Preisbestimmungen der Billigkeitskontrolle unterfallen.

Nur soweit es sich überhaupt um einseitige Leistungsbestimmungen handelt und man zudem auch noch die Unbilligkeit gegen diese eingewandt hat, ist man hiernach berechtigt, die Zahlungen zu kürzen (mehr nicht!).

Eine Einigung ist das logische Gegenteil einer einseitigen Leistungsbestimmung.

Ist doch eigentlich ganz einfach:

Nur einseitig festgelegte Preise, die also nicht Gegenstand einer Einigung wurden, unterliegen der Billigkeitskontrolle (nachzulesen etwa in Energiedepesche Sonderheft).

Bei Sondervertragskunden ist schwer vorstellbar, dass der gesamte Preis einseitig bestimmt wurde.

Bei Tarifkunden hingegen wird immer und zu jeder Zeit der gesamte Tarif durch das EVU einseitig festgelegt.

Der Tarifkunde, der die gesamte Tariffestsetzung als unbillig gerügt hat, kann in keinem Falle davon ausgehen, dass der Tarifpreis vom Sommer 2004 seinerzeit der angemessene Preis war oder heute ist.

Deshalb kann das Kürzen in diesem Bereich auch keine enstprechende Beschränkung erfahren.

Der Beschluss des LG Gera vom 08.11.2006 betrifft einen Fall der Kürzung auf Null. Dabei handelt es sich natürlich auch um einen Fall des Kürzens. Eine fällige Forderung besteht demnach überhaupt nur, wenn der Billigkeitsnachweis durch das EVU erfolgreich geführt werden kann.


Nochmals:

Wenn man selbst verworren bzw. verwirrt ist, sollte man nicht noch bei anderen Verwirrung stiften, sondern dies anderen überlassen.

Es wäre sinnvoll, als BI von Anfang an mit einem Anwalt vor Ort zusammenzuarbeiten. Das System "Stille Post" ist vollkommen untauglich.

Es bedarf eben zumeist einer differenzierten Betrachtung entsprechend des jeweiligen konkreten Einzelfalles.

Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ist Rechtsanwälten vorbehalten.

Wer sich nicht durch einen Anwalt vetreten lässt, der das konkrete Vertragsverhältnis samt aller Umstände beim Abschluss des selben geprüft hat, kann demnach Gefahr laufen, etwas aus Unverstand falsch zu machen.

Dagegen hilft auch keine telefonische Anfrage bei einer großen Kanzlei mit einer unbeschränkten Anzahl von Sternen.

Selbst die größten Kanzleien mit dem höchsten Grad an Spezialisierung sind nicht davor gefeit, vor Gericht zu unterliegen, wie die Entscheidungen der LG und OLG Dresden (zugunsten der Verbraucher) im Fall Enso zeigen.

Ich weiß, dass Sie auf der Suche nach einer verbindlichen Antwort sind, die auf alle möglichen Fälle passt. Eine solche kann es aus genannten Gründen aber gar nicht geben.

Allein daraus dürfte die bestehende Verwirrung resultieren.

Niemand hat behauptet, dass alle Energieverbraucher berechtigt wären, ihre Zahlungen auf Null zu kürzen. Wer so etwas kolportiert, verbreitet ebenso unsinnige Aussagen wie die, alle Energiepreise unterlägen generell einer Billigkeitskontrolle.

Auch letztere Aussage wäre aus o. g. Gründen reiner Unfug.

Also bitte nicht simplifizieren, wo es auf eine differenzierte Betrachtung ankommt. Dies könnte Schaden stiften.


Zitat
Aber nachdem ich die große Kanzlei in Düsseldorf angerufen hatte, die immerhin mit Sternchen in der Anwaltsliste beim BdEv steht, und die gesagt haben, eine Kürzung auf Null bekommen wir vor den Gerichten niemals durch, stellt sich natürlich die Frage, ob man tatsächlich soweit gehen sollte.

Was nutzt einem dieser Weg, wenn er nicht durchführbar ist ?


