So, hab mein Widerspruchsschreiben entworfen.
Würde mich freuen, wenn der Ein oder Andere hier mal einen Blick drauf werfen könnte um mir zu sagen, ob es juristisch gesehen irgendwelche Fehler enthält oder ob sonst irgend etwas zu verbessern wäre.
[code:1]Ihre Jahresabrechnung vom 27.10.2006, eingegangen am 31.10.2006
Kundennummer: ………………………………...............................
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Ihre o.g. Jahresabrechnung und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die dort behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und rüge sowohl den Gesamtpreis als auch die Preiserhöhungen als unbillig.
Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).
Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen.
Da die künftigen Abschlagszahlungen durch Sie anhand des für den nächsten Abrechnungszeitraum für meine Abnahmestelle geschätzten Verbrauches ermittelt werden/ wurden, weise ich darauf hin, dass seitens der SWH bereits seit XX.XX.2003 keine Gaslieferungen mehr in Rechnung gestellt wurden.
Das Ergebnis Ihrer maschinellen Schätzungen lautete bereits in den letzten 3 Jahren jeweils 0 kWh.
Wie es zu einer derartig irrationalen Schätzung kommen konnte, ist mir zum einen nicht bekannt und zum anderen auch nicht verständlich. Die Wohnung wurde durchgehend seit 1999 von mir bewohnt und – wie aus den Stromverbrauchsdaten wohl offensichtlich – auch im Hinblick auf die Energieversorgung genutzt.
Demnach weise ich darauf hin, dass der von Ihnen in Rechnung gestellte Gas-Verbrauch den Zeitraum von 3 Jahren betrifft und somit für jegliche weitere Überlegung oder Handlung Ihrerseits bzw. meinerseits ein Drittel des für den Zeitraum 01.10.2005 bis 19.10.2006 ermittelten Verbrauchs zugrunde zu legen ist.
Zum Beleg dieses Sachverhaltes werde ich die künftigen monatlichen Verbrauchswerte selbst ablesen und an Sie melden.
Meine Abschlagszahlungen bleiben daher vorerst unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Die Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt, bis zur endgültigen Klärung bezüglich der Billigkeit des Gesamtpreises.
Den Nachzahlungsbetrag werde ich aus den genannten Gründen vorerst einbehalten.
Ich weise auch darauf hin, dass die Verrechnung der künftigen Abschläge mit der derzeit unverbindlichen Nachzahlung aus der oben genannten Jahresabschlussrechnung unzulässig ist.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Schließlich bitte ich darum, mir den Erhalt dieses Schreibens kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
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Wäre schön, ein paar Statements dazu zu bekommen

Und die Frage mit der Gas-Strom-Problematik ist für mich persönlich immernoch unklar

Viele Grüße
Remus