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Autor Thema: wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)  (Gelesen 23005 mal)

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Offline Lime

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #15 am: 29. Dezember 2006, 13:06:39 »
:oops:
Bin immer noch einigermaßen verwirrt. Ich habe also den Musterbrief verwendet, in dem nur der § 315 BGB zitiert wird. Von Details wie Satz 1 oder Satz 2 kann man dort nichts finden. Habe ich damit einen Fehler begangen?
Wenn ich den Ausführungen hier richtig folge - auch ich habe einen "Senkungsbescheid" erhalten - muss ich nun auf diesen reagieren, indem ich die nochmals einen kompletten "Musterbrief" an die Gaswerke schreibe?
 :? Sollte ich meinen alten Brief korrigieren und gleichzeitig der aktuellen Preissenkung entgegentreten, indem ich noch einmal den Musterbrief einsende?
@ Cremer
Warum ist hier im vorliegenden Fall "Satz 1" richtig und nicht wie im Musterbrief Satz 2! Oder ist Satz 1 nur im vorliegenden Senkungsfall richtig?

Mit freundlichen Grüßen

Lime

Offline RR-E-ft

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #16 am: 29. Dezember 2006, 15:00:31 »
@Lime

Man sollte auch die neu einseitig festgelegten Preise insgesamt, bestehend aus Grund- aund Arbeitspreis, als unbillig rügen und sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die völlige Unverbindlichkeit berufen und den Nachweis der Billigkeit fordern.

Wer danach seine Zahlungen nicht konsequent bis zum Billigkeitsnachweis durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Preiskalkulation - also bis auf weiteres - völlig einstellen möchte, sollte jedenfalls schriftlich mitteilen, dass er nur auf der Preisbasis August 2004 weiterhin Abschläge und Rechnungsbeträge weiter leistet,  jedoch lediglich unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und Rückforderung .

Geschuldet ist von Tarifkunden in der Grundversorgung danach jedoch eigentlich bis auf weiteres gar nichts (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV).

Sondervertragskunden schulden nach einer Auffassung jedoch jedenfalls den Anfangspreis, wie er bei Vertragsabschluss einmal vereinbart wurde.

Ob das nun der "ganze Musterbrief" ist oder ob die Zeilen auch auf einen kleineren Zettel Platz finden, vermag ich nicht zu beurteilen.

Wenn man damit überfordert ist, versuche man es ggf. mit einem "Schutzbrief".

Persönlich halte ich es sowieso für angebracht, die Sache von Anfang an in die Hände eines Anwaltes zu legen, der die jeweiligen Besonderheiten im Einzelfall ausloten kann. Bei "Musterbriefen" handelt es sich aufgrund der Natur der Sache demgegenüber um "Grobschnitzwerk".

Zitat
Warum ist hier im vorliegenden Fall "Satz 1" richtig und nicht wie im Musterbrief Satz 2! Oder ist Satz 1 nur im vorliegenden Senkungsfall richtig?


Wenn man den § 315 Abs. 3 BGB mehrmals laut und mit übertriebener Betonung liest, sollte man selbst merken, auf welchen Satz es ankommt. Die Worte "nur" und "wenn" sollte man sich dabei zuvor fett unterstreichen. :wink:

Offline 3s

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #17 am: 13. Januar 2007, 22:23:36 »
Wenn auf die Preisbasis 2004 abgestellt wird, da waren ja 16% MwSt.
fällig, bedeutet dies dann, ab 1.1.2007 Nettopreise aus 2004 plus 19% MwSt. akzeptiert ?

Offline Cremer

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #18 am: 14. Januar 2007, 16:18:51 »
@3s,

nein.

War bereits hier mehrfach besprochewn worden.

Die Leistung wurde in 2004 bis 2006 mit 16 % erbracht. Deshalb werden auch diese zugrunde gelegt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline 3s

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #19 am: 23. Januar 2007, 16:37:44 »
Zitat von: \"Cremer\"
@3s,

nein.

