Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Tarif-/Sondervertragskunde  (Gelesen 13845 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« am: 15. Oktober 2006, 18:16:04 »
@all

ist es so besser/klarer?


Hallo zusammen,

mich beschäftigt das Thema „Sondervertragskunde oder Tarifkunde“ und dementsprechend „Preiserhöhung oder Preisanpassung“, heißt §307 oder §315.

Sammelklage erfolgreich

Habe die Suchfunktion bereits genutzt, es sind aber Fragen offen.

Ausgangssituation:
Neubau, der Erdgaslieferungsvertrag wurde mit dem Bauträger geschlossen.
Vertragsübernahme mit Zählerstand 0

Vertragsbestandteil waren ABG und Sonderbedingungen in der „jeweils gültigen Fassung“ inklusive Preisänderungsklauseln, Modell Bestpreis
Die Ausgangspreise sind in den SB der Höhe nach benannt und stimmen in der ersten Abrechnung überein.
Ergo Sondervertragskunde.

Heutige Situation:

Widersprüche seit Okt.04  
In den Rg bis 2001 war der Sondertarif G2 explizit benannt, danach nicht mehr.

 
Die gleichzeitig gültigen AVB und SB irritierten mich schon 2004, seit ich mich mit diesem Thema beschäftige.

In den SB steht als erster Satz: „Ein Rechtsanspruch auf die Erdgasversorgung zu den Preisen der SB besteht auch dann nicht, wenn die nachstehenden Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Soweit nichts abweichendes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen nebst Anlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung als ergänzender Bestandteil dies Vertrags.“

 "was bin ich" dann jetzt?
Tarif oder Sonderkunde?

Anders gefragt: ist es dem Versorger möglich von Sonder- auf Tarifkunde umzustellen, ohne den Kunden zu informieren?

Offline RR-E-ft

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #1 am: 15. Oktober 2006, 18:30:47 »
@Kampfzwerg

Mit einem doch recht speziellen Problem wende man sich bitte wegen einer Beratung an einen Rechtsanwalt, der den Sachverhalt vollständig prüft.

Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #2 am: 17. Oktober 2006, 12:02:30 »
Vielleicht war der Beitrag doch zu speziell, daher habe ich die Fragestellung geändert.

Offline Cremer

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #3 am: 17. Oktober 2006, 14:27:09 »
@kampfzwerg,

Problem hatte ich auch.

Der Gas-Sondervertrag A schloss in den ursprünglichen "Bestimmungen zum Gas-Sondervertrag A" von 1992 (letzte Vertragsänderung) die AVBGasV aus.

Jetzt sind die AVBGasV wieder drin mit Änderungsbegehren zum 1.10.2006
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #4 am: 25. Oktober 2006, 17:28:26 »
@Cremer


Hallo Herr Cremer,

ich hab`s :D
Nämlich raus!

Ich bin nach wie vor Sondervertragskunde und damit ist § 307 immer noch im Spiel.

Das beruhigt mich doch ungemein, ich war nämlich etwas (viel) :?
Aber wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Aufgrund der doch sehr undurchsichtigen Klauseln in den Sonderbedingungen gehe ich dann in Zukunft davon aus, dass dem Versorger nur die ursprünglich vereinbarten Preise zustehen.

Und die wären; jetzt bitte festhalten das ist kein Schreibfehler;
Grundpreis: € 92,- und AP: ct./kWh 0,77

Wenn das kein Grund zur Freude ist :twisted:  :wink:

Offline RR-E-ft

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #5 am: 25. Oktober 2006, 17:53:00 »
@Kampfzwerg

Guter Preis.

An den kommt wohl auch keiner ran, der meint, einen angemessenen Preis gefunden zu haben.

Es geht eben doch günstiger.

Glückwunsch!

Der Versorger wird Augen machen, wie günstig er Gas liefern kann. :D

Wenn sich dann noch andere Kunden auf Gleichbehandlung berufen, gibt es wohl bundesweite Schlagzeilen.

Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #6 am: 26. Oktober 2006, 11:18:15 »
@Herrn Fricke

Günstiger geht eben immer :wink:

Wie in der Broschüre Erdgas-Information des Versorgers so schön zu lesen war:
Trotz dieser hohen Kosten kann NGW Erdgas zu günstigen Preisen liefern
Wie wahr! :o

Durch die neu gewonnenen Erkenntnissen erklärt sich mir nun auch:

1. Dass der Versorger lediglich im letzten seiner zahlreichen Antwortschreiben mit einem kurzen Satz auf den geforderten Nachweis der Berechtigung zur einseitigen Leistungsbestimmung eingegangen ist-
und dann auch noch unter Verdrehung der Tatsachen:

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, gibt es zurzeit mehrere Gerichtsverfahren mit unterschiedlichen Aussagen zur Offenlegung von Kalkulationsgrundlagen und Bilanzen. Zum einen wird die Rechtmäßigkeit der Gaspreisanpassungen klar bestätigt. Zum anderen wird zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eine Offenlegung der Kalkulationen gefordert. Ein höchst instanzliches Urteil liegt bislang noch nicht vor.

Ansonsten bezieht er sich hartnäckig einseitig auf den Einwand nach 315.

