Apropos Mahnbescheid
Dazu fällt mir noch eine grundsätzliche Frage ein, die sich auch wieder auf die eigentliche Versorger-Thematik bezieht.
In NRW ist vor Klageerhebung bei einem Streitwert von bis zu 600,-€ entweder ein Mahnbescheid, oder ein Schlichtungsversuch vor einer anerkannten Schiedsstelle für die Klageerhebung zwingende Voraussetzung,
heißt gesetzlich vorgeschrieben.
Die Rechtmäßigkeit der Forderung wird bei Erlass eines Mahnbescheids allerdings vom zuständigen Gericht nicht geprüft.
Nach Einwand von §315 (Unverbindlichkeit) ist eine Beantragung des Mahnbescheids eigentlich rechtswidrig, da die Voraussetzung dafür wiederum eine fällige Forderung ist.
Bei rechtswidrig erlassenem Mahnbescheid und ohne Anrufung der Schiedsstelle müsste eine Klage bis Streitwert 600,- doch allein schon deswegen abzuweisen sein?
Dann würden Versorger-Klagen, wenn überhaupt, erst ab 600,- zu befürchten sein.
Nächste Frage: Pro Abrechnungsperiode, oder aufgelaufen?
Oder ist das ein Denkfehler?