Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden und fallende Preise ...
jroettges:
Auch auf die Gefahr hin, von den Bestwissern gerügt zu werden...
Auf §315 BGB kann man sich immer berufen, wenn die Preissetzung einseitig durch das EVU erfolgt, egal, ob man in der Grundversorgung oder Sondervertragskunde ist.
Bei Sonderverträgen kommt hinzu, dass man sich mit dem EVU beim Vertragsabschluss auf einen Preis "geeinigt" hat. Diesen Preis kann das EVU nur ändern, wenn über diese Änderung eine erneutes Einvernehmen hergestellt wird oder wenn beim Vertragsabschluss klare Regeln abgesprochen wurden, wie und nach welchen "Messgrößen" die Preise angepasst werden können/müssen (nach oben und unten), ohne dass es einer neuen Vereinbarung bedarf. Wenn solche Regelungen völlig fehlen oder rechtlich unwirksam sind, dann dürfen die Preise überhaupt nicht geändert werden.
Der Sondervertragskunde könnte also auf der Einhaltung seines Vertrages bestehen und auf die vertraglich abgesprochenen Gaspreise kürzen.
Ein Kunde in der Grundversorgung unterliegt hingegen den Preissetzungen, die die EVU aus §4 der AVBDasV herleiten. Diese Preissetzungen müssen "billig" sein. Die vom Bund der Energieverbraucher genannten "billigen" Preise für die jeweilige Region stellen daher IMHO die untere Grenze für eine Kürzung dar.
Der "Sperrschutz" des Kartellamtes greift IMHO immer dann, wenn man sich gerechtfertigt auf §315 beruft und seinen sonstigen Verpflichtungen nachkommt.
Christian Guhl:
--- Zitat von: \"jroettges\" ---Die vom Bund der Energieverbraucher genannten "billigen" Preise für die jeweilige Region stellen daher IMHO die untere Grenze für eine Kürzung dar.
--- Ende Zitat ---
Wie wir aus den letzten Beiträgen erfahren haben, kann ich als Kunde in der Grundversorgung auf "Null" kürzen. Als Sondervertragskunde kann ich nur bis zum Preis bei Vertragsabschluß zurückgehen. Ich nehme jetzt schon seit 2 Jahren weitere Kürzungen vor : Ich ziehe die Abschläge nach dem EEG und KWKG vom Strompreis ab, da diese nach dem rechtskräftigen Urteil des LG Münster von Sondervertragskunden vor einer konkreten Abrechnung nicht verlangt werden dürfen und ich setze den Erdgas-Brennwert herunter, da das EVU mir darüber keinen Nachweis vorlegen will (kann).
Diese Kürzungen stehen ja nun folglich nicht unter dem Schutz des §315 .
Bisher wurde dies so hingenommen. Ich glaube auch nicht, daß der Versorger hier trennt : "Bis zu einem gewissen Betrag kann gekürzt werden, aber weiter nicht." Dann müßte er ja zugeben, daß überhaupt gekürzt werden kann und das wird er nicht tun.
dattelner:
--- Zitat von: \"jroettges\" ---Auch auf die Gefahr hin, von den Bestwissern gerügt zu werden...
Der Sondervertragskunde könnte also auf der Einhaltung seines Vertrages bestehen und auf die vertraglich abgesprochenen Gaspreise kürzen.
--- Ende Zitat ---
Habe inzwischen festgestellt, dass ich wohl Sondervertragskunde bin, wohl schon seit den 90er Jahren, den Gasbezug habe ich 1990 vereinbart. Vertragsunterlagen habe ich leider nicht mehr, habe nur festgestellt anhand alter Rechnungen, dass ich zB in 1997 noch bei der VEW war, dann hiess die Firma irgendwann Evivo und jetzt eben RWE-WWE.
In 1997 hatte ich eine Abrechnung nach "BestPrice", bei einer Abnahme von ueber 50000kw/h wurde Grund-und Arbeitspreis gemittelt und ich bezahlte ca. 3 PFENNIG! pro kw/h. Ein Jahre später wurde dann ein Grundpreis von 288DM festgelegt, und der Arbeitspreis stieg auf etwas über 4PF. Bei der Euroumstellung hat man den Grundpreis auf 144EUR festgelegt, und ich (soll) zahlen aktuell einen Arbeitspreis von inzwischen knapp 5,2Cent pro kw/h (nach Preistabelle bei Abnahme von mehr als 30000 kw/h).
