Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertragskunde und § 315 BGB

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RR-E-ft:
@Free Energy

Wer wie kürzen kann, beurteilt sich nach dem Inhalt der jeweils bestehenden Verträge und danach, wann diese unter welchen Umständen abgeschlossen wurden.

Es handelt sich um Fragen des Einzelfalles, die sich nicht generell beantworten lassen, so dass man sich im konkreten Einzelfall durch einen Anwalt beraten lassen sollte.

Der Unbilligkeitseinwand kann immer nur soweit greifen, wie der Preis durch das EVU bei oder nach Vertragsabschluss - bezogen auf den aktuellen, laufenden Vertrag - tatsächlich einseitig bestimmt wurde. Denn es wird immer eine einseitige Leistungsbestimmung vorausgesetzt.

Wer im Sommer 2004 einen Sondervertrag abgeschlossen hatte und sich dabei auf einen Preis geeinigt hatte, für den gilt dieser vereinbarte Preis weiter, wenn der Versorger nicht zu einseitigen Preisänderungen berechtigt war.

Nicht anders verhält es sich bei einem solchen Sondervertragskunden, der im Sommer 2005 einen Vertrag abgeschlossen hatte und sich dabei auf einen Preis geeinigt hatte. Dieser vereinbarte Anfangspreis aus 2005 gilt dann weiter.

Damit wird zugleich klar, dass nicht generalierend auf einen Sonderpreis oder einen Tarifpreis vom Sommer 2004 abgestellt werden kann. Eine solche Frage kann sich wohl nur stellen, wenn man nicht verstanden hat, dass nur die im konkreten, laufenden Vertragsverhältnis bisher einseitig getroffenen Preisbestimmungen der Billigkeitskontrolle unterfallen.

Nur soweit es sich überhaupt um einseitige Leistungsbestimmungen handelt und man zudem auch noch die Unbilligkeit gegen diese eingewandt hat, ist man hiernach berechtigt, die Zahlungen zu kürzen (mehr nicht!).

Eine Einigung ist das logische Gegenteil einer einseitigen Leistungsbestimmung.

Ist doch eigentlich ganz einfach:

Nur einseitig festgelegte Preise, die also nicht Gegenstand einer Einigung wurden, unterliegen der Billigkeitskontrolle (nachzulesen etwa in Energiedepesche Sonderheft).

Bei Sondervertragskunden ist schwer vorstellbar, dass der gesamte Preis einseitig bestimmt wurde.

Bei Tarifkunden hingegen wird immer und zu jeder Zeit der gesamte Tarif durch das EVU einseitig festgelegt.

Der Tarifkunde, der die gesamte Tariffestsetzung als unbillig gerügt hat, kann in keinem Falle davon ausgehen, dass der Tarifpreis vom Sommer 2004 seinerzeit der angemessene Preis war oder heute ist.

Deshalb kann das Kürzen in diesem Bereich auch keine enstprechende Beschränkung erfahren.

Der Beschluss des LG Gera vom 08.11.2006 betrifft einen Fall der Kürzung auf Null. Dabei handelt es sich natürlich auch um einen Fall des Kürzens. Eine fällige Forderung besteht demnach überhaupt nur, wenn der Billigkeitsnachweis durch das EVU erfolgreich geführt werden kann.


Nochmals:

Wenn man selbst verworren bzw. verwirrt ist, sollte man nicht noch bei anderen Verwirrung stiften, sondern dies anderen überlassen.

Es wäre sinnvoll, als BI von Anfang an mit einem Anwalt vor Ort zusammenzuarbeiten. Das System "Stille Post" ist vollkommen untauglich.

Es bedarf eben zumeist einer differenzierten Betrachtung entsprechend des jeweiligen konkreten Einzelfalles.

Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ist Rechtsanwälten vorbehalten.

Wer sich nicht durch einen Anwalt vetreten lässt, der das konkrete Vertragsverhältnis samt aller Umstände beim Abschluss des selben geprüft hat, kann demnach Gefahr laufen, etwas aus Unverstand falsch zu machen.

Dagegen hilft auch keine telefonische Anfrage bei einer großen Kanzlei mit einer unbeschränkten Anzahl von Sternen.

Selbst die größten Kanzleien mit dem höchsten Grad an Spezialisierung sind nicht davor gefeit, vor Gericht zu unterliegen, wie die Entscheidungen der LG und OLG Dresden (zugunsten der Verbraucher) im Fall Enso zeigen.