Diese immer wieder von Ihnen gern aufgeworfene Frage können Sie sich nun möglicherweise schon zutreffend selbst beantworten.....

Offline Free Energy

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #21 am: 18. Januar 2007, 14:14:18 »
Sehr geehrter Herr Fricke,

ich verstehe Ihre Intention, dass Laien sich im Zweifel und bei komplizierten Sachverhalten an einen Rechtsanwalt wenden sollten, und teile dies inzwischen auch jedem Verbraucher mit, bei dem dies sinnvoll ist.

Aber in einem Forum wie diesem sollte es doch auch möglich sein, interessierten Regionagebietsleitern, die täglich mit Fragen aus der Praxis konfrontiert werden und im Zusammenhang mit dieser Position nicht immer sofort ohne Gesichtsverlust auf einen Rechtsanwalt ausweichen wollen und können, ohne Groll zu begegnen, wenn Sie "außergewöhnliche Fragen"  stellen.

Das diese Fragen dabei bei den Fachleuten des Öfteren das berühmte "Stirnrunzel" verursachen, liegt in der Natur der Sache, da wir alle im überwiegendem Umfang schließlich Laien sind. Möglicherweise sind auch Sie Laie auf einem anderen Gebiet.

Ich habe aber kein Problem mit meinen Laien und versuche, diese Fragen so geduldig wie möglich zu beantworten. Dabei unterstelle ich niemandem dieser Laien, dass sie Verwirrung stiften wollen.

Natürlich tritt gerade wegen der schwierigen Materie immer wieder Verwirrung ein, aber das soll es sogar bei den größten Fachleuten immer wieder geben. Deswegen versuche ich diese Verwirrung soweit es geht zu lösen.

Wenn Sie meine vorherigen Ausführungen genau gelesen hätten, hätten Sie gesehen, dass ich den Unterschied zwischen Sondervertragskunden und Tarifkunden inzwischen dank der Hilfe weitere Forumsmitglieder sehr wohl begriffen habe.

Sie haben geschrieben:

Zitat
Bei Sondervertragskunden ist schwer vorstellbar, dass der gesamte Preis einseitig bestimmt wurde.


Leider haben Sie aber übersehen, dass es sich bei den beschrieben Verträgen der Stadtwerke Ahaus eben nicht um "normale" Sonderverträge, sondern in der Tat um "Sonderverträge mit einseitiger Preisfestsetzung" handelt. Denn es wird Bezug genommen auf die Preisänderungen in den allgemeinen Tarifverträgen:

Zitat
Wir haben hier z. Bsp. einen angeblichen "Gassondervertrag" eines EVU´s , bei dem die Preise bei Vertragsabschluss nicht direkt vom EVU vorgegeben wurden. Der Verbraucher akzeptiert darin eine Laufzeit von 12 Monaten durch eine Unterschrift. Der Vertrag ist dann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der 12 Monate schriftlich kündbar und verlängert sich ansonsten automatisch um weitere 12 Monate.

Hier ist ein Link zu diesem Vertrag:

http://www.stadtwerke-ahaus.de/minmax.html

Der Vertrag enthält dabei folgenden Absatz:

"Es wird ein sondervertraglicher Rabatt von 3% auf den jeweils während der Vertragslaufzeit aktuellsten und für Ihren Bedarf gültigen Nettoarbeitspreis des allgemeinen Gastarifes garantiert".



Forumsteilnehmer "Eislud" hat es aus meiner Sicht in diesem Thread juristisch zutreffend formuliert:

Zitat
Meines Erachtens sieht es also wie folgt aus:

- Es handelt sich um einen Sondervertrag.
- § 315 kommt zur Anwendung für die gesamte Preisfestsetzung.
- Mit einer Unterschrift unter den neuen Vertrag, Musterbrief wie gehabt mit Rüge der Billigkeit mitsenden.


- Bis auf die neue Laufzeit und die Kündigungsfrist, bleibt also alles beim Alten. Das insbesondere für den Billigkeitseinwand.


