Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Trotz Hinweis auf §367 werden Zahlungen weiter verrechnet
RuRo:
@Christian Guhl
Einschlägig ist zweifelsohne § 366 BGB.
Das von dir beschriebene Szenario würde ich als Versorger nicht heraufbeschwören.
Ich denke da an § 263 Abs. 1 StGB (Betrug).
Bin allerdings mit dem Strafgesetzbuch nicht so vertraut, dafür gibt es ja ausgebildete Juristen.
Es würde natürlich auch die Möglichkeit der Quittungserstellung geben (§ 368 BGB), die allerdings kostenpflichtig zu Lasten des Schuldners ginge (§ 369 Abs. 1 BGB).
@Harry01 (nachdem ich deinen neuen Beitrag gelesen habe)
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Subsumtion überlasse ich dir.
Ich würde mich an einen Strafrechtsspezialisten wenden. Bei Behauptungen i.V.m. Straftatbeständen ist Vorischt erste Bürgerpflicht.
Im StGB gibt es sog. Offizialdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden müssen. Aber für diese Beurteilung reicht mein bescheidener gesetzlicher Verstand leider nicht aus :cry:
Harry01:
@RuRo
Das von Christian Guhl beschriebene Vorgehen entspricht exakt der Vorgehensweise bei E.on Avacon. Bei mir werden auch die Mahngebühren einfach von gezahlten Abschlägen abgezogen, ohne daß das in irgendeiner Form nachvollziehbar ist. Man kann es einfach nur erraten. Aktuell habe ich wieder eine Mahnung erhalten. Es heißt immer nur ...es wurden Zahlungen bis zum xx.xx.xxxx berücksichtigt.... Dabei ist es denen völlig egal, ob es sich nun um den aktuellen Abschlag oder um den Rückstandsbetrag aus der letzten Abrechnung handelt. Die Angaben im Verwendungszweck der Überweisung werden schlichtweg ignoriert und einfach alles aufgerechnet, was eingeht. Anscheinend scannt deren Rechner nur die Vertragskontonummer und ignoriert alles, was dahinter steht. Die Buchungsposten in den Mahnungen haben alle dieselbe Bezeichnung wie "Abschlagsplan", "Forderung Verbrauchsabrechnung" und "Mahnkosten". Nur die Rückstandsbeträge sind unterschiedlich. Beim "Abschlagsplan" ist nicht einmal nachvollziehbar, ob der Rückstand für Strom oder Gas gemeint ist. Der Posten wird einfach zweimal mit derselben Belegnummer aufgeführt. Je nachdem, welcher Posten den geringeren Wert hat, ist eben schneller getilgt.
--- Zitat ---@Harry01 (nachdem ich deinen neuen Beitrag gelesen habe)
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
--- Ende Zitat ---
Ich bin doch aber nicht der Einzige hier im Forum, der sich mit E.ON Avacon auseinandersetzen muß. Wenn sich jeder einen Strafrechtsspezialisten gesucht hätte, müßte der Versorger doch schon an Betrugsvorwürfen ersticken. Warum wurde hier im Forum auch in ähnlich gelagerten Fällen nie auf sowas hingewiesen?
Ursprünglich wurde mal gesagt, daß der Heinweis genügt, daß Zahlungen gem. §367 nicht aufgerechnet werden dürfen. Ob der Versorger sich daran hält, wäre erstmal egal, weil es sich ja um eine nichtfällige Forderung handelt. Lediglich der Differenzbetrag solle erstmal "beiseite gelegt" werden für den Fall, daß er irgendwann doch mal gezahlt werden muß. Einen Betrug sehe ich darin nicht, weil mir ja kein Vermögensschaden entsteht und die Mahnungen zwar lästig sind, jedoch die Forderung (noch) nicht durchgesetzt wird. Sollte es an das gerichtliche Mahnverfahren gehen, würde ich den Vorwurf des Betrugs prüfen (lassen). Zudem war ja in den Mahnungen kein strafrechtliches Handeln erkennbar. Wer sagt denn, daß die Staatsanwaltschaft das beim Betrugsvorwurf nicht genauso sieht? Würde sie dem Vorwurf stattgeben, rollt auf die doch auch eine Antragswelle zu. Hierin unterstelle ich einfch mal, daß so ein Antrag aufgrund vielzähliger drohender Betrugsvorwürfe schon von Haus aus abgelehnt wird!
