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Autor Thema: Öffentlich-rechtliche Versorger  (Gelesen 5569 mal)

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Offline RuRo

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Öffentlich-rechtliche Versorger
« am: 13. Februar 2007, 18:46:58 »
Mittlerweile ist im Forum ja ein ganz neuer Aspekt aufgetaucht und wird eifrig diskutiert.

Es geht um Gasversorger, die nicht als juristische Person des Privatrechts agieren, sondern sich als wirtschaftliches Unternehmen einer Kommune betätigen (Eigenbetriebe).

Damit bedarf es i.d.R. einer Betriebs- und einer Beitrags- und Gebührensatzung. Es sei mal dahin gestellt, ob diese beiden Satzungen in eine gepackt werden können.

Wenn der § 1 der GasGVV und der AVBGasV durch die wirtschaftliche Betätigung des kommunalen Eigenbetriebs erfüllt werden, gehe ich davon aus, dass die Verordnungen auch für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit gelten.

Damit stellt sich z.B. schon die Frage "Was gilt als Fälligkeitstermin für Zahlungen?"

Bescheide sind einen Monat nach Erhalt zur Zahlung fällig. Nach den oben genannten Verordnungen wären es zwei Wochen, allerdings für Rechnungen.

Greift hier "Bundesrecht bricht Landesrecht"?
Oder gibt es einen ganz anderen Lösungsansatz.

Ausserdem:

Die Eigenbetriebe sollten eine Gebührenkalkulation vornehmen.

Gilt eine durch Satzung festgelegte Gebühr auch als einseitige Leistungsbestimmung?

Ist § 315 Abs. 3 BGB hier ggf. analog anwendbar, weil wir uns grundsätzlich ja mal im öffentlichen Recht befinden?

Ich bin gespannt  :roll:
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Cremer

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Öffentlich-rechtliche Versorger
« Antwort #1 am: 13. Februar 2007, 19:33:14 »
@RuRo,

eines dürfte doch mal schon klar sein:

Bei einem Bescheid kann kein Zahlungsaufschub gewährt werden. Der volle Betrag ist gemäß Zahlungstermin fällig.

Und ich möchte geklärt wissen, ob bei einem solchen "Eigenbetrieb, wo Anschluss- und Benutzerzwang besteht, Gewinne gemacht werden dürfen. Ich weise hier auf das KAG hin.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Öffentlich-rechtliche Versorger
« Antwort #2 am: 13. Februar 2007, 20:49:53 »
@Cremer


Zitat
eines dürfte doch mal schon klar sein:

Bei einem Bescheid kann kein Zahlungsaufschub gewährt werden. Der volle Betrag ist gemäß Zahlungstermin fällig.


Aber hallo!

In welchem Büro sitzen Sie denn?!

Natürlich kann auch bei Bescheiden Zahlungsaufschub und Stundung gewährt werden, siehe etwa § 80 Abs. 2 und 5 VwVfG.

Zudem findet § 315 BGB auch dort Anwendung.

Alles bereits gerichtlich geklärt.

Offline RuRo

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Öffentlich-rechtliche Versorger
« Antwort #3 am: 13. Februar 2007, 20:54:53 »
Zitat von: \"Cremer\"
@RuRo,

eines dürfte doch mal schon klar sein:

Bei einem Bescheid kann kein Zahlungsaufschub gewährt werden. Der volle Betrag ist gemäß Zahlungstermin fällig.



Mir schon, drum habe ich diese Frage überhaupt nicht gestellt  :wink:
Gefragt war vielmehr nach dem einschlägigen Zahlungsziel

Zitat von: \"Cremer\"
@RuRo,

Und ich möchte geklärt wissen, ob bei einem solchen "Eigenbetrieb, wo Anschluss- und Benutzerzwang besteht, Gewinne gemacht werden dürfen. Ich weise hier auf das KAG hin.



Auf welches? (rhetorische Frage)

Ich meine mich zu erinnern, dass Sie aus RLP kommen.

Dann sei an dieser Stelle auf die Gemeindeordnung (GO) von RLP, insbesondere die §§ 24 und 80 ff. verwiesen, sowie auf die Eigenbetriebsverordnung (EigVO) des Landes RLP.
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Offline RuRo

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Öffentlich-rechtliche Versorger
« Antwort #4 am: 13. Februar 2007, 21:06:40 »
@RR-E-ft

Da sind wir nicht ganz zusammen  :wink:

§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nimmt dem Widerspruch doch die aufschiebende Wirkung.

§ 80 Abs. 5 VwGO führt nur eingeschränkt zum Erfolg. Es müssten dann schon Anhaltspunkte vorhanden sein, dass die rechtliche Grundlage der Abgabenerhebung ungültig ist.

Stundung ist wohl auch nicht das probate Mittel. Da fallen pro Monat 0,5 % an.

Aufschlussreich finde ich Ihren Hinweis, dass § 315 BGB Anwendung findet und alles bereits gerichtlich geklärt ist.

