@Lime
Man sollte auch die neu einseitig festgelegten Preise insgesamt, bestehend aus Grund- aund Arbeitspreis, als unbillig rügen und sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die völlige Unverbindlichkeit berufen und den Nachweis der Billigkeit fordern.
Wer danach seine Zahlungen nicht konsequent bis zum Billigkeitsnachweis durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Preiskalkulation - also bis auf weiteres - völlig einstellen möchte, sollte jedenfalls schriftlich mitteilen, dass er
nur auf der Preisbasis August 2004 weiterhin Abschläge und Rechnungsbeträge weiter leistet,
jedoch lediglich unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und Rückforderung .
Geschuldet ist von Tarifkunden in der Grundversorgung danach jedoch eigentlich bis auf weiteres gar nichts (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV).
Sondervertragskunden schulden nach einer Auffassung jedoch jedenfalls den Anfangspreis, wie er
bei Vertragsabschluss einmal vereinbart wurde.
Ob das nun der "ganze Musterbrief" ist oder ob die Zeilen auch auf einen kleineren Zettel Platz finden, vermag ich nicht zu beurteilen.
Wenn man damit überfordert ist, versuche man es ggf. mit einem "Schutzbrief".
Persönlich halte ich es sowieso für angebracht, die Sache von Anfang an in die Hände eines Anwaltes zu legen, der die jeweiligen Besonderheiten im Einzelfall ausloten kann. Bei "Musterbriefen" handelt es sich aufgrund der Natur der Sache demgegenüber um "Grobschnitzwerk".
Warum ist hier im vorliegenden Fall "Satz 1" richtig und nicht wie im Musterbrief Satz 2! Oder ist Satz 1 nur im vorliegenden Senkungsfall richtig?
Wenn man den § 315 Abs. 3 BGB mehrmals
laut und mit übertriebener Betonung liest, sollte man selbst merken, auf welchen Satz es ankommt. Die Worte "
nur" und "
wenn" sollte man sich dabei zuvor
fett unterstreichen. :wink: