Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunde und § 315 BGB
Kampfzwerg:
@all
ich habe meinen vorherigen Beitrag noch einmal um einige Aspekte und Überlegungen erweitert.
Freue mich auf das, was kommt :)
Cremer:
@Kampfzwerg,
Also ist doch m.E. unerheblich, wenn man im Musterbrief hineinschreibt ".....Widerspruch gemäß § 315 und § 307.....".
RR-E-ft:
@Cremer
Niemand weiß, was ein "Widerspruch gem. § 307 BGB" sein sollte.
Kampfzwerg:
--- Zitat von: \"Cremer\" ---@Kampfzwerg,
Also ist doch m.E. unerheblich, wenn man im Musterbrief hineinschreibt ".....Widerspruch gemäß § 315 und § 307.....".
--- Ende Zitat ---
@Cremer
es sagt doch auch niemand , dass das so formuliert werden sollte!
Ich sprach von "sowohl 315 als auch 307" in der Argumentation, nicht in einem Satz.
Weiter schrieb ich:
Nach der Anwendung von 315 zunächst einmal keine, da die Forderung dann insgesamt unverbindlich wäre.
Da aber auch 307 greift und
Und falls man sich mit dem Gedanken trägt Rückforderungsansprüche zu stellen ist eine Argumentation mit 315 und 307 nicht unerheblich.
Free Energy:
Hallo kampfzwerg,
dann können also auch diese Kunden mit diesen seltsamen "Min-Max"-Gas-Sonderverträgen, die ja eigentlich keine Sonderverträge im klassischen Sinne sind, sondern "verkappte Tarifverträge" ganz normal Widerspruch nach § 315 BGB einlegen und die Preise entsprechend auf den Stand von 2004 kürzen.
Prima !
Nur leider ist mir immer noch nicht ganz klar, ob man auch als Kunde, der heute diesen Sondervertrag nicht mehr hat, auch auf den damaligen Sondervertragspreis, oder nur auf den damaligen allgemeinen Tarifpreis kürzen kann.
Was machen außerdem Kunden, die 2004 keine Sondervertragskunden waren, es aber heute sind ? Dürfen die auch auf den Sondervertragspreis von 2004 kürzen, oder auch nur auf den Preis nach dem allgemeinen Tarif von 2004 ?
Das ist alles ziemlich verworren.
Natürlich könnten Einige jetzt sagen, warum soll man überhaupt kürzen, warum nicht die harte Tour und überhaupt nichts mehr zahlen ?
Aber nachdem ich die große Kanzlei in Düsseldorf angerufen hatte, die immerhin mit Sternchen in der Anwaltsliste beim BdEv steht, und die gesagt haben, eine Kürzung auf Null bekommen wir vor den Gerichten niemals durch, stellt sich natürlich die Frage, ob man tatsächlich soweit gehen sollte.
Was nutzt einem dieser Weg, wenn er nicht durchführbar ist ?
Gruß
Free Energy
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