Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: neue Bedingungen??  (Gelesen 23072 mal)

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Offline biene

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neue Bedingungen??
« am: 20. November 2006, 11:58:01 »
In der Zeitung war eine Riesenanzeige der EWE - über "ergänzende Bedingungen ab 2007

www.ewe.de/download/pdf/Erg_Bedingungen.pdf ( hier ein wichtiger Teil!)

diejenigen, die aber Widerspruch gemacht haben, müssen ja keine Mahngebühren usw. bezahlen -

Was machen solche Betroffenen, wenn plötzlich bei denen von der EWE einer "auftaucht" und lt. Bedingungen dann 15 € abkassieren würde?

Ich hab das Gefühl, dass die Leute damit wieder unsicherer werden - oder?


Ist das auch bei anderen Anbietern inzwischen veröffentlicht worden?

Biene

Offline RR-E-ft

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neue Bedingungen??
« Antwort #1 am: 20. November 2006, 12:16:25 »
@Biene

Man kann sich ggf. selbst "Allgemeine Bedingungen" der eigenen  Familie neben die Hauseingangstür pinnen, wonach unerwünschte, nicht ausdrücklich vereinbarte Besuche von Unternehmensvertretern mit 70 EUR zu Buche schlagen. Es sollte klar geregelt sein, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Betätigung des Klingelknopfes oder Klopfen an der Tür oder lautem Rufen nach dem Wohnungsinhaber als akzeptiert gelten, bei Widerspruch gegen diese zugleich ein Hausverbot als erteilt gilt. Weiter sollte geregelt sein, dass der Betrag sofort zur Zahlung fällig wird und in bar gegen Quittung bereit zu halten ist und abkassiert wird, bevor das eigentliche Gespräch mit den Familienmitgliedern begonnen werden darf.

Schon sollte sich das Thema erledigt haben.  :D

In jedem Falle werden besuchswillige Vertreter von Unternehmen dadurch wohl wieder ganz schön verunsichert - oder?

Auch wenn die neuen Bedingungen bereits  mit öffentlicher Bekanntgabe (wie der Thesenanschlag Luthers: auf einem Zettel an der Haustür) wirksam werden, sollte man ggf. zusätzlich an eine Veröffentlichung auch auf der eigenen  Internetseite denken....

Was dem einen recht ist, muss dem anderen billig sein.


Nicht vergessen, einen Quittungsblock parat zu halten.

Man kann seine eigenen neuen Bedingungen auch schon den Unternehmen zuschicken, von denen man ggf. unerwünschten Besuch erwartet.

Offline jroettges

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« Antwort #2 am: 20. November 2006, 14:29:35 »
@Fricke
Gute Schmunzelidee!

Aber im Ernst. Was treibt die EWE denn da. Sie setzt die Gas- und StromGVV in den eigenen ergänzenden Bestimmungen um. Dabei erwähnt sie nicht, dass das alles nur für Kunden der Grund- und der Ersatzversorgung gilt.

Es steht aber auch nicht drin, dass die EWE ihre Bestimmungen "sinngemäß" auf die Sondervertragskunden anwenden will.

Wie will sie das aber für die Kunden außerhalb der Grund- und der Ersatzversorgung regeln und wie will sie diese neuen Bestimmungen dann zum Bestandteil geltender Vertäge machen?

Da ist Funkstille und eine seltsame Ratlosigkeit zu spüren.

Nun die Frage an die Auguren: Gibt es schon Anzeichen oder gar Entwürfe für Verordnungen nach EnWG §41 Satz 2, also für die Vertragsverhältnisse außerhalb der Grund- und der Ersatzversorgung?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #3 am: 20. November 2006, 14:37:01 »
@jroettges

Die Unternehmen bezahlen ihre eigenen Juristen schon sehr gut, externe noch viel besser. Deshalb sollte man diesen auch die Arbeit überlassen und sich nicht deren Kopf zerbrechen. Hinterher wird man schon merken, was Gerichte dazu sagen, wie diese das Arbeitsergebnis der Kollegen beurteilen.

