Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Tarif-/Sondervertragskunde  (Gelesen 13364 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #15 am: 26. Oktober 2006, 15:46:32 »
Kleines Schmankerl am Rande

Ein Familienmitglied ist im letzten Monat von einem Handwerker verklagt worden.
Nach einem sehr ausgiebigen Schriftwechsel mit selbigem und seinem RA.
Ein Mahnbescheid ging voraus, der allerdings unrechtmäßig erfolgt ist, versteht sich.

Als Prozessbevollmächtigte habe ich diesen Monat die Klageerwiderung eingereicht.
Und da ich hier im Forum einiges lernen konnte natürlich unter Hinzuziehung von §315.
Der gilt schließlich nicht nur für Gasrebellen.
Heißt Klageabweisung ist beantragt.
 
Bin mal gespannt. Die Erfahrung wird wahrscheinlich noch sehr nützlich sein.

Danke an Herrn Fricke und seine Weitsicht :wink:
Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig

Offline superhaase

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #16 am: 26. Oktober 2006, 18:43:19 »
Öha, vorsicht Kampfzwerg (Name ist wohl Programm ;) ):  
Ein Handwerker arbeitet normalerweise nach Auftragserteilung und rechnet nach im Handwerk üblichen Sätzen seine Dienstleistung ab. Das hat mit einseitiger Preisfestlegung nix zu tun und ist mit der Gasrebellion nicht zu vergleichen.
Hast Du da einen Anwalt zu Rate gezogen?
Nicht dass Du Dich da in was verrennst....
ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #17 am: 26. Oktober 2006, 19:54:53 »
@superhaase

(Werklieferungsvertrag) Auftrag wurde erteilt, Leistung/Lohn/Kaufpreis nicht vereinbart, also einseitig festgelegt, ortsübliche Leistung auf seine Forderung überwiesen.
Hat ihm aber offensichtlich nicht gereicht.
Wenn seine Forderung ortsüblich/angemessen gewesen wäre, hätte sich der ganze Circus ja erübrigt.
Die lag aber nachweisbar glatt 200% darüber!

Keine Sorge, aber lieb von Dir, habe die Klageerwiderung von einem befreundeten Anwalt vorher sicherheitshalber einmal checken lassen.
Streitwert ca. 140-, also alles überschaubar.
Und §315 ist nicht das einzige Argument.

Deswegen bin ich ja u.a. so gespannt. Mal sehen wie die Gegenargumentation/Begründung aussieht.

Ich bin zwar kampfbereit, aber nur, wenn auch gut informiert und nicht um jeden Preis :wink:

Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #18 am: 26. Oktober 2006, 21:20:24 »
Apropos Mahnbescheid

Dazu fällt mir noch eine grundsätzliche Frage ein, die sich auch wieder auf die eigentliche Versorger-Thematik bezieht.

In NRW ist vor Klageerhebung bei einem Streitwert von bis zu 600,-€ entweder ein Mahnbescheid, oder ein Schlichtungsversuch vor einer anerkannten Schiedsstelle für die Klageerhebung zwingende Voraussetzung,
heißt gesetzlich vorgeschrieben.

Die Rechtmäßigkeit der Forderung wird bei Erlass eines Mahnbescheids allerdings vom zuständigen Gericht nicht geprüft.

Nach Einwand von §315 (Unverbindlichkeit) ist eine Beantragung des Mahnbescheids eigentlich rechtswidrig, da die Voraussetzung dafür wiederum eine fällige Forderung ist.

Bei rechtswidrig erlassenem Mahnbescheid und ohne Anrufung der Schiedsstelle müsste eine Klage bis Streitwert 600,- doch allein schon deswegen abzuweisen sein?

Dann würden Versorger-Klagen, wenn überhaupt, erst ab 600,- zu befürchten sein.
Nächste Frage: Pro Abrechnungsperiode, oder aufgelaufen?

Oder ist das ein Denkfehler?

Offline taxman

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #19 am: 26. Oktober 2006, 21:51:34 »
Zitat von: \"Kampfzwerg\"
In NRW ist vor Klageerhebung bei einem Streitwert von bis zu 600,-€ entweder ein Mahnbescheid, oder ein Schlichtungsversuch vor einer anerkannten Schiedsstelle für die Klageerhebung zwingende Voraussetzung,
heißt gesetzlich vorgeschrieben.


Das gibt es bei uns in Baden-Württemberg auch!

Eine Antwort würde auch mich interessieren.

