ich hatte geschrieben:
1. Viele Verbraucher (z.B. Hausbesitzer, womöglich sogar auch noch als Eigentümergemeinschaft) sind in bereits bestehende Versorgersonderverträge eingetreten, d.h. sie haben selbst keine Unterschriften geleistet und hatten auch keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vertrag.
(wir erinnern uns: zweiseitige Willenserklärung)
Hier Infos für Eigentümer (Haus- und Wohnungseigentümer):
http://biallo.lycos.de/content/text.php?tid=verb&textid=409Eigentümergemeinschaft gemeinsam in der Pflicht
Gläubiger von Eigentümergemeinschaften dürfen nicht mehr ein x-beliebiges Mitglied der Gemeinschaft bestimmen, um ihre Schulden einzutreiben. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen: V ZB 32/05) dürfen einzelne Eigentümer nur in Ausnahmefällen stellvertretend für die Gesamtschulden der Gemeinschaft haftbar gemacht werden.
Damit wird die bisherige Praxis auf den Kopf gestellt: Bislang konnten sich Handwerker, Steuerbehörden oder Stromlieferanten einen beliebigen Eigentümer aus einer Gemeinschaft aussuchen und auf Zahlung der offenen Forderung drängen, gegebenenfalls auch gerichtlich klagen. Der fragliche Eigentümer musste dann die gesamte Summe vorstrecken und hinterher zusehen, wie er das Geld wieder bei den anderen Miteigentümern eintrieb.
Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter geht dies künftig nicht mehr. Hat ein Gläubiger eine Forderung, muss er die gesamte Gemeinschaft verklagen. Grund: Die Gemeinschaft haftet immer als Ganzes, niemals ein einzelner Eigentümer.
http://www.wohnen-im-eigentum.de/content/presse/051115_gaspreiserhoehung.php4http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/News/site__1722/content_news_detail__4600/back_cont_id__1129/limit_at__340/Auszug S. 17/18 aus BGH Urteil vom 2-6-2005 V-ZB-32-05
b) Ähnliches gilt für die Durchsetzung gemeinschaftlicher Forderungen.
Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 432 BGB jeder Miteigentümer
alleine die Leistung an alle fordern. Anders verhält es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Hier bedarf ein Wohnungseigentümer für die Durchsetzung eines ihm zustehenden Anspruchs der Ermächtigung durch die Gemeinschaft,
wenn dieser die Entscheidungskompetenz über die Rechtsverfolgung
zusteht. § 432 BGB wird insoweit durch § 21 Abs. 1 WEG verdrängt (vgl.
Senat, BGHZ 106, 222, 226; 111, 148, 151; 115, 253, 257). Die Konzeption der
Wohnungseigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft greift folglich
auch hier zu kurz (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; ähnlich Maroldt, aaO, S. 41
ff.). Mit der Teilrechtsfähigkeit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft dagegen
selbst Forderungsinhaberin.
Das Landgericht Wuppertal hat festgestellt, dass als Vertragspartner immer derjenige anzusehen sei, der die Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen habe (Az.: 17 O 396/02)
http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5108http://www.sueddeutsche.de/muenchen/artikel/934/95839/