@uwes
Sie haben Recht! Eine andere Frage ist, ob die Regelung einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
@ alle
Hier handelt es sich um Dauerleistungen, diese gelten umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich in dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Steuerpflichtige Dauerleistungen, die nach dem 31. Dezember enden, sind mit einem Steuersatz von 19 % zu berechnen. Werden Dauerleistungen dagegen nicht für den gesamten Zeitraum, sondern für kürzere Abschnitte abgerechnet, liegen insoweit ebenfalls Teilleistungen vor, die entweder mit 16 %, oder, wenn sie nach dem 31. Dezember 2006 erbracht werden, mit 19 % zu besteuern sind.
Aus Haufe SteuerGuide 2007: Handlungsempfehlungen bezüglich der Umsatzsteuererhöhung und weiteren umsatzsteuerlichen Änderungen.
Diese Empfehlungen gehen an Gewerbestreibende.
Die wenigsten von uns haben eine vertragliche Regelung, in der kürzere Abrechnungsabschnitte festgeschrieben sind. Hier kann jeder einzelne von uns versuchen bei seinem Versorger eine solche Abrechnung zum 31. Dezember 2006 zu bekommen. Ob dies steuerrechtlich zulässig ist, kann ich nicht sagen.
So kommen Steuermehreinnahmen zustande.
Gruß