Ich weiß, dass Sie auf der Suche nach einer verbindlichen Antwort sind, die auf alle möglichen Fälle passt. Eine solche kann es aus genannten Gründen aber gar nicht geben.

Allein daraus dürfte die bestehende Verwirrung resultieren.

Niemand hat behauptet, dass alle Energieverbraucher berechtigt wären, ihre Zahlungen auf Null zu kürzen. Wer so etwas kolportiert, verbreitet ebenso unsinnige Aussagen wie die, alle Energiepreise unterlägen generell einer Billigkeitskontrolle.

Auch letztere Aussage wäre aus o. g. Gründen reiner Unfug.

Also bitte nicht simplifizieren, wo es auf eine differenzierte Betrachtung ankommt. Dies könnte Schaden stiften.



--- Zitat ---Aber nachdem ich die große Kanzlei in Düsseldorf angerufen hatte, die immerhin mit Sternchen in der Anwaltsliste beim BdEv steht, und die gesagt haben, eine Kürzung auf Null bekommen wir vor den Gerichten niemals durch, stellt sich natürlich die Frage, ob man tatsächlich soweit gehen sollte.

Was nutzt einem dieser Weg, wenn er nicht durchführbar ist ?
--- Ende Zitat ---


Diese immer wieder von Ihnen gern aufgeworfene Frage können Sie sich nun möglicherweise schon zutreffend selbst beantworten.....

Free Energy:
Sehr geehrter Herr Fricke,

ich verstehe Ihre Intention, dass Laien sich im Zweifel und bei komplizierten Sachverhalten an einen Rechtsanwalt wenden sollten, und teile dies inzwischen auch jedem Verbraucher mit, bei dem dies sinnvoll ist.

Aber in einem Forum wie diesem sollte es doch auch möglich sein, interessierten Regionagebietsleitern, die täglich mit Fragen aus der Praxis konfrontiert werden und im Zusammenhang mit dieser Position nicht immer sofort ohne Gesichtsverlust auf einen Rechtsanwalt ausweichen wollen und können, ohne Groll zu begegnen, wenn Sie "außergewöhnliche Fragen"  stellen.

Das diese Fragen dabei bei den Fachleuten des Öfteren das berühmte "Stirnrunzel" verursachen, liegt in der Natur der Sache, da wir alle im überwiegendem Umfang schließlich Laien sind. Möglicherweise sind auch Sie Laie auf einem anderen Gebiet.

Ich habe aber kein Problem mit meinen Laien und versuche, diese Fragen so geduldig wie möglich zu beantworten. Dabei unterstelle ich niemandem dieser Laien, dass sie Verwirrung stiften wollen.

Natürlich tritt gerade wegen der schwierigen Materie immer wieder Verwirrung ein, aber das soll es sogar bei den größten Fachleuten immer wieder geben. Deswegen versuche ich diese Verwirrung soweit es geht zu lösen.

Wenn Sie meine vorherigen Ausführungen genau gelesen hätten, hätten Sie gesehen, dass ich den Unterschied zwischen Sondervertragskunden und Tarifkunden inzwischen dank der Hilfe weitere Forumsmitglieder sehr wohl begriffen habe.

Sie haben geschrieben:


--- Zitat ---Bei Sondervertragskunden ist schwer vorstellbar, dass der gesamte Preis einseitig bestimmt wurde.
--- Ende Zitat ---


Leider haben Sie aber übersehen, dass es sich bei den beschrieben Verträgen der Stadtwerke Ahaus eben nicht um "normale" Sonderverträge, sondern in der Tat um "Sonderverträge mit einseitiger Preisfestsetzung" handelt. Denn es wird Bezug genommen auf die Preisänderungen in den allgemeinen Tarifverträgen:


--- Zitat ---Wir haben hier z. Bsp. einen angeblichen "Gassondervertrag" eines EVU´s , bei dem die Preise bei Vertragsabschluss nicht direkt vom EVU vorgegeben wurden. Der Verbraucher akzeptiert darin eine Laufzeit von 12 Monaten durch eine Unterschrift. Der Vertrag ist dann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der 12 Monate schriftlich kündbar und verlängert sich ansonsten automatisch um weitere 12 Monate.