War bereits hier mehrfach besprochewn worden.

Die Leistung wurde in 2004 bis 2006 mit 16 % erbracht. Deshalb werden auch diese zugrunde gelegt.


Ich meinte nicht die Leistungen von 2004 bis 2006. Die Frage bezieht sich auf die zukünftigen Lieferungen ab 2007.

Deswegen Preisbasis 2004 Netto plus gesetzliche Mwst. 19% für zukünftige Lieferungen in 2007 ?
Oder Bruttopreis 2004 als Preisbasis auch für Leistungen in 2007 ff., egal wie hoch die MwSt ist ? Bei Erhöhung der MwSt wäre dies implizit eine Senkung des Nettopreises.

Offline pg03

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #20 am: 23. Januar 2007, 17:22:10 »
Hallo,

meine Frage geht in die gleiche Richtung wie der Ursprung dieses Beitrages. Ich habe nur das Problem, dass ich (ich ärgere mich sehr darüber) bisher erst der letzten Preiserhöhung von Rheinenergie widersprochen habe. Ich habe jetzt die Sorge, bei sinkenden Preisen auf einem viel zu hohen Niveau "hängen" zu bleiben.
Frage: Kann ich meine Rechnung (sie haben meinen Widerspruch einfach ignoriert) jetzt kürzen und eine voraussichtliche Preissenkung dann mitnehmen, falls der neue Preis unter dem Ursprungspreis landet??

VG
pg03

Offline Cremer

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wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
« Antwort #21 am: 23. Januar 2007, 21:38:30 »
@3s,

logisch weitergedacht:

Energiebezug in 2007 wird mit 19% versteuert, also Nettopreise Sep. 2004 plus 19%

@Pg03,

Preissenkungen in Prozent werden mitgenommen.
MFG
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Offline eislud

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« Antwort #22 am: 24. Januar 2007, 21:03:31 »

Offline RR-E-ft

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« Antwort #23 am: 24. Januar 2007, 21:10:10 »
@Cremer

Zitat
Preissenkungen in Prozent werden mitgenommen.


Rechnen wir jetzt wieder mit Prozenten?

Ich würde Preissenkungen in Geldbeträgen mitnehmen.

Offline Cremer

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« Antwort #24 am: 24. Januar 2007, 23:31:41 »
@Fricke,

ist ja auch richtig, wenn die angegeben wird, bzw. der neue Preis/kWh.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Monaco

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« Antwort #25 am: 16. Februar 2007, 13:35:57 »
Theoretische - aber durchaus mögliche - Frage (Konstellation):

Ein Kunde hat am Jahresende 2005 einen Vertrag mit einem Arbeitspreis von (angenommen) 5,00 C/kwh unterschrieben. Danach wurde der Preis auf 5,20 C/kWh und auf 5,40 C/kWh erhöht, wogegen er nach §307 Widerspruch eingelegt hatte. Nun wird sein Preis auf 4,90 /kWh gesenkt. Sein Einspruch wegen intransparenz der Preisklausel trifft Ihn nun gewissermaßen (auch) selbst. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass Preisanpassungen dann akzeptiert werden, wenn ihnen nicht widersprochen wird, ist die Situation jetzt doch einigermaßen kompliziert, wobei es in diesem Zusammenhang zudem fraglich ist, ob eine Billigkeitsprüfung nach §315 BGB überhaupt gegeben ist.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco

Offline RR-E-ft

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« Antwort #26 am: 16. Februar 2007, 16:31:52 »
@Monaco

Man darf keinem Zirkelschluss unterliegen.

Ganz einfach:

Wo der Versorger zu Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis nicht berechtigt war, ist der Kunde nicht darauf angewiesen, dass die Preise in Anwendung einer Klausel gesenkt werden. Logisch, oder?

Deshalb kann sich der Verbraucher gar nicht selbst "in´s Bein schießen".

