Energiepreis-Protest > eprimo
eprimo
superhaase:
--- Zitat von: \"elektron\" ---Doch will ich eben nicht nur billigen Strom, sondern vor allem ökologischen Strom beziehen und die (noch!) wenigen Ökostromanbieter stärken. :)
--- Ende Zitat ---
Da bist Du bei Eprimo aber an der völlig falschen Adresse.
Das ist kein Ökostromanbieter.
Solche "Ökostrom"-Angebote von Energiekonzernen sind Augenwischerei. Jede Öko-Kilowattstunde, die Du kaufst, nimmst Du einem anderen Eprimokunden weg, der sich dafür nicht interessiert. So wird keine einzige Öko-Kilowattstunde mehr erzeugt. Es entsteht auch kein Anreiz für den Konzern, mehr Ökostrom zu erzeugen. Es wird mit dem Zuschlag auf den Preis nur der Dumme (tschuldigung) abkassiert.
ciao,
sh
eislud:
Entgegen dem was ich oben beschrieben habe, handelt es sich bei dem Tarif eprimoFamilie (wie auch den anderen Tarifen eprimo... ) meines Erachtens um Tarife, die auf einen Sondervertrag ausgelegt sind. Ich habe niemals einen Vertrag unterschrieben, jedoch wurde mir mit der Einführung der neuen Tarife 2002/2003 bei der ÜWG (Rechtsvorgänger von eprimo), der Tarif ÜWG Single automatisch zugeordnet. Weil der ÜWG Single für mich jedoch ungünstiger war, wurde er aufgrund eines Telefonates mit der ÜWG in den ÜWG Familie getauscht.
Ob der Anfangspreis meines Sondervertrages nun aus der überhaupt ersten Jahresrechnung 1999 resultiert oder aus der ersten Jahresrechnung mit Traif ÜWG Familie, weiß ich nicht. Ich gehe auf jedenfall im Moment davon aus, dass es sich in meinem Fall um einen Sondervertrag handelt.
Der Tarif für die Grundversorgung lautet bei eprimo "Allgemeiner Tarif".
eislud:
Billigkeitseinwand bei Sonderverträgen:
Wie @Monaco schon beschrieben hat, kann auch ein Sondervertragskunde nach §315 BGB die Unbilligkeit einwenden, wenn ein einseitig bestimmter Preis bzw. Preisänderung vorhanden ist.
Außerdem muss der Versorger bei den vereinbarten Preiserhöhungsklauseln auch einen Ermessensspielraum erhalten haben, sonst wären die Preiserhöhungen ja nicht einseitig bestimmt, sondern bereits zusammen mit dem Anfangspreis fix in Ihrer Höhe einzelvertraglich vereinbart worden.
Siehe auch hier: BGH: Neues Urteil zu § 315 BGB und § 30 AVBV
Beispiel für keinen Ermessungsspielraum in Preiserhöhungsklausel: Jährliche Preiserhöhung um 5% vom vorangegangenen Preis zu jedem Jahresbeginn; (Natürlich kann es hier Gründe geben, dass die Preiserhöhungsklausel deshalb oder überhaupt vielleicht unwirksam ist).
Eine Kürzung der Zahlungen für Sondervertragskunden kann damit aber zuerst mal nur bis zur Höhe des einzelvertraglich vereinbarten Anfangspreises erfolgen, weil dieser eben zuerst mal nicht einseitig bestimmt ist.
Von Herrn Fricke wird mehrfach, zumindest für mich als Laien auch einleuchtend und nachvollziehbar, argumentiert, dass auch ein in einem Sondervertrag vereinbarter Anfangspreis einseitig bestimmt sein kann, weil es sich um eine Monopolstellung des Versorgers handelt, und deshalb der § 315 Anwendung finden müßte.
Siehe auch hier: Energieversorger siegt vor Gericht
Das geht auch aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006, Az. 7 U 194/04, hervor.
--- Zitat ---Es mag zwar zutreffen, dass die Beklagte als Energiedienstleistungsunternehmen ein Sondervertragskunde war. Die Möglichkeit über die Preiskonditionen zu verhandeln bestanden aber weder für die Beklagte beim Vertragseintritt noch für die früheren Vertragspartner (*.* GmbH und *.* GmbH), wie sich aus den zwischenzeitlich vorgelegten Normsonderverträgen ergibt. Vielmehr gewährte die Klägerin Abnehmern mit einer jährlichen Liefermenge ab *.* kWh einen Rabatt von 5 % auf den allgemeinen Erdgastarif 2 (Anl. K9). Dieser Tarif wurde aber einseitig von der Klägerin festgesetzt und verändert wie ein Vergleich der Entgelte ab 01.05.2002 und ab 01.01.2003 (Anl. K 5 und K 6) belegt.