Hier ist ein Link zu diesem Vertrag:

http://www.stadtwerke-ahaus.de/minmax.html

Der Vertrag enthält dabei folgenden Absatz:

"Es wird ein sondervertraglicher Rabatt von 3% auf den jeweils während der Vertragslaufzeit aktuellsten und für Ihren Bedarf gültigen Nettoarbeitspreis des allgemeinen Gastarifes garantiert".


--- Ende Zitat ---


Forumsteilnehmer "Eislud" hat es aus meiner Sicht in diesem Thread juristisch zutreffend formuliert:


--- Zitat ---Meines Erachtens sieht es also wie folgt aus:

- Es handelt sich um einen Sondervertrag.
- § 315 kommt zur Anwendung für die gesamte Preisfestsetzung.
- Mit einer Unterschrift unter den neuen Vertrag, Musterbrief wie gehabt mit Rüge der Billigkeit mitsenden.

- Bis auf die neue Laufzeit und die Kündigungsfrist, bleibt also alles beim Alten. Das insbesondere für den Billigkeitseinwand.

--- Ende Zitat ---


Insofern treffen Ihre erneuten allgemeinen Ausführungen zum Thema Sonderverträge und Tarifverträge den Kern dieser Sache nicht.

Ich will auch keine "Universalantwort" für jeden beliebigen Fall, die gibt es natürlich nicht. Ich meine aber mich erinnern zu können, dass ich eine konkrete Frage gestellt habe:


--- Zitat ---Nur leider ist mir immer noch nicht ganz klar, ob man auch als Kunde, der heute diesen Sondervertrag nicht mehr hat, auch auf den damaligen Sondervertragspreis, oder nur auf den damaligen allgemeinen Tarifpreis kürzen kann.

Was machen außerdem Kunden, die damals 2004 keine Sondervertragskunden waren, es aber heute sind ? Dürfen die auch auf den Sondervertragspreis von 2004 kürzen, oder auch nur auf den Preis nach dem allgemeinen Tarif von 2004 ?
--- Ende Zitat ---


Diese Frage wurde jedoch nicht beantwortet.

Stattdessen schreiben Sie:


--- Zitat ---Niemand hat behauptet, dass alle Energieverbraucher berechtigt wären, ihre Zahlungen auf Null zu kürzen. Wer so etwas kolportiert, verbreitet ebenso unsinnige Aussagen wie die, alle Energiepreise unterlägen generell der Billigkeitskontrolle.
--- Ende Zitat ---


In meinem Beitrag finden Sie keinen solchen Satz. Wenn Sie diesen Satz meinen :


--- Zitat ---Natürlich könnten Einige jetzt sagen, warum soll man überhaupt kürzen, warum nicht die harte Tour und überhaupt nichts mehr zahlen ?
--- Ende Zitat ---


so ist dieser Satz selbstverständlich im Zusammenhang mit meinen übrigen Ausführungen zu sehen. Wenn Sie meine bisherigen Beiträge aufmerksam verfolgt hätten, wüssten Sie, dass ich eher eine andere Meinung vertreten habe, als auf Null zu kürzen !

Kurz und gut, Ihre Intention bezüglich der Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Einzelfall in Ehren, aber ich finde, jetzt gehen Sie mit uns Laien doch etwas zu ruppig um.

Sie können mir  glauben, dass auch ich es nicht im Sinn habe, wissentlich etwas Unsinniges zu verbreiten, das widerstrebt schon meinern Ansichten über die überaus sinnvolle Tätigeit des BdEv.

Free Energy

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Free Energy
Ich will auch keine Universalantwort" für jeden beliebigen Fall, die gibt es natürlich nicht. Ich meine aber mich erinnern zu können, dass ich eine konkrete Frage gestellt habe:

Nur leider ist mir immer noch nicht ganz klar, ob man auch als Kunde, der heute diesen Sondervertrag nicht mehr hat, auch auf den damaligen Sondervertragspreis, oder nur auf den damaligen allgemeinen Tarifpreis kürzen kann.

Was machen außerdem Kunden, die damals 2004 keine Sondervertragskunden waren, es aber heute sind ? Dürfen die auch auf den Sondervertragspreis von 2004 kürzen, oder auch nur auf den Preis nach dem allgemeinen Tarif von 2004 ?

Diese Frage wurde jedoch nicht beantwortet.
--- Ende Zitat ---


@ Free Energy

wie steht es denn hiermit als Antwort ?


