Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

neue Bedingungen??

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RR-E-ft:
@Cremer

"Es ist des Menschen Recht auf Erden, recht zu haben und Jurist zu werden"(Wenzel):

Für Sondervertragskunden gelten die GVV gerade nicht, vgl. nur § 1 GVV.

Für Verordnungen zu Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung  nach § 41 EnWG gibt es in § 41 Abs. 2 EnWG eine eigene, gesonderte Ermächtigungsgrundlage, von der bisher kein Gebrauch gemacht wurde.

Cremer:
@Fricke,

nun steht aber in §  3 Nr. 22 auch das Wort "Haushaltskunden" :?:

Weiter steht auch "Letztverbraucher,...." :shock:

jroettges:
@Cremer
Diese Begriffsbestimmung des "Haushaltskunden" in EnWG §3 Satz 22 könnte doch auch lediglich die Abgrenzung zum "gewerblichen" Kunden ziehen.

Etwa so : Wenn ein Kunde nicht mehr als 10000 KWh seines Bezugs für gewerbliche Nutzungen verbrät, bleibt er trotzdem ein Haushaltskunde.

RR-E-ft:
@Cremer

Na so etwas.

Es gibt eben immer auch Zeitgenossen, die recht haben wollen, ohne zuvor Jurist geworden zu sein und die deshalb nichts von der juristischen Methodenlehre wissen.

Bei Letztverbrauchern unterscheidet man zwischen Haushaltskunden und Kunden, die keine Haushaltskunden sind.

Haushaltskunden können entweder vertraglich  im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden oder mangels Vertragsverhältnisses im Rahmen einer Ersatzversorgung.

Daneben besteht die Möglichkeit der vertraglichen Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und Ersatzbelieferung, nämlich nach § 41 EnWG.

Ist eigentlich gar nicht so schwer, weil im Gesetzestext klar formuliert.

Der Anwendungsbereich der GVV wiederum ist in § 1 GVV klar bestimmt und abgegrenzt.

Demnach gelten die Verordnungen nur für Haushaltskunden in der Grundversorgung und darüber hinaus für Letztverbraucher in der Ersatzversorgung gem. §§ 36, 38 EnWG.

Ausdrücklich ausgenommen sind mithin Energielieferungsverträge gem. § 41 EnWG, vgl. nur § 41 Abs. 1 EnWG.

Am besten greift man auf die Erfahrungen aus der mathematischen Mengenlehre zurück (Schnittmengen usw.).

Es besteht aber wohl keine Notwendigkeit, das Thema noch weiter zu diskutieren.

Ggf. eines der vielen Seminare zum Thema buchen und sich auf den neuesten Stand bringen.

uwes:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Der Anwendungsbereich der GVV wiederum ist in § 1 GVV klar bestimmt und abgegrenzt.
Demnach gelten die Verordnungen nur für Haushaltskunden in der Grundversorgung und darüber hinaus für Letztverbraucher in der Ersatzversorgung gem. §§ 36, 38 EnWG.

Ausdrücklich ausgenommen sind mithin Energielieferungsverträge gem. § 41 EnWG, vgl. nur § 41 Abs. 1 EnWG.

--- Ende Zitat ---


Kurz, knapp, richtig. So ist es. Andere Auffassungen sind nicht einmal ersichtlich.

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