@RuRo
Ich sehe das so, weiß aber auch nicht, ob es richtig ist:
Der Versorger reicht nach 3 1/2 Jahren Klage gegen den Kunden ein und fordert den wegen fehlendem Nachweis der Billigkeit nichtfälligen Betrag ein. Das Gericht prüft den Vorgang bzw. leitet die Klage mit allen Belegen und Angaben des Versorgers an den Kunden weiter. Der Kunde, also der Angeklagte, erwidert die Klage mit dem Einwand der einseitigen Preisfestsetzung und der ohnehin eingetretenen Verjährung. Jetzt prüft das Gericht die Angaben und weist die Klage allein aufgrund der eingetretenen Verjährung ab.
Worüber ich aber gerade nachdenke, ist der Absatz 2 des §367
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Das würde doch bedeuten, daß das Vorgehen des Versorgers erstmal richtig ist, denn er lehnt ja das Aufrechnungsverbot des Kunden ab und hat das ja auch mehrmals schriftlich mitgeteilt. In dem Punkt bliebe jetzt nur noch, daß es ja keine Hauptforderung gibt, da der Rückstandsbetrag ja wegen dem fehlenden Billigkeitsnachweis nicht fällig ist und dadurch weder Zinsen noch Kosten entstehen können.