Energiepreis-Protest > SWK Stadtwerke Kaiserslautern

Gaspreisansetzung Oktober 2004?

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Thomas S.:
Ja! Eben! Aber in der Antwort vom BdE steht doch: "Das lässt sich in Ihrer Situation aber kaum argumentieren, da die Kündigung zur Umstellung auf die neue energierechtliche Lage erfolgt."

Also kann ich nichts gegen die Kündigung machen, so interpretiere ich diese Aussage des BdE - daher meine Nachfrage. Obwohl eben auch eine Anpassung hätte erfolgen können. Das ich dann in die Grundversorgung falle macht mir keine Sorgen, aber auch hier empfiehlt der BdE zu prüfen, ob der neu angebotene Vertrag nicht besser sei:


--- Zitat von: \"BdE direkt an mich\" ---Dass Sondervertragsbedingungen und die GVV sich meistens so ähnlich sind, ist der Grund dafür, dass es in den meisten Fällen insgesamt interessanter ist, den Sondervertragsstatus (und damit günstigere Preise) bei gleichzeitigem Hinweis auf den Fortbestand des Unbilligkeitseinwands beizubehalten. Die genauen Vertragsbedingungen sind natürlich für eine abschließende Bewertung maßgeblich.
--- Ende Zitat ---


Die Stadtwerke argumentieren genau so wie der BdE  :(  :shock:

Und daß der Vertrag gar nicht zustande kommt, wenn ich nach §315 widerspreche - wer will das anzweifeln?

Der Grund für die Kündigung dürfte eher die intransparente Preisanpassungsklausel sein - was natürlich nicht ausgesprochen wird.

RR-E-ft:
@Thomas S.

Meine Auffassung kennen Sie.

Warum es anders sein sollte, konnte mir noch niemand nachvollziehbar erklären.

Das schließt nicht aus, dass jeder seine Auffassung haben kann, wenn sie sich denn mit gehörigen Argumenten rechtfertigen lässt.

Thomas S.:
Aber Sie verstehen schon, warum ich etwas befremdet / verunsichert bin (ob der Ansicht des Mitarbeiters beim BdE)?  :?

Genau darin sehe ich übrigens ein großes Manko. Es ist m.E. durchaus möglich, daß der gesamte Protest in sich zusammenbricht, wenn Bürger wie ich, die gegen die Versorger vorgehen wollen, derartig werwirrt von einem Anwalt wiederkommen, der nicht IHRE Ansicht teilt. IHRE Ansicht ist eigentlich klar und nachvollziehbar, aber können Sie ALLE Protestler vertreten? Wie wäre es mit mir???  :wink:

Fireman:
@ RR-E-ft


Hallo Herr Fricke,


vielen Dank für Ihre wirklich geschätzte Rückantwort zum Thema Sondervertragsangebot der Gasanstalt Kaiserslautern.

Ich werde mich aus heutiger Sicht auch nach nettem Schriftverkehr mit Herrn Cremer hinsichtlich des neuen Vertragsangebotes wohl auf den Standpunkt "STILL RUHT DER SEE" zurückziehen und lediglich der zu geringen Preissenkung per 01.05.2007 sowie zum x-ten Male der Preishöhe an sich widersprechen. Gehe ich recht in der Annahme, dass mit fehlender wirksamer Kündigung (auch ich kann nirgends im Schreiben das Wort KÜNDIGUNG ersehen  :wink: ) der alte Vertrag zumindest so lange Bestand hat, bis irgendwer (z.B. die GASANSTALT) feststellt, dass ja noch eine wirksame KÜNDIGUNG nachgeschoben werden müsste und dies dann auch tut? Die Gasanstalt wird ja wohl trotzdem versuchen, mit der Jahresabrechnung 2006/2007 im September diesen Jahres für den Zeitraum ab 01.05.2007 dann die allgemeinen Preise der Grundversorgung heranzuziehen. Dort beginnt dann das alte Spiel: Widerspruch, eigene Abrechung mit aus unserer Sicht angemessenem Preis etc. ...   :wink:


Mit freundlichem Gruss nach Jena
FIREMAN


PS - Dass sich die "Aufmüpfigkeit" gegen diese überzogenen Gaspreise lohnt, zeigt vielleicht folgendes Zitat aus einem Schreiben der Gasanstalt Kaiserslautern an mich:
"... Aufgrund Ihres laufenden Vertragsverhältnisses sind wir ohne Präjudiz mit der Zahlung der für Sie unstrittigen Beträge aus unseren Abschlagsforderungen sowie der Jahresverbrauchsabrechung 2005/2006 bis auf Weiteres einverstanden. ..."
Bis auf eine einzige Zahlungserinnerung (also keine Mahnung!) in weit mehr als einem Jahr zähem "Preisringen", welche nach meinem Veto mit o.g. Zitat auch noch sofort zurückgenommen wurde,  hatte ich kaum "Unannehmlichkeiten", aber noch immer ein zum bezahlbaren Preis warm beheiztes Haus  :D   :roll:

RR-E-ft:
@Fireman

Der Vertrag läuft so lange weiter, bis er durch Kündigung oder Wegfall eines Vertragspartners wirksam beendet wird.

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