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Autor Thema: wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)  (Gelesen 23496 mal)

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Offline minimin

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« am: 25. November 2006, 13:44:13 »
Hallo,
die Regionalgas Euskirchen hat Mitte November die "Senkung" ihres Arbeitspreises zum 01.01.07 verkündet.

Bisher habe ich auf Erhöhungen stets mit Einwand der Unbilligkeit und Zahlungsverweigerung reagiert. Nun bin ich etwas ratlos, wie ich mich verhalten soll.

Soll ich wie bisher gem. Musterschreiben der Preisänderung widersprechen und gegen die Energiepreisforderung weiterhin
den Unbilligkeitseinwand erheben (wenn ja, welche Argumentation ist sachlich die Beste ?) oder ist es für das ganze Verfahren unschädlich, wenn ich überhaupt nicht reagiere ?

Offline RR-E-ft

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #1 am: 25. November 2006, 14:58:48 »
@minimin

Man sollte auch die neuen Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig rügen.

Zum einen hatte man die erhöhten Preise zuvor schon als unbillig gerügt. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Preissenkung weit genug ging, ob nicht etwa gesunkene Bezugskosten und Netzentgelte nur zum Teil weitergegeben wurden und zudem die neuen Preise nicht nur einen angemessenen Gewinnanteil enthalten.

Eine entsprechende Überprüfung ist nur möglich, wenn die gesamte Kosten- und Gewinnkalkulation jeweils vor und nach den Preisänderungen offen gelegt werden, so dass Veränderungen bei den Einzelpositionen, aus denen sich der Gaspreis zusammensetzt, prüffähig nachvollzogen werden können.

Es besteht eben keinerlei Gewähr dafür, dass etwa der gesenkte Preis der Billigkeit entspricht.

Nach der Offenlegung ist vor der Offenlegung....

Wer die Erhöhungen nicht mitgemacht hat, ist im übrigen auf die Senkung nicht angeweisen, sondern verfährt weiter wie bisher.

Offline Rob

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #2 am: 29. November 2006, 10:51:21 »
Hallo,
im Musterschreiben wird die Formulierung:
"...Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise..." verwendet.
Was ist richtig , Satz 2 oder Satz 1, wie Sie es sagen?
Ist die Formulierung "... künftig mitgeteilte..." nicht ausreichend für zukünftige  Änderungen?

mfG Rob[/i]

Offline Cremer

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #3 am: 29. November 2006, 15:38:42 »
@Rob,

was Herr Fricke geschrieben hat (satz 1).
MFG
Gerd Cremer
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Offline Monaco

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #4 am: 29. November 2006, 20:51:10 »
@RR-E-ft:

"Nach der Offenlegung ist vor der Offenlegung ..."

Nicht unbedingt.

Folgende Konstellation:
Sondervertragskunde unterschreibt Vertrag mit transparenter und damit wirksamer Preisgleitklausel!

Voraussetzung allerdings: Der zuerst vereinbarte Preis entspricht der Billigkeit.

Also:

Wenn kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, auch keine (erneute) Offenlegung der Kalkulation erforderlich!

Eine schöne heile Welt. Vielleicht zu schön um wahr zu sein (werden)!


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline superhaase

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #5 am: 30. November 2006, 08:49:43 »
@Monaco:
Was Du beschreibst ist der angestrebte Zustand der Gas- und Strommärkte. Bisher ist das in keiner Weise in Sichtweite. Leider.
Außerdem kann es zwar eine transparente Preisgleitklausel geben, die aber nicht die gesamte Kostenkalkulation des Versorgers berücksichtigt, sondern z.B. nur auf einige Faktoren wie Einkaufspreise und Lohnentwicklung abhebt. Dann kann eine Billigkeitskontrolle durch Kalkulationsoffenlegung doch nötig werden, wenn zu vermuten ist, dass der Versorger an anderer Stelle hohe Einsparungen erzielt hat.
Eine Preisgleitklausel, die eine Billigkeitskontrolle vollkommen überflüssig macht, müsste selbst schon die gesamte Kalkulation des Versorgers umfassen, und käme daher bei ihrer Anwendung und der erforderlichen Datenangabe bei der Begründung der Preisänderung einer Offenlegung gleich. Eine solche Klausel wäre wohl kaum zu formulieren - sie käme der von allen Naturwissenschaftlern gesuchten Weltformel gleich.  :lol:
ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Monaco

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #6 am: 30. November 2006, 12:01:57 »
@superhaase

Da haben Sie natürlich in gewisser Weise recht.