Ich habe auch seit über einem Jahr wegen Unbilligkeit widersprochen und der RWE mitgeteilt, bis auf weiteres den Preis von 2004 unter Vorbehalt zu
zahlen.
Allerdings bietet die RWE auf ihrer Homepage nur noch eine Tariftabelle an mit der Überschrift: " Grund- und Ersatzversorgung / Allgemeine Tarife". Da es keine anderen Tarife dort gibt, frage ich mich nun doch was für einen Vertrag habe ich jetzt? Bin ich doch wieder im normalen Tarifvertrag?Soll ich gar nichts mehr zahlen, oder den Preis von 1997? Oder bei dem von mir zugesagten Preis von 2004 bleiben?
Kampfzwerg:
@dattelner
Warum haben Sie den Beitrag denn nicht in Ihrem ursprünglichen Thread angefügt?
Würde besser passen, da die Ursprungsfrage von Monaco sich auf die Problematik bei Sonderverträgen und nach Vertragsabschluss fallende Preise bezieht.
Muss allerdings gestehen, dass ich das beim ersten Mal auch fehlinterpretiert hatte.
Gar nichts mehr zahlen geht bei Sondervertragskunden nicht. Steht u.a. oben mehrmals.
Versuchen Sie sich die Sonderbedingungen Ihres Vertrages zu besorgen, auch um die Preisänderungsklauseln prüfen zu können.
Wenn Sie einen SV haben (bei der Verbrauchsmenge gehe ich davon aus), hätte dieser vom Versorger schriftlich gekündigt werden müssen, sonst haben sie ihn immer noch. (Empfangsbedürftige Willenserklärung)
Also können Sie bis zum Ursprungspreis kürzen.
@jroettges
Stimmt ja alles.
--- Zitat ---Der Sondervertragskunde könnte also auf der Einhaltung seines Vertrages bestehen und auf die vertraglich abgesprochenen Gaspreise kürzen.
--- Ende Zitat ---
Die Frage war aber eine andere.
Was macht er dann bei fallenden Preisen? Die vertraglich abgesprochenen wären dann ja höher.
@Evitel2004
--- Zitat ---wir haben da eine neue Kundennummer bekommen. Hab ich da jetzt einen neueren Vertrag?
--- Ende Zitat ---
Bei Änderung der Kundennummer ist immer Vorsicht geboten!
Bei uns gibt es bspw. eine Vertragskontonummer (Kunden-Nr.) und eine Vertragsnummer. Wichtiger ist letztere, die darf sich nicht ändern, sonst stimmt was nicht.
--- Zitat ---Es heißt jetzt aber auch, dass bei Wohnungswechsel ich partout darauf achten muss, nicht in einen Sondervertrag zu kommen, sonst bin ich verpflichtet den dann überteuerten Preissockel zu zahlen
--- Ende Zitat ---
Verstehe ich nicht. Ein SV ist doch eine zweiseitige Willenserklärung, die der Unterschrift beider Vertragsparteien bedarf.
Und i.d.R sind die Preise niedriger.
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.
Monaco:
@kampfzwerg
Zunächst vielen Dank für die "Unterstützung"!
Das bisher geschriebene ist ja weitestgehend korrekt. Allerdings ist damit die Frage noch nicht beantwortet.
Wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam ist, was bedeutet dies dann insgesamt für den Vertrag - wie gesagt, immer fallende Preis vorausgesetzt. Möglicherweise ist der verbraucher dann im Zugzwang, muss ggf. selbst den Nachweis führen, dass die ursprünglich verabredeten Preise gesenkt werden müssen. Aber worauf beruft er sich?
Zunächst auf die unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel und dann gleichzeitig auf §315 BGB? Oder auf die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel und eine unbillige bzw. gar keine Anpassung - obwohl möglich/erforderlich (wieder §315 BGB)?
Bei steigenden Preisen war das bisher alles kaum ein Problem. Den "Schwarzen Peter" hatte der Versorger. Möglicherweise hat diesen bei fallenden Preisen (eigentlich Kosten) der Verbraucher?
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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