@Free Energy
Wer wie kürzen kann, beurteilt sich nach dem Inhalt der jeweils bestehenden Verträge und danach, wann diese unter welchen Umständen abgeschlossen wurden.
Es handelt sich um Fragen des Einzelfalles, die sich nicht generell beantworten lassen, so dass man sich im konkreten Einzelfall durch einen Anwalt beraten lassen sollte.
Der Unbilligkeitseinwand kann immer nur
soweit greifen, wie der Preis durch das EVU
bei oder nach Vertragsabschluss - bezogen auf den aktuellen, laufenden Vertrag - tatsächlich
einseitig bestimmt wurde. Denn es wird immer eine einseitige Leistungsbestimmung vorausgesetzt.
Wer im Sommer 2004 einen Sondervertrag abgeschlossen hatte und sich dabei auf einen Preis
geeinigt hatte, für den gilt dieser
vereinbarte Preis weiter, wenn der Versorger nicht zu einseitigen Preisänderungen berechtigt war.
Nicht anders verhält es sich bei einem solchen Sondervertragskunden, der im Sommer 2005 einen Vertrag abgeschlossen hatte und sich dabei auf einen Preis geeinigt hatte. Dieser vereinbarte Anfangspreis aus 2005 gilt dann weiter.
Damit wird zugleich klar, dass nicht
generalierend auf einen Sonderpreis oder einen Tarifpreis vom Sommer 2004 abgestellt werden kann. Eine solche Frage kann sich wohl nur stellen, wenn man nicht verstanden hat, dass nur die im konkreten, laufenden Vertragsverhältnis bisher einseitig getroffenen Preisbestimmungen der Billigkeitskontrolle unterfallen.
Nur
soweit es sich überhaupt um einseitige Leistungsbestimmungen handelt und man zudem auch noch die Unbilligkeit gegen diese eingewandt hat, ist man hiernach berechtigt, die Zahlungen zu kürzen (mehr nicht!).
Eine
Einigung ist das logische Gegenteil einer einseitigen Leistungsbestimmung.
Ist doch eigentlich ganz einfach:
Nur
einseitig festgelegte Preise, die also nicht Gegenstand einer Einigung wurden, unterliegen der Billigkeitskontrolle (nachzulesen etwa in
Energiedepesche Sonderheft).
Bei Sondervertragskunden ist schwer vorstellbar, dass der gesamte Preis einseitig bestimmt wurde.
Bei Tarifkunden hingegen wird immer und zu jeder Zeit der gesamte Tarif durch das EVU einseitig festgelegt.
Der Tarifkunde, der die gesamte Tariffestsetzung als unbillig gerügt hat, kann in keinem Falle davon ausgehen, dass der Tarifpreis vom Sommer 2004 seinerzeit der angemessene Preis war oder heute ist.
Deshalb kann das Kürzen in diesem Bereich auch keine enstprechende Beschränkung erfahren.
Der
Beschluss des LG Gera vom 08.11.2006 betrifft einen Fall der Kürzung auf Null. Dabei handelt es sich natürlich
auch um einen Fall des Kürzens. Eine fällige Forderung besteht demnach überhaupt nur, wenn der Billigkeitsnachweis durch das EVU erfolgreich geführt werden kann.
Nochmals:
Wenn man selbst verworren bzw. verwirrt ist, sollte man nicht noch bei anderen Verwirrung stiften, sondern dies anderen überlassen.
Es wäre sinnvoll, als BI von Anfang an mit einem Anwalt vor Ort zusammenzuarbeiten. Das System "Stille Post" ist vollkommen untauglich.
Es bedarf eben zumeist einer differenzierten Betrachtung entsprechend des jeweiligen konkreten Einzelfalles.
Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ist Rechtsanwälten vorbehalten.
Wer sich nicht durch einen Anwalt vetreten lässt, der das konkrete Vertragsverhältnis samt aller Umstände beim Abschluss des selben geprüft hat, kann demnach Gefahr laufen, etwas aus Unverstand falsch zu machen.
Dagegen hilft auch keine telefonische Anfrage bei einer großen Kanzlei mit einer unbeschränkten Anzahl von Sternen.
Selbst die größten Kanzleien mit dem höchsten Grad an Spezialisierung sind nicht davor gefeit, vor Gericht zu unterliegen, wie die Entscheidungen der LG und OLG Dresden (zugunsten der Verbraucher) im Fall Enso zeigen.Ich weiß, dass Sie auf der Suche nach einer verbindlichen Antwort sind, die auf alle möglichen Fälle passt. Eine solche kann es aus genannten Gründen aber gar nicht geben.
Allein daraus dürfte die bestehende Verwirrung resultieren.Niemand hat behauptet, dass alle Energieverbraucher berechtigt wären, ihre Zahlungen auf Null zu kürzen. Wer so etwas kolportiert, verbreitet ebenso unsinnige Aussagen wie die, alle Energiepreise unterlägen generell einer Billigkeitskontrolle.
Auch letztere Aussage wäre aus o. g. Gründen
reiner Unfug.
Also bitte nicht simplifizieren, wo es auf eine differenzierte Betrachtung ankommt. Dies könnte Schaden stiften.
Aber nachdem ich die große Kanzlei in Düsseldorf angerufen hatte, die immerhin mit Sternchen in der Anwaltsliste beim BdEv steht, und die gesagt haben, eine Kürzung auf Null bekommen wir vor den Gerichten niemals durch, stellt sich natürlich die Frage, ob man tatsächlich soweit gehen sollte.
Was nutzt einem dieser Weg, wenn er nicht durchführbar ist ?
Diese immer wieder von Ihnen gern aufgeworfene Frage können Sie sich nun möglicherweise schon zutreffend selbst beantworten.....