Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
Harry01:
Hallo Forum!
In der Downloaddatei zu den Fragen und Antworten zu überhöhten Energiepreisen und BGB § 315 steht unter Punkt 22 folgender Text:
Wann verjährt die Forderung des Versorgers?
Der Verbraucher muss bei folgenden Zahlungen darauf achten und schriftlich bestimmen, dass diese Zahlungen nicht mit der bisher verweigerten Zahlung verrechnet wird („Künftige Zahlungen bitte ich nach BGB § 367 nicht mit diesem nicht gezahlten Differenzbetrag zu verrechnen“). Die offene Forderung verjährt dann regelmäßig drei Jahre nach dem Jahr, in dem die Forderung erhoben wurde.
In meinen Einwänden zu den Gaspreiserhöhungen habe ich immer auf den §367 BGB hingewiesen und bestimmt, daß nicht aufgerechnet werden darf. Trotzdem habe ich über den gesamten Abrechnungszeitraum jeden Monat eine Mahnung erhalten, in dem die Abschlagszahlungen immer auf den rückständigen, nicht fälligen Differenzbetrag und sogar auf die ständig hinzukommenden Mahnkosten angerechnet wurden. Da mir dies natürlich nicht erst jetzt auffällt, habe ich schon im letzten Jahr einen Thread dazu hier ins Forum gestellt. Man schrieb mir, daß die Forderung trotzdem nach 3 Jahren verjähren würde, auch wenn aufgerechnet wird. Auch würde diese Verjährung nicht unterbrochen, nur weil regelmäßig gemahnt wird.
Der Versorger verhält sich stur und geht nicht auf meine Bestimmung ein, da er seine eigene Rechtsauffassung hat.
Nach Rechnung des Versorgers ist die nichtfällige Forderung ja nun aufgrund der Verrechnung beglichen und es gibt Rückstände nur zu den aktuellen Abschlagszahlungen.
Wurde die Verjährung nun unterbrochen, weil aufgerechnet und gemahnt wurde, oder kann ich alles so lassen wie es ist und ignoriere weiterhin die Mahnungen des Versorgers?
RuRo:
Mal eine Verständnisfrage:
Hast du bei der Zahlung der Abschläge jeweils angegeben, das gerade dieser Abschlag für Monat/Jahr z.B. August 06 bestimmt ist?
RuRo:
Ansonsten zur Verjährung, so wie ich es verstanden habe:
Nach Einwand der Unbilligkeit ist die Forderung gerade strittig und bedarf der gerichtlichen Klärung.
Bei einer strittigen Forderung kann keine Fälligkeit eintreten und damit auch keine Verjährungsfrist zu laufen beginnen.
Das "Zauberwort" ist wohl die Verwirkung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwirkung
Ggf. möge man mich korrigieren
Harry01:
@RuRo
Ja, ich habe immer angegeben: Abschlag Monat/Jahr und auch die Einzelbeträge, da ich Strom und Gas von demselben Versorger beziehe. Die sich aus den alten Preisen ergebende Restzahlung des Vorjahreszeitraums habe ich auch in einer einzelnen Überweisung gezahlt, natürlich auch mit Zweckbestimmung. Auch dieses Vorgehen habe ich dem Versorger schriftlich mitgeteilt.
--- Zitat ---Bei einer strittigen Forderung kann keine Fälligkeit eintreten und damit auch keine Verjährungsfrist zu laufen beginnen.
--- Ende Zitat ---
Also das kann aber nicht sein. Wenn z.B. der Versorger meint, nach, sagen wir 3 1/2 Jahren, durch Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen die Billigkeit der Forderung zu beweisen und würde ihm das auch gelingen, dann wäre die Forderung verjährt, obwohl sie dann fällig wäre. Zumindest habe ich das so verstanden.
--- Zitat ---Das "Zauberwort" ist wohl die Verwirkung:
--- Ende Zitat ---
Also das wäre ja dann ein starkes Ding. Was habe ich denn noch für andere Möglichkeiten, als es dem Versorger bei jedem Unbilligkeitseinwand und jedem Schreiben zur Verbrauchsabrechnung mitzuteilen, daß er nicht aufrechnen darf?
RuRo:
@Harry01
Ich denke, wir verstehen uns miss :wink:
Nach meiner Einschätzung hast du unter den gegebenen Umständen alles richtig gemacht. Nur geht dein Versorger mit dem von dir gezahlten Geld, entgegen deinem angegebenen Bestimmungszweck um, aber das ist sein Problem.
Dein Beispiel mit dem Zeitraum von 3 ½ Jahren ist doch der Punkt. Der Versorger kann nach m.E. nicht bis zum Sankt Nimmerleinstag zuwarten und dann allen Ernstes noch eine bisher strittige Forderung (Anspruch) einklagen wollen. Das ist doch der Fall der Verwirkung, selbst wenn vom Gericht die Billigkeit seiner Preisgestaltung festgestellt wird.
Ich könnte mir das Urteil so vorstellen:
"Im Namen des Volkes wird festgestellt, dass die Verbrauchspreise des Versorgers XY der Billigkeit entsprechen. Da der Versorger die gerichtliche Feststellung der Billigkeit ohne erkennbaren Grund über Jahre gerade nicht betrieben hat, hat er seinen Anspruch jedoch verwirkt."
Etwas anderes muss wohl gelten, wenn der Versorger den Kunden eben ohne schuldhaftes Zögern vor den Kadi zieht und die Billigkeit nachweist. Sein Anspruch wird durch Urteil festgestellt. Jetzt unterliegt der Anspruch der Verjährung, also hat er drei Jahre Zeit an sein Geld zu kommen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist muss er sich den Einwand der Verjährung gefallen lassen.
Oder bin ich hier völlig auf dem Holzweg :roll:
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