Energiepreis-Protest > SWK Stadtwerke Kaiserslautern

Gaspreisansetzung Oktober 2004?

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RR-E-ft:
@Fireman

Der bisherige Sondervertrag wurde nicht wirksam gekündigt, besteht deshalb unverändert fort.

Es gibt keine Regelung, wonach der alte Vertrag nicht fortgesetzt werden darf. Das muss sich die Anstalt wohl ausgedacht haben.

Wer die Preiserhöhungen in der Vergangenheit verweigert hatte, ist auf die Preissenkung auch nicht angewiesen.

Ohne wirksame Kündigung des bisherigen, § 41 EnWG entsprechenden  Vertrages liegen die Voraussetzungen für die Grundversorgung gem. § 36 EnWG schon nicht vor.


--- Zitat ---Der Gaspreis setzt sich in der Regel aus einem Grundpreis und einem Verbrauchspreis zusammen.
--- Ende Zitat ---


Was gilt dann außerhalb der "kritischen Tage"?

Cremer:
@Fireman,

zunächst muss mal gesagt werden, dass bei einem Sondervertrag auch die AVBGasV weiterhin gilt.

Die GasGVV trifft nur für die Grundversorgung zu.

Damit besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Verträge zu ändern.

Es erscheint hier so, dass die neue GasGVV zu den AVB\'s erhoben werden soll.
 
Weiterhin setzt dies eine wirksame Kündigung des bestehenden Vertrages vorraus, der aber in diesem Wortlaut so leider nicht zu entnehmen ist. Es steht nur zu lesen:
Die neue GasGW macht auch eine Anpassung unserer Ergänzenden Bedingungen erforderlich.

Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Vertragsanpassung nachzukommen, dürfen wir den mit Ihnen abgeschlossenen Erdgasliefervertrag auf Basis der AVBGasV nicht mehr über den 30. April 2007 hinaus fortführen


Es wird hier "Bauernfang" mit dem Text im ersten Absatz betrieben ==>Preissenkung

Schicken Sie mir doch per pn mal die alten als auch die kompletten neuen Unterlagen. Dann erhalten Sie ´von mir den Vorgang, wie die SW KH dies ebenso machen wollten.

Bitte diskutieren Sie alles weitere bezüglich der Gasanstalt Kaiserslautern hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3213&highlight=gasanstalt


Ich rate von einer Anerkenntnis und Unterzeichnung der neuen Verträge ab.

RR-E-ft:
@Cremer

Es kann Ihr Geheimnis bleiben, warum es bedauerlich sein sollte, das der bisherige Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde. :wink:

Thomas S.:
Hallo Herr Fricke,

ich habe zu Ihrer folgenden Aussage eine konkrete Nachfrage:


--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---
[...]

Es gibt keine Regelung, wonach der alte Vertrag nicht fortgesetzt werden darf. Das muss sich die Anstalt wohl ausgedacht haben.

[...]

--- Ende Zitat ---


Denn zu dieser Frage habe ich mich direkt an den Bund der Energieverbraucher gewendet und folgende Antwort erhalten:


--- Zitat von: \"BdE direkt an mich\" ---
Eine Vertragskündigung ist eine einseitige Erklärung, der der Vertragspartner nicht zustimmen muss. Gegen eine Kündigung lässt sich rechtlich deshalb kaum etwas machen, es sei denn die Kündigung ist aus besonderen Gründen unwirksam. Beispiele wären der Verstoß gegen Formvorschriften, die Nichteinhaltung von Kündigungsfristen oder die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung (Verstoß gegen § 242 BGB). Letzterer Fall kommt im Rahmen von § 315 BGB in Betracht, wenn die Kündigung nur dazu dient, den Unbilligkeitseinwand auszuhebeln. Das lässt sich in Ihrer Situation aber kaum argumentieren, da die Kündigung zur Umstellung auf die neue energierechtliche Lage erfolgt.

Die Pflicht zur Anpassung der Energierverträge ergibt sich aus § 115 Abs. 1, 2 EnWG.

--- Ende Zitat ---


Das ist doch sehr widersprüchlich. Ich sah bisher auch kein Argument, warum der alte Vertrag nicht doch fortgesetzt werden kann. (Info: ich habe einen fristgerecht, aber eigentlich unwirksam gekündigten Sondervertrag Strom mit intransparenter Preisanpassungsklausel nach §307; die Kündigung ist offensichtlich nicht formgerecht, da eingedruckte, unleserliche Unterschriften).

Was stimmt denn nun? Seid ihr euch selbst nicht einig? Soll ich die Kündigung einfach hinnehmen, da ich dann in die Grundversorgung falle und mich jetzt zuerst nur auf eine Rückzahlung wegen Anwendung von §307 konzentrieren? Eine formal richtige Kündigung könnte ja einfach nachgeschoben werden...

RR-E-ft:
@Thomas S.

Anpassen lässt sich denknotwendig nur ein laufender Vertrag, der nicht beendet wird.

Anpassung ist deshalb etwas anderes als Kündigung und Neuabschluss.

Im Fall der Gasanstalt wurde der Vertrag offensichtlich nicht wirksam gekündigt. Das Wort Kündigung erscheint nicht einmal.

Vor einem Neuabschluss ist zu warnen, weil dabei eine Einigung auf einen Anfangspreis erfolgt, der wegen dieser Einigung für die Zukunft dann nicht mehr angegriffen werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 08.08.2006 oder BGH vom 28.03.2007), wonach eine Einigung eine gerichtliche Prüfung hindert, weil es sich um keine einseitige Leistungsbestimmung handelt, wenn man sich auf die vom Kunden geschuldete Leistung konkret vertraglich geeinigt hat.

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