Offline Cremer

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« Antwort #4 am: 20. November 2006, 15:28:15 »
@jroettges,

private Sondervertragskunden sind im Sinne § 3 Nr. 22 des EnWG Haushaltsverbraucher (Letztverbraucher). Für diese gelten die StromGVV und GasGVV
MFG
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #5 am: 20. November 2006, 15:35:59 »
@Cremer

"Es ist des Menschen Recht auf Erden, recht zu haben und Jurist zu werden"(Wenzel):

Für Sondervertragskunden gelten die GVV gerade nicht, vgl. nur § 1 GVV.

Für Verordnungen zu Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung  nach § 41 EnWG gibt es in § 41 Abs. 2 EnWG eine eigene, gesonderte Ermächtigungsgrundlage, von der bisher kein Gebrauch gemacht wurde.

Offline Cremer

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« Antwort #6 am: 20. November 2006, 16:03:56 »
@Fricke,

nun steht aber in §  3 Nr. 22 auch das Wort "Haushaltskunden" :?:

Weiter steht auch "Letztverbraucher,...." :shock:
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Offline jroettges

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« Antwort #7 am: 20. November 2006, 16:24:45 »
@Cremer
Diese Begriffsbestimmung des "Haushaltskunden" in EnWG §3 Satz 22 könnte doch auch lediglich die Abgrenzung zum "gewerblichen" Kunden ziehen.

Etwa so : Wenn ein Kunde nicht mehr als 10000 KWh seines Bezugs für gewerbliche Nutzungen verbrät, bleibt er trotzdem ein Haushaltskunde.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 20. November 2006, 16:43:13 »
@Cremer

Na so etwas.

Es gibt eben immer auch Zeitgenossen, die recht haben wollen, ohne zuvor Jurist geworden zu sein und die deshalb nichts von der juristischen Methodenlehre wissen.

Bei Letztverbrauchern unterscheidet man zwischen Haushaltskunden und Kunden, die keine Haushaltskunden sind.

Haushaltskunden können entweder vertraglich  im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden oder mangels Vertragsverhältnisses im Rahmen einer Ersatzversorgung.

Daneben besteht die Möglichkeit der vertraglichen Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und Ersatzbelieferung, nämlich nach § 41 EnWG.

Ist eigentlich gar nicht so schwer, weil im Gesetzestext klar formuliert.

Der Anwendungsbereich der GVV wiederum ist in § 1 GVV klar bestimmt und abgegrenzt.

Demnach gelten die Verordnungen nur für Haushaltskunden in der Grundversorgung und darüber hinaus für Letztverbraucher in der Ersatzversorgung gem. §§ 36, 38 EnWG.

Ausdrücklich ausgenommen sind mithin Energielieferungsverträge gem. § 41 EnWG, vgl. nur § 41 Abs. 1 EnWG.

Am besten greift man auf die Erfahrungen aus der mathematischen Mengenlehre zurück (Schnittmengen usw.).

Es besteht aber wohl keine Notwendigkeit, das Thema noch weiter zu diskutieren.

Ggf. eines der vielen Seminare zum Thema buchen und sich auf den neuesten Stand bringen.

Offline uwes

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« Antwort #9 am: 20. November 2006, 18:48:18 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Der Anwendungsbereich der GVV wiederum ist in § 1 GVV klar bestimmt und abgegrenzt.
Demnach gelten die Verordnungen nur für Haushaltskunden in der Grundversorgung und darüber hinaus für Letztverbraucher in der Ersatzversorgung gem. §§ 36, 38 EnWG.

Ausdrücklich ausgenommen sind mithin Energielieferungsverträge gem. § 41 EnWG, vgl. nur § 41 Abs. 1 EnWG.


