Halli Hallo,
heute kam die lang ersehnte Antwort meines EVU auf meinen Widerspruch.
Wenn ich die hier im Forum gelesenen Beiträge beachte und dann die Begründung des EVU lese, dann kommt mir ein Schmunzeln über die Lippen

Ich versuche mal einige Dinge wiederzugeben
Zunächst hat man freundlicherweise die Mahnkosten aus der ersten Mahnung storniert und meine Abschläge im Rahmen der Serviceleistung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf 100,00€ gesenkt (schön, spart dem EV schonmal Portokosten für die Mahnungen, da ich ihm bereits mitgeteilt habe, dass ich nur 100,00€ Abschlag monatlich unter Vorbehalt zahlen werde (etwa 3/4 des Abschlages der tatsächlich und nach aktuellen Preisen zu zahlen wäre)).
Weiter war man so nett, meine Abrechnungen aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 zu korrigieren.
Als Begründung für die 0 kWh-Schätzung wurde "ein Eingabefehler eines Mitarbeiters" genannt *staun*
Zur Preissteigerung wurde sich wie folgt geäußert:- Erdgasimportpreise im Vergleich zu 2004 um ca. 83% gestiegen
- Bindung an den Heizölpreis
- der arme Versorger hat ja keine Möglichkeit dem Kunden zu kündigen und muss die Preise daher (Zitat: in angemessener Weise") an den Kunden weiter geben. Sonst wäre eine Versorgung der Kunden in Deutschland ja nicht möglich.
- In den USA und GB ist die Koppelung an den Heizölpreis ja noch viel schlimmer und vor allem schneller (obwohl es dort laut EVU keine Ölpreisbindung gibt)
- der Staat behält 30% der Gaspreise ein und die Erdgassteuer ist seit 2003 auch noch um 60% gestiegen
- Daher mussten die Preise natürlich 3mal in 1,5 Jahren um insgesamt rund 20,1% netto erhöht werden
Nach Auffassung meines Versorgers ist er natürlich im Rahmen des Versorgungsvertrages grundsätzlich nicht zur Kalkulationsoffenlegung verpflichtet (Grundsätzlich bedeutet doch, dass es Ausnahmen gibt?! Wobei das doch die einfachste Lösung wäre, um meinen Einwand aus der Welt zu schaffen....aaaber, das EVU mag wohl nicht so recht
Und jetzt wird´s erst richtig spannend:Im Hinblick auf die Billigkeitsprüfung von Gaspreisen im Sinne von §315 BGB ist zu beachten, dass die üblichen Marktpreise Maßstab für die Prüfung sind. §315 BGB dient nicht der allgemeinen Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben nur zu überprüfen, ob die zu untersuchende Preisbestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält. Eine Preisbestimmung ist billig im Sinne von §315 BGB, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird, vgl. BGHZ 41, 271, 279, 280; BGH Urt. v. 1.7.1971 - KZR 16/70, WM 1971, 1456, 1457; BGH NWJ-RR 2000, 1560, 1562. Im bundesweiten Vergleich rangieren die hiesigen Stadtwerke im oberen Drittel der günstigen Anbieter, womit der Vorwurf der Unbilligkeit ausgeräumt sein müsste
Abschliessend bittet man mich um Begleichung des
fälligen Gesamtbetrages bis 11.12.

Positiv zu erwähnen ist, dass nach Korrektur der Abrechnungen 17,00€ weniger rauskommt als vorher :!:
Nee, nee, nee. Da werd ich mich doch die Tage mal dran machen und eine entsprechende Antwort schreiben. So einfach geht´s ja nicht, oder?
Zumal ich mich entsinne, irgendwo gelesen zu haben, dass es bei §315 BGB gerade nicht darauf ankommt, ob alle Anderen in etwa die selben Preise haben (wer sagt denn schliesslich, dass alle Anderen billig sind :?

Stellt sich mir die Frage: Da mein EVU jetzt drei neue Abrechnungen geschickt hat, muss ich da jetzt meinen Widerspruch nochmals wiederholen gegen die drei Abrechnungen? (Was nicht tragisch wäre, muss ja sowieso gegen die zum 01.01.07 bereits verkündete Preiserhöhung Widerspruch einlegen).
Viele Grüße
Remus