Könnten Sie dazu mal einen Link präsentieren, wäre super  :wink:
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Offline RR-E-ft

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Öffentlich-rechtliche Versorger
« Antwort #5 am: 13. Februar 2007, 22:35:32 »
@RuRo


Klare Sache: § 80 VwGO.

Bitte um Nachsicht, war in Eile.

Entscheidend ist, dass man bereits vor einem Bescheid die zugrunde liegende Gebühren- Satzung selbst im Normenkontrollverfahren gerichtlich überprüfen lassen kann, ggf. lange bevor ein entsprechender Bescheid tatsächlich droht.

Es reicht ggf. die Möglichkeit, dass man in der Zukunft von einem entsprechenden Bescheid betroffen sein könnte.

Es gibt also einen zeitlich vorverlegten Hebel.

Deshalb nicht vergessen, an der zu Grunde liegenden Satzung zu hebeln.

Offline Cremer

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Öffentlich-rechtliche Versorger
« Antwort #6 am: 13. Februar 2007, 22:45:05 »
@RuRo,

fasse nochmals zusammen:

Bei einem Bescheid gibt es keine Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung, außer der Stundung.

Wörtlich aus dem Vorliegenden Abgabenbescheid (Rückseite):
Durch die Einlegung eines RTechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Steuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuern und Abgaben nicht aufgehalten

Ziel der VGV mit dem Eigenbetrieb eigentlich ist es, dass die Verbandsgemeindewerke den Betriebszweig "Schmittenstollen" zugeschlagen bekamen. Dieser ist defizitär. Es soll dadurch ein Ausgleich erfolgen. D.h. die gerade nach der Eigenbetriebsverordung zulässigen Überschüsse müssen angehoben werden, um defizitäre Betriebszweige auszugleichen.
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Gerd Cremer
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Öffentlich-rechtliche Versorger
« Antwort #7 am: 13. Februar 2007, 22:55:57 »
@Cremer

Ach Herr Cremer,

gut, dass hinten nicht drauf stand "im Himmel ist Jahrmarkt".

Nicht, dass jemand deshalb die Pferde einspannt....

Auch die FGO kennt Rechtsmittel, die die aufschiebende Wirkung herzustellen vermögen.

Das wird natürlich nicht auf den Beipackzettel geschrieben.


Es wird nicht erwartet, dass der Bundeshaushalt gekippt wird.
Jeoch lassen sich auch Steuergesetze selbst vor dem BVerfG angreifen.


Wenn es nicht um Steuern (Abgaben) geht, sondern um Gebühren, dann kommt § 80 VwGO ins Spiel und vor allem vorher schon die Normenkontrollverfahren.

Mir selbst ist das aber zu bunt, weshalb ich mich an dieser Diskussion nicht weiter beteiligen werde.

Öffentlich-rachtliche Energieversorger haben keine Relevanz.

Offline RuRo

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Öffentlich-rechtliche Versorger
« Antwort #8 am: 14. Februar 2007, 09:00:21 »
@RR-E-ft

Grundsätzlich kann ich Ihre Haltung nachvollziehen. Die fehlende Relevanz jedoch nicht, siehe hier: www.stadtwerke-kulmbach.de

Daher wiederhole ich nochmals meine Bitte um Quellenangabe der bestehenden Rechtsprechung für die Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB, denn das war die Ausgangsfrage, für öffentlich-rechtliche Versorger.


@cremer

Klasse - da sieht man mal wieder, wie man mit unreflektierten Postings, eine ernsthafte Diskussion im Keim ersticken kann  :oops:
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Offline RR-E-ft

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Öffentlich-rechtliche Versorger
« Antwort #9 am: 14. Februar 2007, 10:26:19 »
@RuRo

Soweit ersichtlich erfolgt auch in Kulmbach die Gasversorgung auf der Grundlage der AVBGasV und der GasGVV, so dass die Versorgungsverträge selbst dem Zivilrecht zuzuordnen sind.

Es handelt sich um kein Über-/ Unterordnungsverhältnis, sondern um ein gleichrangiges Vertragsverhältnis.

Zur Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht ist auf die sog. modifizierte Subjektstheorie (h.M.) zu verweisen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderrechtstheorie

http://www.uni-trier.de/robbers/download/ws1998_5068_verwaltungsrecht/skript01.pdf

Andernfalls müssten sich die Rechte des Versorgers als Hoheitsträger  aus einer ör Satzung ergeben.

Dass Energielieferungsverträge dem Privatrecht zuzuordnen sind, ist nicht mehr strittig. In früheren Zeiten gab es darüber einen Meinungsstreit, der längst beigelegt ist.

Umfassende Rechtsprechungsnachweise für den Bereich der Daseinsvorsorge/ öffentliche Energieversorgung finden sich etwa in Energiedepesche Sonderheft, Seite 4/5.

Offline RuRo

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Öffentlich-rechtliche Versorger
« Antwort #10 am: 14. Februar 2007, 11:33:33 »
@RR-E-ft

Danke erstmal.

Jetzt wo Sie es erwähnen, kommen meine grauen Zellen wieder in Gang.  :lol:

Genau da war noch diese Abgrenzungstheorie
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