Ist die erstmalige Preisänderung nach Abschluss eines Sondevertrages eine Preissenkung, könnte der Verbraucher derart reagieren, dass er erklärt, das Angebot zur Vereinbarung des niedrigeren Preises anzunehmen (Einigung), womit dann nur noch dieser Preis gelten kann, da einseitige Preiserhöhungen weiterhin ausgeschlossen sind.
 :wink:

Offline Monaco

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« Antwort #27 am: 17. Februar 2007, 13:52:10 »
@RR-E-ft

das würde ja bei näherer Betrachtung bedeuten, dass ein Kunde - ich mache das am besten wieder an einem Beispiel fest - nur den Preiserhöhungen widerspricht, die Preissenkungen aber akzeptiert.

Beispiel:

Vertragsschluss 2004 zum Preis von 4,00 C/kWh
Preiserhöhung 2005 um 1,00 C/kWh auf 5,00 C/kWh - Widerspruch
Preiserhöhung 2006 um 0,50 C/kWh auf 5,50 C/kWh - Widerspruch
Preissenkung 2007 um 0,50 C/kWh auf 5,00 C/kWh - akzeptiert

Auf Grund der beiden Widersprochenen Preiserhöhungen steht der "Basispreis" noch immer bei 4,00 C/kWh und würde bei einer akzeptierten Senkung von 0,50 C/kWh nunmehr 3,50 C/kWh lauten.

Sonst würde alles auf einen "Gesamtpreis" hinauslaufen und man würde diesen bei jeder Preissenkung - wenn es nicht die erstmalige war -akzeptieren, auch wenn die Basis inzwischen höher ist als der Anfangspreis.

Beide Varianten überzeugen dann doch nicht vollends.

Denn wenn nach meinem ersten Beispiel irgendwann einmal ein Preis von 3,90 C/kWh zustande kommt und man diesen akzeptiert, unterwirft man sich ja nachträglich, vielleicht auch rückwirkend,  wieder dem gesamten Preisbildungsmechanismus.

Es ist wohl doch etwas komplizierter oder ich verstehe es halt noch immer nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline hajue

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« Antwort #28 am: 20. Februar 2007, 15:34:32 »
Hallo,

habe mich, nachdem ich das Thema gelesen habe, hier angemeldet. Helau! :wink:

Nun zu meiner Überlegung:
Habe allen Preiserhöhungen gemäß Musterbrief widersprochen und eine Erhöhung nach billigem Ermessen um jeweils 2% zustimmt. Die Jahresabrechnungen habe ich entsprechend korrigiert (was aber von Erdgas Südsachsen ignoriert wird).

Jetzt kommt die Ankündigung der Preissenkung um 0,41 Cent/kWh, also um ca. 7,6% zum 01.04.2007.

Liege ich mit meiner Auffassung falsch, wenn ich per Musterbrief die letzte von mir genehmigte Erhöhung um 2%, auf Grund der Preissenkung, nun wieder zurücknehme?
Wie oben im Beitrag beschrieben, führt doch eine Senkung um den vollen Betrag (7,6%) zu einem Preis, der niedriger ist, als der von mir zuletzt genehmigte vor der letzten Erhöhung!?

Falls irgendwo eine Empfehlung/Musterbrief für genau diesen Fall auftaucht, wäre ich für einen Hinweis sehr dankbar!

Und sorry an die Experten hier, falls sich meine Frage in gewisser Weise mit bereits gestellten ähnelt!
Aber, wie von Monaco geäußert, habe auch ich noch keine ausreichende Antwort gefunden.

MFG hajue

Offline Cremer

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« Antwort #29 am: 20. Februar 2007, 21:48:10 »
@hajue,

ab wann haben Sie welchen Preisen widersprochen?

Haben Sie sich auf Preise von 2005 berufen? Dann liegt dieser doch noch unter dem der jetzigen Absenkung

2% Zuschalga haben wir schon lange nicht mehr akzeptiert.

Lesen Sie sich bitte hier in den Threads ein und nutzen die Suchfunktion.
MFG
Gerd Cremer
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