Noch etwas zum "Und":
Zuerst einmal die Einzugsermächtigung widerrufen.
Dann Unbilligkeitseinwand nach § 315 Abs. 3 BGB und nur noch das an Abschlägen leisten, was tatsächlich monatlich verbraucht wird.
Am Besten gleich mal eine Gegenüberstellung Geleistete Abschläge/angemessener Preis nach eigener Einschätzung
Da kommt schon mal ein dicker Brocken raus und zeigt dem EVU, dass man nicht ganz "blank" dasteht.
Keine Verrechnung neuer Abschläge mit erbrachten Zahlungen aus der Vergangenheit, auch wenn es zuviel war.
Unbilligkeitseinwand gegen die Höhe des Verbrauchspreises insgesamt, in der Gestalt wie durch jeweilige Preiserhöhung vom xx.xx.xx und die Servicepauschale sowie Grundpreis richten. Jeder neuerlichen Preiserhöhung nach dem gleichen Schema widersprechen.
Niemals selber klagen, sondern verklagen lassen (sonst Umkehr der Beweislast) - also Finger weg - Kardinalsfehler.
Evtl. Bezugsfälle von Preisrebellen beim gleichen Versorger hier über das Forum erfahren und darauf verweisen, aber nicht gleich zu Anfang :wink:
Der Verbrauchspreis von 09/2004 lag bei 3,45 Ct/kWh netto. Ich persönlich hab mich auf den Preis von 3,66 Ct/kWh netto (Stand: 04/05) bei unserem EVU (Gas) berufen.
Ansonsten viel Geduld, Papier und Druckerpatronen bzw. -kartuschen und immer eins drauflegen mit jedem Schreiben :wink:
In diesem Sinne - gutes Gelingen