Insofern treffen Ihre erneuten allgemeinen Ausführungen zum Thema Sonderverträge und Tarifverträge den Kern dieser Sache nicht.

Ich will auch keine "Universalantwort" für jeden beliebigen Fall, die gibt es natürlich nicht. Ich meine aber mich erinnern zu können, dass ich eine konkrete Frage gestellt habe:

Zitat
Nur leider ist mir immer noch nicht ganz klar, ob man auch als Kunde, der heute diesen Sondervertrag nicht mehr hat, auch auf den damaligen Sondervertragspreis, oder nur auf den damaligen allgemeinen Tarifpreis kürzen kann.

Was machen außerdem Kunden, die damals 2004 keine Sondervertragskunden waren, es aber heute sind ? Dürfen die auch auf den Sondervertragspreis von 2004 kürzen, oder auch nur auf den Preis nach dem allgemeinen Tarif von 2004 ?


Diese Frage wurde jedoch nicht beantwortet.

Stattdessen schreiben Sie:

Zitat
Niemand hat behauptet, dass alle Energieverbraucher berechtigt wären, ihre Zahlungen auf Null zu kürzen. Wer so etwas kolportiert, verbreitet ebenso unsinnige Aussagen wie die, alle Energiepreise unterlägen generell der Billigkeitskontrolle.


In meinem Beitrag finden Sie keinen solchen Satz. Wenn Sie diesen Satz meinen :

Zitat
Natürlich könnten Einige jetzt sagen, warum soll man überhaupt kürzen, warum nicht die harte Tour und überhaupt nichts mehr zahlen ?


so ist dieser Satz selbstverständlich im Zusammenhang mit meinen übrigen Ausführungen zu sehen. Wenn Sie meine bisherigen Beiträge aufmerksam verfolgt hätten, wüssten Sie, dass ich eher eine andere Meinung vertreten habe, als auf Null zu kürzen !

Kurz und gut, Ihre Intention bezüglich der Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Einzelfall in Ehren, aber ich finde, jetzt gehen Sie mit uns Laien doch etwas zu ruppig um.

Sie können mir  glauben, dass auch ich es nicht im Sinn habe, wissentlich etwas Unsinniges zu verbreiten, das widerstrebt schon meinern Ansichten über die überaus sinnvolle Tätigeit des BdEv.

Free Energy

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #22 am: 18. Januar 2007, 14:43:39 »
Zitat
Free Energy
Ich will auch keine Universalantwort" für jeden beliebigen Fall, die gibt es natürlich nicht. Ich meine aber mich erinnern zu können, dass ich eine konkrete Frage gestellt habe:

Nur leider ist mir immer noch nicht ganz klar, ob man auch als Kunde, der heute diesen Sondervertrag nicht mehr hat, auch auf den damaligen Sondervertragspreis, oder nur auf den damaligen allgemeinen Tarifpreis kürzen kann.

Was machen außerdem Kunden, die damals 2004 keine Sondervertragskunden waren, es aber heute sind ? Dürfen die auch auf den Sondervertragspreis von 2004 kürzen, oder auch nur auf den Preis nach dem allgemeinen Tarif von 2004 ?

Diese Frage wurde jedoch nicht beantwortet.


@ Free Energy

wie steht es denn hiermit als Antwort ?

Zitat
RR-E-ft schrieb doch:
Der Unbilligkeitseinwand kann immer nur soweit greifen, wie der Preis durch das EVU bei oder nach Vertragsabschluss - bezogen auf den aktuellen, laufenden Vertrag - tatsächlich einseitig bestimmt wurde. Denn es wird immer eine einseitige Leistungsbestimmung vorausgesetzt.




wie hiess damals die Kippenwerbung: wer wird denn immer gleich in die Luft gehen :wink: :)

Offline RR-E-ft

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #23 am: 18. Januar 2007, 14:44:52 »
@Free Energy

Ruppig wollte ich nicht sein. Erst recht nicht mit Laien.

