Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
Christian Guhl:
@harry 01
Wieso § 367 BGB ? Da steht etwas von Zinsen und Kosten. Müßte es nicht
§ 366 Abs.1 heißen ? (Der Schuldner bestimmt für welche Forderung seine Zahlung gelten soll.) Nicht, daß wir hier im Schriftverkehr mit dem Versorger
falsche §§ anführen. Wäre peinlich ! Bei mir hat der Versorger auch die Abschlagzahlungen mit der (gekürzten) Restforderung aus 2005 und mit Mahngebühren verrechnet.Trotz mehrfacher Hinweise denkt man garnicht daran, die richtige Zuordnung der Zahlungen vorzunehmen.Im nächsten Jahr wird überhaupt keine Abschlagzahlung mehr auf der Rechnung ausgewiesen sein, da man alles mit verrechnet hat. Das Thema hatten wir auch schon unter "Stadt/Versorger" Eon-Avacon "Falsche Rechnungen".
Christian Guhl:
Entschuldigung ! Beitrag befindet sich unter "Grundsatzfragen" - "Falsche Rechnungen der Versorger".
Harry01:
@RuRo
Ich sehe das so, weiß aber auch nicht, ob es richtig ist:
Der Versorger reicht nach 3 1/2 Jahren Klage gegen den Kunden ein und fordert den wegen fehlendem Nachweis der Billigkeit nichtfälligen Betrag ein. Das Gericht prüft den Vorgang bzw. leitet die Klage mit allen Belegen und Angaben des Versorgers an den Kunden weiter. Der Kunde, also der Angeklagte, erwidert die Klage mit dem Einwand der einseitigen Preisfestsetzung und der ohnehin eingetretenen Verjährung. Jetzt prüft das Gericht die Angaben und weist die Klage allein aufgrund der eingetretenen Verjährung ab.
Worüber ich aber gerade nachdenke, ist der Absatz 2 des §367
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Das würde doch bedeuten, daß das Vorgehen des Versorgers erstmal richtig ist, denn er lehnt ja das Aufrechnungsverbot des Kunden ab und hat das ja auch mehrmals schriftlich mitgeteilt. In dem Punkt bliebe jetzt nur noch, daß es ja keine Hauptforderung gibt, da der Rückstandsbetrag ja wegen dem fehlenden Billigkeitsnachweis nicht fällig ist und dadurch weder Zinsen noch Kosten entstehen können.
RuRo:
@ Harry01
Christian Guhl meint diesen Beitrag:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4367&highlight=falsche+rechnungen+versorger
und RR-E-ft hat in diesem Thread:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2995&postdays=0&postorder=asc&start=15
auf meine Verjährungsfrage wie folgt geantwortet:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@RuRO
Kein Verjährungsbeginn vor Fälligkeit, allenfalls Verwirkung.
--- Ende Zitat ---
Unabhängig davon lies § 366 BGB mal in Ruhe.
§ 366
Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Zu Abs. 1:
Was glaubst du denn, in wievielen Schuldverhältnissen du dich mit deinem Versorger befindest? Wieviele Verträge hast du unterschrieben?
Zu Abs. 2:
Da gibts ja wohl keinen Radi, du hast doch jeweils bestimmt wofür du deine Zahlungen leistest.
Zusammenfassung:
Du hast genau einen Vertrag, stehst also in einem Schuldverhältnis und nicht in mehreren - § 366 Abs. 1 und 2 BGB kommen überhaupt nicht zur Anwendung.
Harry01:
@RuRo
Danke für den Link.
--- Zitat ---und RR-E-ft hat in diesem Thread:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2995&postdays=0&postorder=asc&start=15
auf meine Verjährungsfrage wie folgt geantwortet:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@RuRO
Kein Verjährungsbeginn vor Fälligkeit, allenfalls Verwirkung.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Na genau das ist es doch, was ich gesucht habe. Ich war also auf dem Holzweg. Bliebe nur noch zu klären, was man als Zeitraum nennen kann, an dem die Forderung verwirkt ist. Das könnte doch schon erheblich vor den 3 Jahren sein.
--- Zitat ---Zu Abs. 1:
Was glaubst du denn, in wievielen Schuldverhältnissen du dich mit deinem Versorger befindest? Wieviele Verträge hast du unterschrieben?
--- Ende Zitat ---
Ich wüßte nicht, daß ich überhaupt mal etwas unterschrieben habe. Wenn überhaupt, dann mal die Anmeldekarte. Ich beziehe Strom und Gas von diesem Versorger. Sind das zwei Verträge?
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