Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
wie auf Gaspreis\"senkung\" reagieren (bei Widerspruch)
superhaase:
@Monaco:
Was Du beschreibst ist der angestrebte Zustand der Gas- und Strommärkte. Bisher ist das in keiner Weise in Sichtweite. Leider.
Außerdem kann es zwar eine transparente Preisgleitklausel geben, die aber nicht die gesamte Kostenkalkulation des Versorgers berücksichtigt, sondern z.B. nur auf einige Faktoren wie Einkaufspreise und Lohnentwicklung abhebt. Dann kann eine Billigkeitskontrolle durch Kalkulationsoffenlegung doch nötig werden, wenn zu vermuten ist, dass der Versorger an anderer Stelle hohe Einsparungen erzielt hat.
Eine Preisgleitklausel, die eine Billigkeitskontrolle vollkommen überflüssig macht, müsste selbst schon die gesamte Kalkulation des Versorgers umfassen, und käme daher bei ihrer Anwendung und der erforderlichen Datenangabe bei der Begründung der Preisänderung einer Offenlegung gleich. Eine solche Klausel wäre wohl kaum zu formulieren - sie käme der von allen Naturwissenschaftlern gesuchten Weltformel gleich. :lol:
ciao,
sh
Monaco:
@superhaase
Da haben Sie natürlich in gewisser Weise recht.
Allerdings würde das im übertragenen Sinne auch bedeuten, es wäre beinahe unmöglich, eine einigermaßen Vollkommene und damit wirksame Preisformel zu entwickeln. Bei einem funktionierenden Wettbewerb bräuchte man diese auch gar nicht.
Wenn es aber keine wirksame Preisgleitklausel geben kann, dann dürfte es doch zumindest theoretisch auch keine Sonderverträge geben, die hierauf aufbauen.
Damit zurück zum Allgemeinen Tarif, der auch ohne Preisklausel auskommt.
Und hier ist nach der Offenlegung wieder vor der Offenlegung - nur um den Kreis wieder zu schließen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
superhaase:
Ich wollte nicht sagen, dass es keine wirksamen Preisgleitklauseln geben kann.
Die kann es schon geben, auch in relativ einfacher Form, indem sie nur einige wenige Faktoren berücksichtigen. Allerdings erübrigen sie dann nicht eine Billigkeitskontrolle nach §315BGB. Das sehen auch viele (noch nicht alle) Juristen so.
Das wollte ich vorhin sagen.
In einem funktionierenden Wettbewerb wäre eine solche Überprüfung der Billigkeit des Preises allerdings selten erforderlich.
ciao,
sh
RR-E-ft:
@superhaase
Exakt so ist es.
@Monaco
Sonderverträge sind nicht verboten, etwa Fixpreisverträge.
Die meisten Sonderverträge erweisen sich gem. §§ 307, 306 BGB wohl als solche.
Nicht schlimm, für den Verbraucher.
fobie:
Puhhhhhhhhhh
Ihr macht es einem aber auch nicht leicht. Habe gerade die Akten meines GVU fertig sortiert und abgeheftet, da fällt mir doch glatt auch die neue Preisliste zum 01.01.07 in die Hände. Und dort steht auch was von sinkenden Einkaufspreisen....aber auch steigender Mwst. (ach nee? Echt? Wusste ich gar nicht :lol: :lol: :lol: ) .
Selbst nach dieser Preissenkung ist der Preis immer noch höher als der von mir akzeptierte ( Einspruch! Mahnung.. ...) .
Also wenn ich Euch richtig verstehe, sollte ich noch schnell nen Widerspruch gegen die Preissenkung machen und klarstellen, daß ich die Erhöhung und die Senkung nicht billige!
Oder reicht eine Korrektur der nächsten Jahrerechnung im nächsten Jahr?
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln