Diskussionsgrundlage:
Es droht wieder Ungemach.
der Bundesminister der Finanzen weist in einem veröffentlichten Rundschreiben
http://www.sage.de/public2/com/ust2007/BMFzuUST2007.pdf zum Thema Energie- und Wärmelieferungen auf folgendes hin:
3.6 Besteuerung von Strom-, Gas- und Wärmelieferungen
34 Die Lieferungen von Strom, Gas und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Tarifabnehmer werden nach Ablesezeiträumen (z.B. vierteljährlich) abgerechnet.
Sofern die Ablesezeiträume nicht am 31. Dezember 2006, sondern zu einem späteren Zeitpunkt enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Das gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung
mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden. In diesem Falle unterliegen die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen ohne Rücksicht auf den Ablauf des - sonst üblichen - Ablesezeitraums dem allgemeinen Steuersatz von 16 %. Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese Abrechnungen
bei Tarifabnehmern in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, in die der Stichtag 1. Januar 2007 fällt, im Verhältnis zwischen den Tagen vor und ab dem Stichtag aufgeteilt werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden. Soweit wesentliche Verbrauchsunterschiede nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Finanzamts auf die Gewichtung verzichtet werden.
35 Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten können die Finanzämter auf Antrag ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für solche Versorgungsunternehmen zulassen, die bei ihren Tarifabnehmern ein manuelles direktes Inkassoverfahren anwenden. Sofern in diesem Inkassoverfahren bei Tarifabnehmern mit gleichen Ablesezeiträumen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgelesen wird und sich die Sblesezeiträume unterschiedlich um den 1. Januar 2007 verteilen, kann zum Ausgleich der unterschiedlichen Ablesezeitpunkte für die letzte Ablesung vor dem 1. Januar 2007 ein mittlerer Ablesezeitpunkt gebildet werden.
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Wodurch ist nun aber ggfs sichergestellt, dass alle Gas- und Stromkunden wirklich auch nur den Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt bekommen, der nach dem o.g. Aufteilungsprinzip für Leistungen bis zum 31.12.2006 erhoben werden darf?
Findet das Aufteilungsprinzip automatisch Anwendung oder kann das Versorgungsunternehmen, wenn es den Wunsch des Kunden nach einer Selbstablesung am 31.12.2006 nicht akzeptiert, dadurch inddirekt eine höhere Steuerbelastung der Kunden selbst herbeiführen?
Das Prinzip in § 1 ENWG, wonach „eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ sichergestellt werden muss, sollte dabei Beachtung finden.
Wenn sich zwar die Ablesezeiträume traditionell in der Weise herausgebildet haben, dass eine Ablesung jährlich durchgeführt wird, ist dennoch festzuhalten, dass es eine vertragliche
bei Tarifkunden (aber: § 20 AVBGasV) Regelung hierzu nicht gibt.
Wenn aber nach dem oben zitierten Schreiben Die Steuerpflicht von 19 % für den gesamten Ablesezeitraum nicht gilt, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden, aber solche Vereinbarungen nicht existieren, somit also die Parteien volle Wahlfreiheit haben, wann und durch wen sie ablesen, würde dies bedeuten, dass das Versorgungsunternehmen es allein in der Hand hätte, die Steuerpflicht des Kunden (durch Zwischenablesung selbst oder durch den Kunden -§ 20 Abs. 1) zu veringern oder zu erhöhen.
Das kann doch Umsatzsteuerrechtlich nicht erwünscht sein; unabhängig von der Frage, dass es dem Kunden ja eigentlich auch möglich sein muss, seine eigenen Steuerpflichten möglichst gering zu halten.
Hier die Fundstelle des BMF- Schreibens.
http://www.sage.de/public2/com/ust2007/BMFzuUST2007.pdf