Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunde und § 315 BGB
Free Energy:
Hallo Herr Fricke,
nur nochmal zum Verständnis:
Sondervertragskunden können sich ja nicht auf § 315 BGB wegen der fehlenden einseitigen Preisbestimmungsvorraussetzung berufen.
Andererseits sind aber darin vorhandene Preisanpassungsklauseln ja ggfls. nach § 307 BGB unzulässig.
Wie soll der Sondertarifkunde nun seinen Widerspruch genau formulieren ?
Soll § 315 überhaupt nicht erwähnt werden, sondern nur § 307 BGB ?
Da es ja viele Sondervertragskunden gibt, wie müsste ein Musterwiderspruch dann aussehen ?
Gruß
Free Energy
RR-E-ft:
@FreeEnergy
In dem Musterbrief ist doch das Bestreiten eines einseitigen Preisänderungsrechts bereits enthalten.
Hilfsweise wird die Angemessenheit der einseitig neu festgelegten Preise bestritten und ein Nachweis der Billigkeit gefordert. Mehr kann man wohl nicht machen.
Der Musterbrief war doch von Anfang an so konzipiert, dass er auf alle Kunden passt. Daran hat sich nichts geändert. Dass sich immer wieder neue Fragen auftun sollten, ist schwer verständlich.
Es wäre töricht, § 315 BGB nicht zu erwähnen.
OLG Karlsruhe und LG Bonn wenden § 315 BGB auch bei Sondervertragskunden an.
Free Energy:
Hallo Herr Fricke,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider kommen wir Laien da wohl noch immer durcheinander.
Wenn ich Sie dann also während der ganzen Ausführungen zu diesem Thema richtig verstanden habe, sollten die Sondervertragskunden auch ruhig kürzen, bloß eben nicht auf Null.
Wie wir ja alle wissen, vertreten Sie ja inzwischen eine möglichst weit gehende Kürzung auf den geschuldeten Betrag bzw. sogar auf Null bei Tarifkunden.
Leider vertreten jedoch nicht alle Ihre Kollegen diesen Standpunkt.
So hat mir eine in der Liste der Anwälte beim BdEv als besonders erfahren eingestufte Kanzlei aus Düsseldorf auf Nachfrage davon abgeraten, auch sogar bei Tarifkunden auf Null zu kürzen, weil diese Vorgehensweise vor den dort bekannten Gerichten nicht durchsetzbar sei, und auch von offizieller Seite (Kürzungsempfehlungen auf den Seiten des BdEv) wird ja dauernd empfohlen, nur auf die Preise von 2004 zu kürzen.
Auch das Landeskartelamt (Energieaufsicht) macht auf telefonische Nachfrage die Kürzung auf Null oder den vereinbarten Einstiegspreis bei Sonderertragskunden nicht mit, und unterstützt in diesen Fällen keine Ermahnungen der Energieversorger bei evtl. Sperrungsandrohungen.
Deshalb nochmals folgende Fragen :
Kann denn auch der Sondervertragskunde wenigstens auch auf den Preisstand von 2004 kürzen, nachdem er den Widerspruch eingelegt hat ?
Angenommen er war schon 2004 Sondervertragskunde, kann er dann auch nur auf die Sondervertragspreise 2004 kürzen, oder auch auf die Tarifkundenpreise aus 2004 ?
Wäre es auch möglich oder sinnvoll, diese Sonderverträge zu kündigen, um auf evtl. günstigere Arbeitspreise als Tarifkunde auszuweichen ? Wenn ja, wann wäre überhaupt eine Kündigung möglich nach den rechtlichen Vorschriften ?
Diese Fragen beschäftigen uns sehr, denn wir haben hier gerade aktuell in einer Versammlung fast 150 Leute gehabt, die offensichtlich alle Sondervertragskunden sind, und wo die Antworten auf diese Fragen ganz entscheidend für die richtige weitere Vorgehensweise beim Widerpruchsverfahren sind.
Könnten Sie dazu nochmal etwas sagen ? Vielen Dank !
Gruß
Free Energy
RR-E-ft:
@FreeEnergy
Dass Sondervertragskunden kürzen sollen, nur eben nicht auf Null kürzen können, wurde bereits so umffassend - auch mit Ihnen - diskutiert, dass es einer weiteren Diskussion dazu nicht bedarf. Verbraucher sollten sich im Einzelfall von einem Rechtsanwalt beraten lassen und die Sache in dessen Hände legen. Meine Auffassung habe ich umfassend dargelegt.
Andere mögen andere Auffassungen haben.
Es ist schlicht unmöglich, die gesamte Diskussion immer wieder bei Null zu beginnen, wofür ich um Verständnis bitte.
Suchen Sie sich ggf. einen Anwalt und vertrauen Sie sich mit Ihrem Problem diesem an. Dies ist auch allen anderen Betroffenen zu empfehlen.
Bürgerinitiativen haben ggf. die Möglichkeit, sich zu ihren Veranstaltungen kompetente Ansprechpartner zu buchen. Wenn 150 ernstlich Interessierte zusammenlegen, sollte auch das Honorar für einen entsprechenden Refeferenten kein Problem darstellen.
Entsprechende Fragen sollte man den Referenten im Vorfeld zukommen lassen, damit dieser darauf eingehen kann.
Es ist immer problematisch, wenn Laien, die selbst immer leicht durcheinander kommen, ihr eigenes Verständnis wieder Dritten vermitteln wollten. Es hat dann leicht den Anschein, als würde "stille Post" gespielt.
So wurden hier im Forum längstens alle entsprechenden Fragen beantwortet, stellen sich allerdings anscheinend bei einigen immer wieder neu.
Siehe zum Beispiel hier:
ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite
Kampfzwerg:
Hallo zusammen,
Schwanger oder nicht, das ist hier wohl die Frage.
Entweder ist eine Forderung nach Einwand von 315 verbindlich, also fällig,
oder unverbindlich, also insgesamt nicht fällig.
Ein bisschen verbindlich geht also nicht.
Genauso wenig wie ein bisschen unwirksam nach 307.
Eine Preisänderungsklausel ist also unwirksam oder eben nicht.
Wenn ja können darauf keine Änderungen, egal ob höher oder tiefer, gestützt werden.
Also gelten die erstmalig festgelegten Preise.
Finde ich absolut einleuchtend.
Um so weniger verstehe ich aber die Auskunft der Kanzlei aus Düdo und die des Landeskartellamts.
Entweder sind Sperrandrohungen nach Einwand 315 rechtens oder nicht.
Woher weiss denn die Kanzlei, dass die Vorgehensweise bei den Gerichten nicht durchsetzbar sei.
Hat sie überhaupt schon entsprechende Prozesse geführt?
Für mich zeugen diese Aussagen von ziemlicher Unsicherheit bei der Rechtslage.
Ich bin SV-Kunde und habe auf ein entsprechendes Schreiben, unter Berufung auf 315 und 307 und die Preise von 1990, an meinen Verorger im Dez. bis heute noch keine Antwort erhalten.
Nicht mal eine Empfangsbestätigung.
Sonst waren die Antworten immer ganz schnell da, jetzt muss er sich offensichtlich erst einmal eine neue Strategie ausdenken.
Die Textbausteine helfen offensichtlich nicht mehr weiter.
Wenn der Versorger klagt und sich im Prozess herausstellt, dass sich die Preisänderungen auf nach 307 unwirksame Klauseln stützen, kann er wohl kaum gewinnen, oder seht Ihr das anders?
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