2. Die unterschiedliche Vorgehensweise des Versorgers gegen Widersprüchler bzgl. Mahnungen und Sperrandrohungen.

3. Der seinerseits angebotene "Waffenstillstand"

NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg



Jetzt lehne ich mich erst einmal entspannt zurück und überdenke meine weitere Vorgehensweise. Theoretisch wäre es mir möglich meine Zahlungen ganz einzustellen. Und bei den Ausgangspreisen müsste ich noch nicht einmal hohe Rückstellungen bilden. :)

UUPPS, kleiner Denkfehler!

RR-E-ft schrieb:
Zitat
Und bitte daran denken:

Für Sondervertragskunden gilt grundsätzlich der Preis, auf den man sich bei Vertragsabschluss geeinigt hatte. Dieser Preis ist dann tatsächlich geschuldet und muss auch gezahlt werden.
Sondervertragskunden können also nicht vollständig, also auf NULL kürzen.

ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

Macht aber nichts, kann ich mir gerade noch leisten :)


Eine Klage des Versorgers ist unter den gegebenen Umständen, u.a. auch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, so gut wie ausgeschlossen.

Da NGW bereits 1918 gegründet wurde und 16 Kommunen am Niederrhein mit Erdgas versorgt sollte es doch viele Kunden geben, denen eine genauere Beschäftigung mit dieser Tarif-/Sonderkunden-Materie zu ungeahnten Einblicken verhelfen könnte.

Es wundert mich, dass hier nur so wenige zu finden sind!
Von daher würde ich bundesweite Schlagzahlen sehr begrüßen, der
Versorger wohl eher weniger.

Also Leute, schaut Euch Eure Verträge noch einmal genauer an!

Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig

Offline superhaase

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #7 am: 26. Oktober 2006, 11:30:30 »
Zitat von: \"Kampfzwerg\"
Und die wären; jetzt bitte festhalten das ist kein Schreibfehler;
Grundpreis: € 92,- und AP: ct./kWh 0,77

Glückwunsch!
Von wann sind denn die Preise? Von 1980?
8) solar power rules

Offline Pelikan

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #8 am: 26. Oktober 2006, 11:35:44 »
moin moin,

@kampfzwerg,

jetzt fehlt aber noch der Nachweis, dass die Erdgassteuer (0,55ct/KWh) schon in der Preisangabe enthalten ist !


Mit Gruß vom
Pelikan

Offline superhaase

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #9 am: 26. Oktober 2006, 11:39:14 »
@Pelikan:
Wie kommst Du denn darauf, das ist doch Unfug!
Kampfzwerg muss gar nichts nachweisen. Wenn die Preisänderungsklauseln unwirksam sind, dann bleibt es beim Anfangspreis. Egal was sonst passiert. Wenn es in der Vereinbarung  ein Nettopreis war, dann kommt halt noch die MWSt. drauf. Sonst aber nix.
ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #10 am: 26. Oktober 2006, 11:50:47 »
@Pelikan

Ohne wirksame Preisänderungsklausel, welche den Fall von Steuererhöhungen betrifft, führt auch die Erdgassteuer zu keiner Preiserhöhung.

Das hatte der BGH auch schon entschieden für einen Energielieferungsvertrag, wo für die Umlage von EEG und KWKG- Belastung eine sog. Steuer- und Abagabenklausel im Vertrag erforderlich war.

Suchen nach EEG und KWKG, dazu auch das Urteil des LG Münster ansehen.

@superhaase

Korrekt.

War ein Bruttopreis vereinbart, gilt dieser, egal, wie hoch die Mehrwertsteuer ist.

Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #11 am: 26. Oktober 2006, 12:09:48 »
@superhaase
@Pelikan
@RR-E-ft

nicht ganz :lol:
die Preise sind Stand 1991
P.S. ich gehe von Netto aus.

suuperhaase hat Recht, theoretisch fehlt nur noch die MwSt.
Praktisch steht in den SB überhaupt kein Satz darüber, ob es sich um Netto- oder Bruttopreise handelt!


Eine Klausel in den Sonderbedingungen finde ich auch ganz interessant:
Der Kunde verpflichtet sich, den bezeichneten Energiebedarf bei den NGW zu decken und für die Dauer des Vertrags keine Umstellung auf andere Energieträger vorzunehmen.

Wie ist denn das zu verstehen?

Offline RR-E-ft

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #12 am: 26. Oktober 2006, 12:14:36 »
@Kampfzwerg

Das bedeutet, dass Sie ihren gesamten Energiebedarf zu den günstigen Preisen abdecken sollen.

Offline Kampfzwerg

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #13 am: 26. Oktober 2006, 13:19:40 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Kampfzwerg

Das bedeutet, dass Sie ihren gesamten Energiebedarf zu den günstigen Preisen abdecken sollen.


Ach was?
schallendes  :lol: 8)  Dieser Aufforderung komme ich doch gerne nach.

Meine Gedanken gingen in Richtung "unangemessene Benachteiligung" und "Unverhältnismäßigkeit" hinsichtlich der Klausel.
Umstellung auf andere Energieträger wäre schwachsinnig und Anbieter wechseln geht nicht mangels Wettbewerb.

Offline Schermbecker

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Tarif-/Sondervertragskunde
« Antwort #14 am: 26. Oktober 2006, 14:26:12 »
Kampfzwerg,

halte uns unbedingt auf dem Laufenden, was der gute Mann bei NGW zu diesem Thema zu berichten hat  :shock:

Werde heute erstmal checken, was bei uns im Vertrag steht....

 

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