@minimin
Man sollte auch die neuen Preise insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig rügen.
Zum einen hatte man die erhöhten Preise zuvor schon als unbillig gerügt. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Preissenkung weit genug ging, ob nicht etwa gesunkene Bezugskosten und Netzentgelte nur zum Teil weitergegeben wurden und zudem die neuen Preise nicht nur einen angemessenen Gewinnanteil enthalten.
Eine entsprechende Überprüfung ist nur möglich, wenn die gesamte Kosten- und Gewinnkalkulation jeweils vor und nach den Preisänderungen offen gelegt werden, so dass Veränderungen bei den Einzelpositionen, aus denen sich der Gaspreis zusammensetzt, prüffähig nachvollzogen werden können.
Es besteht eben keinerlei Gewähr dafür, dass etwa der gesenkte Preis der Billigkeit entspricht.
Nach der Offenlegung ist vor der Offenlegung....
Wer die Erhöhungen nicht mitgemacht hat, ist im übrigen auf die Senkung nicht angeweisen, sondern verfährt weiter wie bisher.