Energiepreis-Protest > Stadtwerke München

Mahngebühren nach 6 Tagen legal?

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RuRo:
@Wintersonne
Zuerst einmal das bestehende Vertragsverhältnis klären, sonst kommen wir in den Wald!

Sondervertragskunde oder Tarif-/Haushaltskunde bzw. Letztverbraucher in der Ersatzversorgung?

Bei Ersterem kommen wir zur Anwendung von AGB\'s, aber nicht zu den AVBxxxV\'s bzw. xxxGVV\'s.

Bei Zweiterem sind wir bei den GVV\'s, aber nicht bei AGB\'s.

Darüber hinaus, wurde das Thema "Termin der Abschlagszahlung mit Jahresrechnung", sofern die AVBxxxV bzw. xxxGVV gilt, bereits kontrovers diskutiert, obwohl der Verordnungstext eindeutig ist:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5542&start=15

Ich denke, a bisserl Zeit muss noch in die Grundlagenermittlung investiert werden.

Kampfzwerg:
RuRo schrieb:
--- Zitat ---Sondervertragskunde oder Tarif-/Haushaltskunde bzw. Letztverbraucher in der Ersatzversorgung?
Bei Ersterem kommen wir zur Anwendung von AGB\'s, aber nicht zu den AVBxxxV\'s bzw. xxxGVV\'s.
Bei Zweiterem sind wir bei den GVV\'s, aber nicht bei AGB\'s.
--- Ende Zitat ---

Entschuldigung RuRo: aber das ist in dieser Formulierung schlichtweg blanker UNSINN!!!
Für Sondervertragskunden gelten zunächst einmal Sonderbedingungen.
In diesen steht meist ein Verweis auf gleichzeitig geltende AGB`s.
Alles weitere unter dem angegebenen link.

RuRo:
@Kampfzwerg

Blanker Unsinn würd\' ich nicht sagen - eher missverständlich formuliert, weil Grundsätzliches voraussetzend

Ich gelobe Besserung in der Ausformulierung. :wink:

Das Erstere bezieht sich ausschließlich auf Sondervertragskunden.

Das Zweitere auf alles was nach oder kommt.

Damit ergibt sich die Abgrenzung zwischen Erstem und Zweitem.

Sondervertragskunden (Erstere)

Es gelten nicht die AVBxxxV\'s und xxxGVV\'s, da diese Verbraucher überhaupt nicht vom Anwendungsbereich der Verordnungen erfasst werden. Somit kommen wir doch erst zu § 305 ff. BGB. Ob diese "selbststrickbaren" Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB\'s) der Inhaltskontrolle standhalten ist doch ein ganz anderes Thema. Ebenso, wenn in die AGB\'s die oben erwähnten Verordnungen inhaltlich lediglich 1:1 übernommen werden.

Übrige (Zweitere)

Anwendungsbereich der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die xxx-Versorgung von Tarifkunden (AVBxxxV) - Gesetzesgrundlage § 6 EnWG

oder

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit xxxx (GVV) - Gesetzesgrundlage § 36 EnWG

Das hat doch nun überhaupt nichts mit § 305 BGB zu tun.

Gerade deshalb ist es doch von grundlegender Bedeutung, dass erstmal das Vertragsverhältnis, in dem sich @Wintersonne befindet, geklärt wird.

Ich denke, jetzt samma wieda beinand.

Kampfzwerg:
@RuRo

--- Zitat ---Blanker Unsinn würd\' ich nicht sagen - eher missverständlich formuliert, weil Grundsätzliches voraussetzend
Ich gelobe Besserung in der Ausformulierung. :wink:
--- Ende Zitat ---

Deswegen sprach ich oben auch von Unsinn in Bezug auf "in dieser Formulierung" :)
Mir war ja klar was eigentlich gemeint ist, aber den "Neuen"?


--- Zitat ---Gerade deshalb ist es doch von grundlegender Bedeutung, dass erstmal das Vertragsverhältnis, in dem sich @Wintersonne befindet, geklärt wird.
--- Ende Zitat ---

Uneingeschränkte Zustimmung :wink:


--- Zitat ---Sondervertragskunden (Erstere)
Es gelten nicht die AVBxxxV\'s und xxxGVV\'s, da diese Verbraucher überhaupt nicht vom Anwendungsbereich der Verordnungen erfasst werden. Somit kommen wir doch erst zu § 305 ff. BGB.
--- Ende Zitat ---

dito.


--- Zitat ---Ich denke, jetzt samma wieda beinand.
--- Ende Zitat ---

Geht doch :wink:

Cremer:
@RuRo,
@Kampfzwerg,

In dem Sondervertrag A (bis Ende 2004) hatten die SW KH seinerzeit in den zusätzliche Vertragsbedingungen ausdrücklich die AVBGasV ausgenommen.

Dann war ich für 2 Monate im Energieclub und nach Rauswurf aus diesem erneut im Sondervertrag ab Februar 2005.

Bei der "Wiedereingliederung" in den Sondervertrag, legten sie ausdrücklich die AVBGasV als Vertragsbestandteil fest.

Und nun? :wink:

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