Worauf es aus meiner Sicht ankommt, habe ich dargelegt:

Zitat
Der Unbilligkeitseinwand kann immer nur soweit greifen, wie der Preis durch das EVU bei oder nach Vertragsabschluss - bezogen auf den aktuellen, laufenden Vertrag - tatsächlich einseitig bestimmt wurde. Denn es wird immer eine einseitige Leistungsbestimmung vorausgesetzt.

Wer im Sommer 2004 einen Sondervertrag abgeschlossen hatte und sich dabei auf einen Preis geeinigt hatte, für den gilt dieser vereinbarte Preis weiter, wenn der Versorger nicht zu einseitigen Preisänderungen berechtigt war.

Nicht anders verhält es sich bei einem solchen Sondervertragskunden, der im Sommer 2005 einen Vertrag abgeschlossen hatte und sich dabei auf einen Preis geeinigt hatte. Dieser vereinbarte Anfangspreis aus 2005 gilt dann weiter.

Damit wird zugleich klar, dass nicht generalierend auf einen Sonderpreis oder einen Tarifpreis vom Sommer 2004 abgestellt werden kann. Eine solche Frage kann sich wohl nur stellen, wenn man nicht verstanden hat, dass nur die im konkreten, laufenden Vertragsverhältnis bisher einseitig getroffenen Preisbestimmungen der Billigkeitskontrolle unterfallen.

Nur soweit es sich überhaupt um einseitige Leistungsbestimmungen handelt und man zudem auch noch die Unbilligkeit gegen diese eingewandt hat, ist man hiernach berechtigt, die Zahlungen zu kürzen (mehr nicht!).

Eine Einigung ist das logische Gegenteil einer einseitigen Leistungsbestimmung.

Ist doch eigentlich ganz einfach:

Nur einseitig festgelegte Preise, die also nicht Gegenstand einer Einigung wurden, unterliegen der Billigkeitskontrolle (nachzulesen etwa in Energiedepesche Sonderheft).


Man wird also die Frage zu stellen haben, ob es bei Vertragsabschluss zunächst zu einer Einigung über den Preis kam.

Kam es zu einer solchen bei Vertragsabschluss, so gilt der vereinbarte Preis weiter. Der Anfangspreis hat dabei nichts mit späteren Preisänderungen zu tun. So könnten etwa einem durch Einigung vereinbarten Anfangspreis später einseitig bestimmte Preisänderungen folgen.

Zitat
Der Tarifkunde, der die gesamte Tariffestsetzung als unbillig gerügt hat, kann in keinem Falle davon ausgehen, dass der Tarifpreis vom Sommer 2004 seinerzeit der angemessene Preis war oder heute ist.


Das Kürzen ist dann auch nicht enstprechend beschränkt.

Beim Sondervertragskunden kommt es eben wieder darauf an, vgl. oben.



Niemand braucht einen Gesichtsverlust besorgen, wenn er darauf hinweist, dass es ihm nach dem Rechtsberatungsgesetz bei Strafandrohung untersagt ist, ohne Zulassung Rechtsberatung zu betreiben und er deshalb ggf. die Lektüre der Energiedepesche Sonderheft anempfiehlt oder an die Beratung durch einen Rechtsanwalt verweist, wenn es um konkrete Fragen des Einzelfalles geht. Es steht vielmehr etwas anderes zu besorgen, wenn man nicht darauf hinweist.

Damit ist die Intention klar, dass Rechtsberatung grundsätzlich in die Hände dazu Berufener gehört. Grundsätzlich gilt:

Guter Rat ist teuer. Schlechter Rat wird teurer.

Offline Kampfzwerg

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Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #25 am: 19. Januar 2007, 19:11:05 »
Zitat von: \"Kampfzwerg\"

Ich bin SV-Kunde und habe auf ein entsprechendes Schreiben, unter Berufung auf 315 und 307 und die Preise von 1990, an meinen Verorger im Dez. bis heute noch keine Antwort erhalten.
Nicht mal eine Empfangsbestätigung.