--- Zitat ---RR-E-ft schrieb doch:
Der Unbilligkeitseinwand kann immer nur soweit greifen, wie der Preis durch das EVU bei oder nach Vertragsabschluss - bezogen auf den aktuellen, laufenden Vertrag - tatsächlich einseitig bestimmt wurde. Denn es wird immer eine einseitige Leistungsbestimmung vorausgesetzt.
--- Ende Zitat ---




wie hiess damals die Kippenwerbung: wer wird denn immer gleich in die Luft gehen :wink: :)

RR-E-ft:
@Free Energy

Ruppig wollte ich nicht sein. Erst recht nicht mit Laien.

Worauf es aus meiner Sicht ankommt, habe ich dargelegt:


--- Zitat ---Der Unbilligkeitseinwand kann immer nur soweit greifen, wie der Preis durch das EVU bei oder nach Vertragsabschluss - bezogen auf den aktuellen, laufenden Vertrag - tatsächlich einseitig bestimmt wurde. Denn es wird immer eine einseitige Leistungsbestimmung vorausgesetzt.

Wer im Sommer 2004 einen Sondervertrag abgeschlossen hatte und sich dabei auf einen Preis geeinigt hatte, für den gilt dieser vereinbarte Preis weiter, wenn der Versorger nicht zu einseitigen Preisänderungen berechtigt war.

Nicht anders verhält es sich bei einem solchen Sondervertragskunden, der im Sommer 2005 einen Vertrag abgeschlossen hatte und sich dabei auf einen Preis geeinigt hatte. Dieser vereinbarte Anfangspreis aus 2005 gilt dann weiter.

Damit wird zugleich klar, dass nicht generalierend auf einen Sonderpreis oder einen Tarifpreis vom Sommer 2004 abgestellt werden kann. Eine solche Frage kann sich wohl nur stellen, wenn man nicht verstanden hat, dass nur die im konkreten, laufenden Vertragsverhältnis bisher einseitig getroffenen Preisbestimmungen der Billigkeitskontrolle unterfallen.

Nur soweit es sich überhaupt um einseitige Leistungsbestimmungen handelt und man zudem auch noch die Unbilligkeit gegen diese eingewandt hat, ist man hiernach berechtigt, die Zahlungen zu kürzen (mehr nicht!).

Eine Einigung ist das logische Gegenteil einer einseitigen Leistungsbestimmung.

Ist doch eigentlich ganz einfach:

Nur einseitig festgelegte Preise, die also nicht Gegenstand einer Einigung wurden, unterliegen der Billigkeitskontrolle (nachzulesen etwa in Energiedepesche Sonderheft).
--- Ende Zitat ---


Man wird also die Frage zu stellen haben, ob es bei Vertragsabschluss zunächst zu einer Einigung über den Preis kam.

Kam es zu einer solchen bei Vertragsabschluss, so gilt der vereinbarte Preis weiter. Der Anfangspreis hat dabei nichts mit späteren Preisänderungen zu tun. So könnten etwa einem durch Einigung vereinbarten Anfangspreis später einseitig bestimmte Preisänderungen folgen.


--- Zitat ---Der Tarifkunde, der die gesamte Tariffestsetzung als unbillig gerügt hat, kann in keinem Falle davon ausgehen, dass der Tarifpreis vom Sommer 2004 seinerzeit der angemessene Preis war oder heute ist.
--- Ende Zitat ---


Das Kürzen ist dann auch nicht enstprechend beschränkt.

Beim Sondervertragskunden kommt es eben wieder darauf an, vgl. oben.



Niemand braucht einen Gesichtsverlust besorgen, wenn er darauf hinweist, dass es ihm nach dem Rechtsberatungsgesetz bei Strafandrohung untersagt ist, ohne Zulassung Rechtsberatung zu betreiben und er deshalb ggf. die Lektüre der Energiedepesche Sonderheft anempfiehlt oder an die Beratung durch einen Rechtsanwalt verweist, wenn es um konkrete Fragen des Einzelfalles geht. Es steht vielmehr etwas anderes zu besorgen, wenn man nicht darauf hinweist.

Damit ist die Intention klar, dass Rechtsberatung grundsätzlich in die Hände dazu Berufener gehört. Grundsätzlich gilt:

Guter Rat ist teuer. Schlechter Rat wird teurer.

Kampfzwerg:
siehe auch hier:

http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=22997#22997

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4971

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