RuRo:
@Harry01
Wie gesagt, ich bin kein Strafrechtsexperte – ich glaube sogar, ich bin überhaupt kein Experte
Nach dem von dir geschilderten Sachverhalt sehe ich sehr wohl einen "Vermögensschaden", da deine geleisteten Zahlungen entgegen dem angegebenen Verwendungszweck verwendet werden. Es wird ein Teil deiner Abschlagszahlungen für die unzulässigen Mahngebühren hergenommen und das führt in meinen Augen zum geldwerten Schaden. Der Forderungsbetrag deines Versorgers ist dadurch doch viel zu hoch (lassen wir den Unbilligkeitseinwand mal aussen vor).
Unabhängig von strafrechtlichen Erwägungen besteht natürlich auch noch ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Deine Angelegenheit ist schon ziemlich verfahren und ich würde da mal ein paar klare und unmissverständliche Worte mit Nachdruck an den Versorger schreiben; wir leben schliesslich in einem Rechtstaat und nicht in einer Bananenrepublik. Oftmals hilft da auch schon ein Schreiben mit entsprechendem Briefkopf (Rechtsanwalt).
Harry01:
@RuRo
--- Zitat ---Nach dem von dir geschilderten Sachverhalt sehe ich sehr wohl einen "Vermögensschaden", da deine geleisteten Zahlungen entgegen dem angegebenen Verwendungszweck verwendet werden. Es wird ein Teil deiner Abschlagszahlungen für die unzulässigen Mahngebühren hergenommen und das führt in meinen Augen zum geldwerten Schaden. Der Forderungsbetrag deines Versorgers ist dadurch doch viel zu hoch (lassen wir den Unbilligkeitseinwand mal aussen vor).
--- Ende Zitat ---
So gesehen hast Du ja Recht, aber einen Vermögensschaden sehe ich erst, wenn die Forderung durchgesetzt werden soll. Dann würde ich auch härtere Geschütze auffahren. Die falsche Rechnung des Versorgers belastet mich vermögensmäßig überhaupt nicht und die Mahnungen...naja...wenn man sonst keine Post bekommt :wink:
--- Zitat ---Deine Angelegenheit ist schon ziemlich verfahren und ich würde da mal ein paar klare und unmissverständliche Worte mit Nachdruck an den Versorger schreiben;
--- Ende Zitat ---
Hast Du vielleicht ein Beispiel parat? Ich schreibe gerade eine Antwort auf den Brief über die Rechtfertigung zu der Jahresverbrauchsabrechnung des Versorgers.
--- Zitat ---Oftmals hilft da auch schon ein Schreiben mit entsprechendem Briefkopf (Rechtsanwalt).
--- Ende Zitat ---
Ja klar, ich bin aber kein Rechtsanwalt und wenn ich einen Anwalt aufsuche, kostet der mich auch erstmal wieder Geld, was ich nicht habe.
Cremer:
@Harry01,
war bei mir ebenfalls so, dass die Mahngebühren aus 2005 einfach von den Abschlägen 2005 abgezogen wurden. Deswegen hatte ich die Rechnung 2005 als falsch gerügt, weil die Höhe der Abschläge nicht richtig waren.
Da ichj sowieso meine eigene Jahresrechnung erstellt hatte, war diese Tatsache letztlich unerheblich
In 2006 haben die SW KH dazugelernt :wink:
Die Mahngebühren werden jetzt extra ausgewiesen und summieren sich im Laufe des Jahres.
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