Sonst waren die Antworten immer ganz schnell da, jetzt muss er sich offensichtlich erst einmal eine neue Strategie ausdenken.
Die Textbausteine helfen offensichtlich nicht mehr weiter.

Wenn der Versorger klagt und sich im Prozess herausstellt, dass sich die Preisänderungen auf nach 307 unwirksame Klauseln stützen, kann er wohl kaum gewinnen, oder seht Ihr das anders?


@all

Sie ist da!
Zu früh gefreut Leute, nicht die Antwort, nur die Empfangsbestätigung! :wink:
und selbst mit dieser hat er sich einige Wochen Zeit gelassen.

Der Versorger möchte mit einer Antwort warten, bis die Revision des Urteils LG Heilbronn, angeblich am 14.03.07, vor dem BGH verhandelt worden ist. Er verspricht sich vom BGH Rechtssicherheit.

Leider verkennt er dabei, dass es sich bei dieser Verhandlung um Tarifkunden und §315 handelt.
Es geht weder um Sondervertragskunden, noch um §307, noch um Preisänderungsrechte.

Pressestelle BGH:
Verhandlungstermin: 20. Dezember 2006
(verschoben)
VIII ZR 36/06
AG Heilbronn – 15 C 4394/04 ./. LG Heilbronn 6 S 16/05 (abgedruckt in RdE 2006, 88ff)
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung der Gaspreise zum 1. Oktober 2004. Die Beklagte versorgt Endverbraucher im Bereich der Stadt Heilbronn mit Erdgas. Der Kläger ist Tarifgaskunde. Ein vertragliches Preisänderungsrecht ist nicht vereinbart.
Der Bundesgerichtshof wird unter anderem zu klären haben, ob die Vorschrift des § 315 BGB, die eine Billigkeitskontrolle einer Leistungsbestimmung durch das Gericht vorsieht, auf die Erhöhung von Gastarifen Anwendung findet.
Pressestelle des Bundesgerichtshof


Von daher bin ich sehr gespannt, wie denn dann seine Rechtssicherheit aussehen soll.

I.Ü. kein Wort zur Thematik Sondervertragskunde, Berechtigung zur Preisänderung etc.
Offensichtlich geht er immer noch davon aus, dass wir Tarifkunden sind.
Ist das nun Hilfslosigkeit oder Realitätsverlust?
Oder das Stoiber-Syndrom?

Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #26 am: 20. Januar 2007, 19:48:59 »
für alle Sondervertragskunden, vor allem mit Altverträgen, die sich mit dem Gedanken beschäftigen aufgrund unwirksamer Preisänderungsklausel einen Anspruch auf Rückforderung und Schadenssersatz geltend zu machen:

http://www.olg-koeln.nrw.de/home/aufgaben/ju_verw/schuldrechtsreform.htm

Interessant insbesondere die Infos in Bezug auf Verjährungsrecht und Leistungsstörungsrecht.

Offline Cremer

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #27 am: 20. Januar 2007, 22:22:22 »
@all,

Da mein letzter wirksamer Sondervertrag für Gas mit den Stadtwerken Kreuznach (SWK) im Jahre 1992 im beiderseitigen Einvernehmen abgeschlossen wurde, neige ich dazu den SWK den damals gültigen Preis für meine Berechnung der Jahresrechnung 2006 gemäß § 307 BGB zu grunde  zu legen.  :wink:

Das waren damals 3,9 Pfennig  :shock:
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Gerd Cremer
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Offline Kampfzwerg

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« Antwort #28 am: 20. Januar 2007, 22:31:26 »
@Cremer

leider unterboten: ich habe 1,5 Pfg zugrunde gelegt  :lol:  :lol:  :lol:

Offline Cremer

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« Antwort #29 am: 20. Januar 2007, 22:40:02 »
@Kampfzwerg,

dasa ist wohl geschummelt :evil:
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Gerd Cremer
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