--- Ende Zitat ---
Das gilt also meines Erachtens zumindest dann, wenn der Kunde bereits zum Abschluss des Sondervertrages keine Wahl hatte und damit faktisch eine einseitige Bestimmung des Preises durch den Versorger stattgefunden hat.
Beispiel: Hauskauf mit vorhandener Gasheizung
Gegenbeispiel: Austausch einer kompletten alten in eine neue Gasheizung, hier bestand eine Wahl.
Bei Stromsonderverträgen besteht zumindest keine wirkliche Wahl des Mediums zur Energieerzeugung. Eine Monopolstellung ist zwar nicht mehr vorhanden, ein wirklicher Wettbewerb aber auch nicht. Ob man hier generell noch von einem einseitig bestimmten Anfangspreis ausgehen kann, glaube ich jedoch nicht (worauf es aber nicht ankommt, schon weil klar ist, dass ich sowieso keine Ahnung habe, was meinen vorangegangenen Postings zu entnehmen ist :lol: ) .
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann das aber noch ganz anders gewesen sein. Bei mir 1999 und damit faktisch einseitig bestimmt weil damals Monopolstellung. Für einen solchen Fall sollte also eine Kürzung auf 0 zumindest überlegenswert sein.
Offenlegung gesamter Preiskalkulation bei Sonderverträgen:
RR-E-ft schrieb hier: Verhandlungstermin BGH zu § 315 BGB Gastarifkunden
--- Zitat ---Für Sondervertragskunden, deren Gaspreise von den Tarifpreisen abhängen, gibt es bisher das rechtskräftige Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006, wonach zum Nachweis der Billigkeit der geforderten Gaspreise die Preiskalkulation offen gelegt werden muss:
--- Ende Zitat ---
(OLG Karlsruhe vom 28.06.2006, Az. 7 U 194/04)
Hier geht es also um die Offenlegung der Preiskalkulation des kompletten Gaspreises und nicht etwa um die Offenlegung einer Preiskalkulation für eine Gaspreiserhöhung.
Auch im Urteil des LG Bonn vom 05.08.2006, Az. 8 S 146-05, auch wenn es sich zuerst mal negativ anhört, verlangte das Gericht die Offenlegung der Preiskalkulation, soweit die Preise einseitig bestimmt wurden. Dass hier nicht die gesamte Preiskalkulation offengelegt werden musste, sondern nur die Bezugskosten der Preiserhöhung gegengerechnet wurden, sollte ausschließlich damit zusammenhängen, dass der Vortrag des Versorgers, seine Bezugskosten nur weitergegeben zu haben, nicht bestritten wurde, und damit eine weitergehende Prüfung des Gerichts nicht notwendig war.
Siehe auch hier: Gaspreisurteil LG Bonn vom 07.09.2006
Das sollte analog für Strom gelten.
Wechsel von Sondervertrag in Grundversorgung:
Einen Sondervertrag selbst zu kündigen, um sich dann anschließend grundversorgen zu lassen, §315 einzuwenden und auf 0 zu kürzen, ist nicht empfehlenswert:
RR-E-ft schrieb hier: Sonderverträgen kündigen?
--- Zitat ---Wäre eine solche Kündigung nicht etwa rechtsmissbräuchlich?
Immerhin kündigt man einen Vertrag, um in die Grundversorgung zu gelangen, deren höhere Preise einem bekannt sind.
Man kann doch warten, bis der Versorger einen in die günstige Grundversorgung abschiebt.
Man hüte sich davor, selbst gierig zu werden.
--- Ende Zitat ---
Eine Kündigung eines Sondervertrages durch den Versorger bei vorliegendem Einwand der Unbilligkeit, wäre unzulässig. Hiergegen kann man dann vorgehen, muss aber nicht.
jroettges schrieb hier: Sonderverträgen kündigen?
--- Zitat ---BÖGE: Klares Nein. Sperrandrohungen und Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf §315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, sind unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit einem Verfahren rechnen.
--- Ende Zitat ---
An dieser Stelle vielleicht mal einen ausgesprochenen Dank, nicht nur, aber insbesondere an Ferrn Fricke für die ausserordentlich gute und zudem kostenlose Beratung zu einem hochkomplexen Thema und das in einer Welt, in der es kaum erstrebenswertes umsonst gibt. Vielfach ist man sich auch garnicht im Klaren, welchen enormen Zeitaufwand es dazu bedarf, bevor man es selbst mal versucht hat.
