@eislud
Wir reden wohl aneinander vorbei, was nicht an Schelmereien liegt sondern eher am Unverständinis über die Reichweite der Privatautonomie:
Stellen Sie sich eine mit § 1 GVV inhaltsgleiche, ggf. sogar wortgleiche Klausel in einem Vertrag vor.
Diese kann zwischen den Vertragspartnern in deren Vertragsverhältnis überhaupt nichts regeln.
Mehr als in ihrem Vertragsverhältnis zu regeln, sind die Vertragspartner aufgrund der Vertragsautonomie jedoch nicht befugt.
Insbesondere können die Vertragspartner sich nicht kraft ihrer Wassersuppe an die Stelle des Verordnungsbebers setzen und die GVV ändern. Schon der Verordnungsgeber bedurfte zum Erlass der Verordnung der Ermächtigungsgrundlage in § 39 EnWG.
Wieviel weniger können also Privatpersonen ermächtigt sein, die Verordnung zu ändern.
Vertragspartner können immer nur ihr eigenes Vertragsverhältnis im Wege einer Einigung regeln, mehr nicht.
Eine vereinberte Vertragsklausel mit dem Inhalt des § 1 GVV liefe also vollkommen leer.
Man hätte auch statt dessen eine Klausel mit in den Vertrag aufnehmen können, die sich - ebenso unnütz- zur Rolle des Theaters in der Antike verhält.
Etwa so:
§ 1
"Das Theater hatte in der Antike einen weit höheren politischen Stellenwert als heute."
Schön, wenn man sich (ggf. nach langen Verhandlungen) mit seinem Versorger darüber einig werden konnte. Für die vertragsgegenständlichen Energielieferungen kann es indes keinerlei Bedeutung erlangen. Die Klausel ist so unnütz wie ein Kropf oder einfach redundant.
(Eine solche Klausel hätte nicht nur für einen Energieliefervertrag keinerlei Bedeutung. Sie wäre auch - vollkommen offensichtlich - ungeeignet, die tatsächliche Rolle des Theaters in der Antike überhaupt zu tangieren. Diese würde sich kraft vertraglicher Vereinbarung eben nicht ändern lassen.)
Entsprechende Lyrik findet sich indes in mehr Verträgen als man gemeinhin annimmt.
Das gilt schon bei
individueller Einigung auf eine entsprechende Klausel.
Es gilt
umsomehr, wo eine solche Klausel im Wege von AGB einseitig gestellt wird.
Man könnte die Frage stellen,
welche Bestimmungen der GVV überhaupt noch neben den ausdrücklichen Vertragsbestimmungen (allesamt oft AGB) noch
wo ergänzend
wie entsprechend gelten sollten.....
Das könnte schon allein eine Intransparenz bedeuten.
Indes:
Niemand hindert Sie daran, beim Abschluss eines
Wohnungsmietvertrages oder eines
Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen vertraglich zu vereinbaren:
"§ 1 StromGVV gilt entsprechend."Dabei weiß dann auch niemand etwas damit anzufangen.
Möglicherweise sieht es schick aus.
Ungewöhnlich wäre es allemal und verboten ist es nicht.
Einige versuchen, sich auf diesem Weg Bedeutung zu verleihen.
Man könnte ebenso auch jedem x- beliebigen anderen Vertrag irgendwelchen anderen
Nonsens voranstellen oder aufnehmen, etwa bei einem Gartenpachtvertrag:
"§ 3 EnWG gilt entsprechend."Wenn man den Verkäufer vom Bratwurststand kennt, lässt sich dieser ggf. sogar darauf ein, wenn man die nächste Wurst dort kauft.
Man wird sich einig über den Bratwurstkauf und vereinbart zudem "
Im übrigen gilt § 3 EnWG entsprechend."
Probiert es nur aus ! Es funktioniert und keiner holt deshalb die Polizei !

Schon hat man einen bedeutungsschweren, ganz ungewöhnlichen Bratwurstkaufvertrag abgeschlossen