Kurz, knapp, richtig. So ist es. Andere Auffassungen sind nicht einmal ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline uwes

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« Antwort #10 am: 21. November 2006, 16:29:02 »
Kleine Ergänzung:

Soweit für mich ersichtlich, hat die EWE mit den Bedingungen das "Recht" eingeführt, "Zwischenablesungen" durchzuführen.
Ich erinnere an diesen Thread:
19 % Umsatzsteuer auch auf Energielieferungen aus 2006

Da war doch was mit der MwSt?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline LuScha

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« Antwort #11 am: 03. Januar 2007, 10:45:52 »
Ist das auch bei anderen Anbietern inzwischen veröffentlicht worden?
Anzeige im Stader Tageblatt vom 30.12.06 von den Stadtwerken Buxtehude (übrigens auch ganzseitig):
Zahlungsverzug - a)für schriftliche Mahnung 3,20 €, b) für die persönliche Vorsprache eines Beauftragten von den Stadwerken 15,00€
Wenn andere Versorger nun auch mit neuen GVV-Bestimmungen kommen, kann man ja zum "billigsten" wechseln  :lol:
@alle
Aber mal ernsthaft: Was könnte man/frau denn realistisch tun (außer seine persönlichen Luther-Thesen an die Haustür nageln)?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 03. Januar 2007, 12:25:48 »
@LuScha

Für denjenigen, der sich selbst nicht im Verzug befindet, stellt sich das Problem doch gar nicht, oder?

Zudem wird es ggf. an der wirksamen Einbeziehung solcher AGB in das eigene Vertragsverhältnis mangeln, vgl. §§ 305 ff. BGB.

Offline Cremer

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« Antwort #13 am: 03. Januar 2007, 13:23:41 »
@LuScha,

Mit den eigenen Thesen an die Haustür nageln, liegen sie garnicht sio falsch.

Hier die meinigen, die seit 2 Monaten an der Haustür hängen  :wink:


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Familie Cremer (AB-C)


§ 1

(1) Grundsätzlich sind Besuche von Unternehmens-, Firmen- oder Be-hördenvertretern unerwünscht.

(2) Unerwünschte, nicht ausdrücklich vorher schriftlich vereinbarte Besuche von Unternehmens- Firmen- oder Behördenvertretern jeglicher Art werden mit 70 € pro Besuch geahndet.



§ 2

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Betätigung des Klingelknopfes oder Klopfen an der Tür (Türklopfer) oder lautem Rufen nach den Wohnungsinhabern voll inhaltlich anerkannt.

(2) Bei Widerspruch des Besuchers gegen diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen gilt zugleich ein Hausverbot als erteilt.



§ 3

(1)   Der Betrag wird sofort zur Zahlung fällig und ist in bar gegen Quittung zu entrichten. Eine Quittungsvorlage ist vom Besucher vorzuhalten.

(2)    Der Betrag wird sofort kassiert, bevor das eigentliche Gespräch mit den Familienmitgliedern begonnen werden darf.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Cremer

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« Antwort #14 am: 03. Januar 2007, 13:50:33 »
@Fricke,

Gerade erreicht mich von einem unserer Mitglieder ein Fax mit der Nachricht von seinem Lieferanten für Eletrowärmeanwendung, die EWR, im Anschreiben wie folgt:

"Das neue EnWG ist für uns Anlass, daran angepasste Verträge mit unseren Kunden abzuschließen. Den laufenden Vertrag kündigen wir daher zum Jahresende. Bitte schicken Sie uns das vorbereitete Formular unterschrieben bis zum 30.nov. zurück."  

wörtlich aus dem Vertragstext:

Lieferung, Abnahme und preise
gemäß § 36 Abs. 1 EnWG, den allg. Geschäftsbedingungen Strom und der umseitigen "Lieferbedingungen Speicheranlagen" beauftragt der Kunde...


und weiter unten:

Vertragsgrundlage:
Die "Lieferbedingungen Speicheranlagen" und die AGB-Strom der EWR gelten als vertraglich vereinbart. Soweit dieser Vertrag oder die vorgenannten Bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gilt die Verordnung über Allgeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzstromversorgung mit Elektrizität aus dem Niedersapannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) und die "ergänzenden Bestimmungen" hierzu entsprechend.[/
i]

Also gilt doch hier die neue StromGVV auch bei Sondertarifen, entgegen Ihrer Auffassung. :shock:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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