Allerdings würde das im übertragenen Sinne auch bedeuten, es wäre beinahe unmöglich, eine einigermaßen Vollkommene und damit wirksame Preisformel zu entwickeln. Bei einem funktionierenden Wettbewerb bräuchte man diese auch gar nicht.

Wenn es aber keine wirksame Preisgleitklausel geben kann, dann dürfte es doch zumindest theoretisch auch keine Sonderverträge geben, die hierauf aufbauen.

Damit zurück zum Allgemeinen Tarif, der auch ohne Preisklausel auskommt.

Und hier ist nach der Offenlegung wieder vor der Offenlegung - nur um den Kreis wieder zu schließen.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline superhaase

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #7 am: 30. November 2006, 12:08:46 »
Ich wollte nicht sagen, dass es keine wirksamen Preisgleitklauseln geben kann.
Die kann es schon geben, auch in relativ einfacher Form, indem sie nur einige wenige Faktoren berücksichtigen. Allerdings erübrigen sie dann nicht eine Billigkeitskontrolle nach §315BGB. Das sehen auch viele (noch nicht alle) Juristen so.
Das wollte ich vorhin sagen.
In einem funktionierenden Wettbewerb wäre eine solche Überprüfung der Billigkeit des Preises allerdings selten erforderlich.
ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #8 am: 30. November 2006, 18:06:08 »
@superhaase

Exakt so ist es.

@Monaco

Sonderverträge sind nicht verboten, etwa Fixpreisverträge.
Die meisten Sonderverträge erweisen sich gem. §§ 307, 306 BGB wohl als solche.

Nicht schlimm, für den Verbraucher.

Offline fobie

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #9 am: 30. November 2006, 22:02:07 »
Puhhhhhhhhhh

Ihr macht es einem aber auch nicht leicht. Habe gerade die Akten meines GVU fertig sortiert und abgeheftet, da fällt mir doch glatt auch die neue Preisliste zum 01.01.07 in die Hände. Und dort steht auch was von sinkenden Einkaufspreisen....aber auch steigender Mwst. (ach nee? Echt? Wusste ich gar nicht  :lol:  :lol:  :lol: ) .

Selbst nach dieser Preissenkung ist der Preis immer noch höher als der von mir akzeptierte ( Einspruch! Mahnung.. ...) .

Also wenn ich Euch richtig verstehe, sollte ich noch schnell nen Widerspruch gegen die Preissenkung machen und klarstellen, daß ich die Erhöhung und die Senkung nicht billige!

Oder reicht eine Korrektur der nächsten Jahrerechnung im nächsten Jahr?

Offline superhaase

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« Antwort #10 am: 01. Dezember 2006, 08:04:42 »
lies doch oben!
8) solar power rules

Offline fobie

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #11 am: 01. Dezember 2006, 09:28:16 »
@superhaase

´tschuldigung, daß ich noch mal nachgefragt habe. Aber ich als Jura-Laie und  Neu-Gasrebell möchte auch nix falsch machen.  

Aber Danke nochmal für die ganze Arbeit aller hier im Forum, die uns "Dummies" bei der schwierigen Bergtour (s. RR-E-ft) helfen.

Viele Grüße

Offline Cremer

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #12 am: 01. Dezember 2006, 12:57:54 »
@fobie,

ist doch o.k. :wink:
MFG
Gerd Cremer
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Offline MartinS

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #13 am: 12. Dezember 2006, 14:31:17 »
Hallo!

Ich war soeben auch auf der Suche nach der im Betreff angesprochenen Frage. Es ist halt immer vorteilhaft, vorab die "Suche" zu nutzen, um doppelte Einträge zu vermeiden.  :wink:

Eine Frage stellt sich mir aber noch:
Reicht bei der Antwort auf die Senkung eine kurze Formulierung aus oder muss es wieder ein kompletter Musterbrief sein?
Ich würde jetzt sinngemäß schreiben, dass ich auch die neuen Preise insgesamt gemäß § 315 Abs. 3 S. 1 BGB als unbillig rüge und den Energieversorger weiterhin auffordere, mir die Billigkeit seiner Preise durch prüffähige Offenlegung seiner Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.

Grüße

MartinS

Offline Cremer

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #14 am: 12. Dezember 2006, 15:39:16 »
@MartinS,

ich halte es für angebracht, "gebetsmühlenhaft" alles zu widerholen, um bei einer eventuellen späteren grichtlichen Auseinandersetzung keine Angriffsfläche zu bieten.
MFG
Gerd Cremer
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