Grüße
taxman
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline superhaase

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #20 am: 27. Oktober 2006, 08:01:49 »
@Kampfzwerg:
Ich glaub immer noch nicht, dass in Deinem Fall hier der §315 BGB greift, und deshalb ist auch die Forderung des Handwerkers fällig -> Mahnbescheid ok.
Oder habt ihr einen Vertrag, in dem steht, dass "die Leistung durch einen der Vertragschließenden einseitig bestimmt werden soll"?
Dass die Forderung überzogen und unberechtigt ist, steht wieder auf einem anderen Blatt, aber das hat m.E. nichts mit §315 zu tun.
8) solar power rules

Offline uwes

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #21 am: 27. Oktober 2006, 10:04:46 »
Zitat von: \"Kampfzwerg\"
(Werklieferungsvertrag) Auftrag wurde erteilt, Leistung/Lohn/Kaufpreis nicht vereinbart, also einseitig festgelegt, ortsübliche Leistung auf seine Forderung überwiesen.


@Kampfzwerg

Der Beitrag gehört in den Creifelds für Anfänger, nicht in dieses Forum.
Der Handwerker, der die Bezahlung einer Rechnung ohne vorherige Preisvereinbarung verlangt, macht einen Vergütungsanspruch nach § 632 Abs. 2 BGB geltend. Ein Recht, den Preis einseitig festzusetzen ist ihm nach dem Vertrag ja gar nicht eingeräumt. 315 BGB gelangt nicht zur Anwendung!
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #22 am: 27. Oktober 2006, 12:16:10 »
@superhaase
@uwes

Ich weiss, dass der Handwerker-Beitrag nicht wirklich hierhin gehört, sollte auch nur eine Anekdote am Rande sein.
Der Fall ist ziemlich kompliziert; deswegen habe ich ja den RA zu Rate gezogen; und würde, mal abgesehen vom verfehlten Thema, Eure Geduld mächtig strapazieren, deshalb belassen wir es lieber dabei.
Trotzdem vielen Dank für Eure Antworten.

Creifelds musste ich nachschlagen :wink:

Wie sieht es denn aus beim Thema Mahnbescheid/Schlichtungsstelle?

Offline Schermbecker

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #23 am: 27. Oktober 2006, 18:24:25 »
Ich musste auch nachschlagen. Um den anderen Interessenten dies zu ersparen, hier die Aufklaerung:

Mit Creifelds bezeichnet man das „Rechtswörterbuch“ aus dem Verlag C. H. Beck. Es werden darin auf über 1.600 Seiten mehr als 10.000 Begriffe aus den verschiedenen Rechtsgebieten erläutert. Das Buch zählt in Deutschland zur juristischen Standardliteratur.

Quelle: Wikipedia

Btw: auch ich scheine einen Vertrag mit Sonderbedingungen zu haben (gerade nachgesehen, was NGW 1999 geschrieben hat, als wir unser Haus bezogen). Habe allerdings nicht die Dokumente mit den besagten (Sonder-)Vertragsbedingungen.

Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #24 am: 27. Oktober 2006, 18:53:54 »
Zitat von: \"Schermbecker\"

Btw: auch ich scheine einen Vertrag mit Sonderbedingungen zu haben (gerade nachgesehen, was NGW 1999 geschrieben hat, als wir unser Haus bezogen). Habe allerdings nicht die Dokumente mit den besagten (Sonder-)Vertragsbedingungen.


Welchen Tarif hat Du denn?
ErdgasMaxi hat die SB.
Hat Dein Vorgänger die Unterlagen?

Offline Schermbecker

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #25 am: 27. Oktober 2006, 19:29:10 »
Im Brief von 1999 steht "Tarif G 21". In den Abrechnungen heute steht "Erdgas Midi".

Midi oder Maxi wird meines Wissens automatisch je nach Verbrauch seitens NGW zur Abrechnung angezogen (Bestabrechnung).

Mein Vorgaenger ist der Bautraeger. Ob es den noch gibt, weiss ich nicht. Muss ich mal nachhaken. Habe aber berechtigte Zweifel - der ist glaube ich mittlerweile Pleite   :cry:

Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #26 am: 27. Oktober 2006, 19:48:58 »
Hi Schermbecker,

G21 sagt mir nichts, aber Bestpreis ist Sonderkunde.
Unser Bauträger ist auch pleite :lol:
schau mal unter pn

Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #27 am: 28. Oktober 2006, 20:04:56 »
Hallo Leute,

ist die Frage zum Thema Mahnbescheid und Schlichtungsstelle vielleicht zu dusselig?
Ich bitte jetzt schon um Nachsicht :wink:
Oder sollte ich dazu lieber einen eigenen Thread aufmachen?
Keine Idee?
Keine Lust?

 

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