(Vermutlich ist es nur möglich, weil man mehrer Dinge gleichzeitig macht, mit dem Resultat, dass man sich auch vielleicht mal die Frage stellen muss, ob man Marmelade am Hemdsärmel hat bzw. hatte. :lol:
Landgerichte: Rechnungen/ Abschläge dürfen gekürzt werden !!
E.ON um Verjährung vieler Gaspreisforderungen besorgt ? )
Vielen Dank.
Monaco:
@eislud
Ich hatte mich zuletzt mit einer ähnlichen Situation abzufinden. Nach §307 bzw. §315 - Widerspruch hatte mein alter Versorger (Yello) meinen (Sonder-)Vertrag gekündigt.
Glücklicherweise hatte ich danach genügend Zeit, mich zu orientieren und etwas "Vorarbeit" zu leisten.
Zuerst hatte ich unseren Grundversorger um ein Angebot gebeten. Dieses kam dann auch promt. In einem weiteren Schreiben wies ich auf eine nicht wirksame Preisklausel hin und bat um einen Vertrag mit wirksamer Klausel. Antwort: Man wäre derzeit dabei die Verträge zu überarbeiten (als ob bisher die Preisklausel keine Rolle spielen würde ...) Einen abweichenden Vertrag könnte man mir aber nicht anbieten.
Man weiß also, dass am bisherigen Vertrag etwas "faul" ist und bietet diesen trotzdem weiterhin an.
Ich habe dann dankend abgelehnt und darauf hingewiesen, dass man mir einen neuen Vertrag zusenden könne, sobald dieser vorliegt. Solange kommt nur eine Versorgung über den Allgemeinen Tarif in Frage.
Natürlich mit sofortigem Preiswiderspruch nach §315 BGB. Da dieser Preis zudem teurer ist, als in einem Tarif, den man mir nicht (mit wirksamer Preisklausel) anbieten kann, bin ich mal auf die Reaktion gespannt.
Und wenn es dann doch irgendwann einmal einen Vertrag mit einer einigermaßen fairen Preisklausel gibt, steht noch lange nicht fest, dass der hier festgeschriebene Anfangspreis der Billigkeit entspricht.
Da es wohl auch auf lange Sicht keine faire Alternative geben wird, habe ich mich auf eine längere Zeit der versorgung über den AT eingestellt. Worüber ich mir allerdings noch nicht im Klaren bin: Kürzen auf 0 oder Demonstration einer generellen Zahlungsbereitschaft (z.B. Zahlung eines Preises entsprechend Berechnung des Bundes der Energieverbraucher). Zumindest bis zur Jahresrechnung ist jedoch noch Zeit. Dann wird es hoffentlich auch schon erste BGH-(Grundsatz)Urteile geben.
Bisher habe ich noch nicht einmal eine Versorgungsbestätigung, obwohl ich bereits Mitte November meiner Verpflichtung nachgekommen bin, dem Versorger meine Kundschaft ab 01.01.2007 anzukündigen.
Möglicherweise will man mich ja auch gar nicht haben ...
Was solls, Strom wird er mir trotzdem liefern (müssen).
Fröhliche Weihnachten
Monaco.
eislud:
@Monaco
Danke für die Infos.
War ja ausgesprochen nett von Yello, den Sondervertrag zu kündigen, auch wenn eine solche Kündigung ja nicht rechtens ist. Ich hätte die Kündigung aber auch dankend angenommen um zur Grundversorgung zurückkehren zu können, auch wenn es mit einem Versorgerwechsel verbunden gewesen wäre.
Das wünsch ich mir auch zu Weihnachten von meinem Versorger :lol: .
Zumal ich den Versorger garnicht wechseln müsste.
Ich bin mir auch noch nicht im Klaren, ob ich eine Zahlung komlett verweigern würde, oder einen bestimmten Betrag zahlen würde. Über die Idee, der Zahlung eines Preises entsprechend der Berechnung des Bundes der Energieverbraucher, hatte ich mir auch schon Gedanken gemacht. Würde ich auch im Moment einer Kürzung auf 0 vorziehen. Aber die Frage stellt sich ja im Moment noch nicht für mich, zumindest nicht beim Strom.
Der Druck, seine Preiskalkulation offenzulegen, wäre natürlich für den Versorger erheblich höher, als wenn man garnichts zahlen würde.
Eine schönes Weihnachtsfest, und mögen uns die Versorger mit der Kündigung der Sonderverträge beschenken :lol: .
eislud
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln