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Autor Thema: Sondervertragskunde und § 315 BGB  (Gelesen 18926 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #30 am: 21. Januar 2007, 11:33:46 »
@Cremer

von wegen, geschummelt.

mitnichten, mittanten, mitonkels.

Habe ich schriflich. Steht im Vertrag.
Und Verträge sind schliesslich einzuhalten. :wink:

Offline eislud

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Sondervertragskunde und § 315 BGB
« Antwort #31 am: 21. Januar 2007, 12:12:29 »
Hab einen Arbeitspreis von 3,83 Pf/kWh und einen monatlichen Grundpreis von 34,80 DM, alles brutto (also incl. MWST).
Die 1,5 sind ja unschlagbar.  :lol:  

@Kampfzwerg
Danke für den Link zur Schuldrechtsreform.

Auszug: 12. Das Überleitungsrecht für das Verjährungsrecht / 3-ter Punkt.
    ... Sodann ist parallel zu prüfen, wann nach altem Recht der Anspruch verjährt wäre und wann nach neuem Recht. Im Grundsatz soll die im Vergleich kürzere Verjährungsfrist eingreifen:
    Ist die Verjährungsfrist nach altem Recht kürzer, gilt diese. Fristverlängerungen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gelten also nicht.
    Ist die Verjährung nach neuem Recht kürzer, so wird die kürzere Frist berechnet, allerdings erst vom 1. Januar 2002 an. Ist aufgrund dessen die Verjährung dann doch wieder nach dem alten Recht früher vollendet, so gilt diese...
    [/list:u] Das bedeutet also meines Erachtens, dass für Altfälle vor dem 01.01.2002 im Rahmen von Rückforderungen ab dem 01.01.2002 eine maximale Verjährungsfrist von 3 Jahren bestehen kann.

    Altfälle sollten damit also aus heutiger Sicht regelmäßig bereits verjährt sein.  

    Aussicht auf Erfolg sollten also dann nur Rückforderungsbegehren haben, für maximal die letzten 3 Jahre, wenn es nicht zu einer Hemmung ... der Verjährung gekommen ist.

    Da die Verjährungsfrist von Abschlagszahlungen zu einer Periode erst mit dem Datum der Jahresabrechnung zur Periode beginnen dürfte, dürften es aber regelmäßig ein paar Monate mehr sein.

    Gruss eislud

    Offline Kampfzwerg

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    Sondervertragskunde und § 315 BGB
    « Antwort #32 am: 21. Januar 2007, 12:38:34 »
    Zitat von: \"eislud\"

    Auszug: 12. Das Überleitungsrecht für das Verjährungsrecht / 3-ter Punkt.
      ... Sodann ist parallel zu prüfen, wann nach altem Recht der Anspruch verjährt wäre und wann nach neuem Recht. Im Grundsatz soll die im Vergleich kürzere Verjährungsfrist eingreifen:
      Ist die Verjährungsfrist nach altem Recht kürzer, gilt diese. Fristverlängerungen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gelten also nicht.
      Ist die Verjährung nach neuem Recht kürzer, so wird die kürzere Frist berechnet, allerdings erst vom 1. Januar 2002 an. Ist aufgrund dessen die Verjährung dann doch wieder nach dem alten Recht früher vollendet, so gilt diese...
      [/list:u] Das bedeutet also meines Erachtens, dass für Altfälle vor dem 01.01.2002 im Rahmen von Rückforderungen ab dem 01.01.2002 eine maximale Verjährungsfrist von 3 Jahren bestehen kann.

      Altfälle sollten damit also aus heutiger Sicht regelmäßig bereits verjährt sein.  

      Aussicht auf Erfolg sollten also dann nur Rückforderungsbegehren haben, für maximal die letzten 3 Jahre, wenn es nicht zu einer Hemmung ... der Verjährung gekommen ist.

      Da die Verjährungsfrist von Abschlagszahlungen zu einer Periode erst mit dem Datum der Jahresabrechnung zur Periode beginnen dürfte, dürften es aber regelmäßig ein paar Monate mehr sein.


      Ich bin mir da immer noch nicht so sicher.

      Ausserdem steht in § 199 entstandener Anspruch und ab Kenntnis.

      Zitat
      Da die Verjährungsfrist von Abschlagszahlungen

       :?
      Abschlagszahlungen sind doch
       1. Vorauszahlungen auf eine in Zukunft zu erstellende Forderung (Rechnung)
      2. Die Forderung ist nach Einwand 315 unverbindlich.
      3. Verjährung greift nur für fällige Forderungen.

      Ganz sicher bin ich aber, dass die Materie  für interessierte Laien ganz schön schwer zu durchschauen ist.
      Die Reform der Reform der Reform....

      Offline eislud

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      Sondervertragskunde und § 315 BGB
      « Antwort #33 am: 21. Januar 2007, 14:59:05 »
      Hier gehts dann weiter mit der Verjährung von Rückforderungsansprüchen.
      http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5377

      Offline Kampfzwerg

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      Sondervertragskunde und § 315 BGB
      « Antwort #34 am: 21. Januar 2007, 19:15:17 »
      ich hatte geschrieben:
       
      Zitat
      1. Viele Verbraucher (z.B. Hausbesitzer, womöglich sogar auch noch als Eigentümergemeinschaft) sind in bereits bestehende Versorgersonderverträge eingetreten, d.h. sie haben selbst keine Unterschriften geleistet und hatten auch keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vertrag.
      (wir erinnern uns: zweiseitige Willenserklärung)



      Hier Infos für Eigentümer (Haus- und Wohnungseigentümer):


      http://biallo.lycos.de/content/text.php?tid=verb&textid=409
      Eigentümergemeinschaft gemeinsam in der Pflicht
      Gläubiger von Eigentümergemeinschaften dürfen nicht mehr ein x-beliebiges Mitglied der Gemeinschaft bestimmen, um ihre Schulden einzutreiben. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen: V ZB 32/05) dürfen einzelne Eigentümer nur in Ausnahmefällen stellvertretend für die Gesamtschulden der Gemeinschaft haftbar gemacht werden.
      Damit wird die bisherige Praxis auf den Kopf gestellt: Bislang konnten sich Handwerker, Steuerbehörden oder Stromlieferanten einen beliebigen Eigentümer aus einer Gemeinschaft aussuchen und auf Zahlung der offenen Forderung drängen, gegebenenfalls auch gerichtlich klagen. Der fragliche Eigentümer musste dann die gesamte Summe vorstrecken und hinterher zusehen, wie er das Geld wieder bei den anderen Miteigentümern eintrieb.
      Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter geht dies künftig nicht mehr. Hat ein Gläubiger eine Forderung, muss er die gesamte Gemeinschaft verklagen. Grund: Die Gemeinschaft haftet immer als Ganzes, niemals ein einzelner Eigentümer.


      http://www.wohnen-im-eigentum.de/content/presse/051115_gaspreiserhoehung.php4

      http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/News/site__1722/content_news_detail__4600/back_cont_id__1129/limit_at__340/

      Auszug S. 17/18 aus BGH Urteil vom 2-6-2005    V-ZB-32-05
      b) Ähnliches gilt für die Durchsetzung gemeinschaftlicher Forderungen.
      Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 432 BGB jeder Miteigentümer
      alleine die Leistung an alle fordern. Anders verhält es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft.
      Hier bedarf ein Wohnungseigentümer für die Durchsetzung eines ihm zustehenden Anspruchs der Ermächtigung durch die Gemeinschaft,
      wenn dieser die Entscheidungskompetenz über die Rechtsverfolgung
      zusteht. § 432 BGB wird insoweit durch § 21 Abs. 1 WEG verdrängt (vgl.
      Senat, BGHZ 106, 222, 226; 111, 148, 151; 115, 253, 257). Die Konzeption der
      Wohnungseigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft greift folglich
      auch hier zu kurz (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; ähnlich Maroldt, aaO, S. 41
      ff.). Mit der Teilrechtsfähigkeit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft dagegen
      selbst Forderungsinhaberin.


      Das Landgericht Wuppertal hat festgestellt, dass als Vertragspartner immer derjenige anzusehen sei, der die Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen habe (Az.: 17 O 396/02)
      http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5108
      http://www.sueddeutsche.de/muenchen/artikel/934/95839/

       

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