Energiepreis-Protest > Vattenfall Berlin
Vattenfall droht mit Stromsperrung
Monaco:
@daniela
Sie haben schon Recht. Meißt wird eine Überzahlung der "alten" Periode mit dem ersten Abschlag der neuen Periode verrechnet. Wenn das auf der Rechnung etc. so angekündigt ist, ist das auch korrekt. Es besteht ja dann auch gewissermaßen Übereinkunft.
Anders verhält es sich aber, wenn ein Versorger Abschläge der neuen Abrechnungsperiode dazu benutzt, um zunächst vermeintliche Altschulden des Kunden zu tilgen.
Oder ein Kunde "strittige" überzahlte Beträge einfach vom ersten Abschlag der neuen Periode einbehält. Obwohl das hier auch oft zu lesen ist, ist das eigentlich nicht korrekt.
Wenn Ihr Versorger allerdings Ihre Altschulden mit den neuen Abschlägen vermischt und gewissermaßen alles in einen Topf schmeißt um dann die Gesamtsumme anzumahnen, dann ist das auch nicht korrekt. Mithin vielleicht Ihre Chance. :wink:
Schauen Sie also nach, wie Sie die Überweisung bezeichnet haben. Steht dort nichts von "Nachzahlung alte Periode", dann sind Sie zumindest argumentiv wieder im Rennen.
Viele Grüße von einem "Nichtberliner"
Monaco.
daniela:
@monaco
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Ich denke, dann habe ich alles richtig gemacht.
Aber vielleicht gehe ich doch nochmal zur Verbraucherzentrale Berlin, da ich zu gerne mal wüßte, wie die Erfahrungen anderer mit Vattenfall sind. Ich finde die wesentlich unangenehmer als die vorherige BEWAG.
Monaco:
@daniela
Der Mutterkonzern sitzt halt in Schweden.
Und da ist es manchmal etwas kühler als in unseren Breiten ... 8)
Freundliche Grüße
Monaco.
RR-E-ft:
@daniela
§ 31 AVBV enthält ein Aufrechnungsverbot, das dem Kunden eine Aufrechnung mit streitigen Beträgen verwehrt.
Wenn gasag Kunden mit Aufrechnungen gewähren lässt, bedeutet dies nicht, dass man damit gegenüber Vattenfall auf der richtigen Seite wäre.
Was bereits bezahlt wurde- wenn auch unter Vorbehalt - muss deshalb zurück geklagt werden, wenn es nicht freiwillig zurück gezahlt wird.
Eine freiwillige Rückzahlung steht wohl nicht zu erwarten. Dann bleibt nach der geltenden Rechtslage nur die Rückforderungsklage.
eislud:
@RR-E-ft
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Was bereits bezahlt wurde- wenn auch unter Vorbehalt - muss deshalb zurück geklagt werden, wenn es nicht freiwillig zurück gezahlt wird.
--- Ende Zitat ---
Das gilt aber doch nur für eine verbindliche Jahresabrechnung, wie es hier bei @daniela der Fall ist.
Hätte man anstatt einer Nachforderung für eine Jahresabrechnung, eine Nachforderung von bisher wegen Unbilligkeit zurückbehaltenen Abschlagszahlungen gezahlt, sollte es doch völlig legitim sein, sich diesen Betrag über eine Kürzung der nächsten Abschlagszahlung zurückzuholen.
Alternativ sollte man sich diesen Betrag aber auf jedenfall über eine entsprechende Kürzung der nächsten Jahresendabrechnung zurückholen können.
Oder sehe ich das falsch?
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